Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162940/4/Fra/Ba

Linz, 28.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H A, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom 24. Jänner 2008, VerkR96-2577-2007, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt, weil er mit dem Fahrzeug: Kennzeichen, Personenkraftwagen, , am 1.2.2007 um 11.09 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf Autobahn-Freiland Nr. 1 bei km 210.500, Fahrtrichtung Wien, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,40 Sekunden festgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 64 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut aus:

"Berufung: gegen Straferkenntnis

Ich H A erhebe gegen dieses Straferkenntnis Einspruch! Innerhalb der vorgegebenen Frist.

 

MFG

H A"

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag. Es langte per FAX am 13.2.2008 um 17.26 Uhr bei der belangten Behörde ein.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 3. März 2008, VwSen-162940/2/Fra/Sta, den Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG mit der Wirkung aufgetragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 6.3.2008 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Berufungserkenntnisses langte beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme ein.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Es war sohin ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.2 Z 1 VStG) spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, weil das Rechtsmittel zurückzuweisen war, keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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