Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222153/10/Bm/Sta

Linz, 02.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau S G, B, B H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8. August 2007, Ge-460/07, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt im Ausmaß von 36 Stunden bestehen) herabgesetzt wird.

II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt  sich auf 35 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrens­kosten­beitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
          §§  19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 8.8.2007, Ge-460/07, über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Punkt I 28. des Bescheides des Magistrates Steyr vom 21.1.1994 (Zl. Ge-361719937Bu/Wai) verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit gem. § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma G KEG in S, S, zu vertreten, dass in der Betriebsstätte oa. Firma in  S, K (Cafe C), am 15.4.2007 um 6.15 Uhr 2 Gästen das Verweilen gestattet und somit die Betriebsanlage betrieben wurde. Die Sperrstunde für ggst. Lokal ist nach der Verordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich mit 4.00 Uhr festgelegt.

Dies stellt eine Übertretung des Pkt. 1.28. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 21.1.1994 (Zl.: Ge-361/1993/Bu/Wai) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: 'Die Betriebsanlage darf täglich ab 17.00 Uhr betrieben werden, wobei sich die Sperrstunde jeweils nach der gültigen Verordnung des LH. für O.Ö. richtet.'

Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage der Polizei hinsichtlich der im Lokal anwesenden Personen falsch sei.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.3.2008. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Anlässlich der Verhandlung wurden von der Berufungswerberin ihre persönlichen  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse präzisiert. Sie verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 452 Euro und habe Schulden in der Höhe von 200.000 Euro sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten, die von der Beschuldigten wie folgt angegeben worden seien:

Ca. 670 Euro monatliches Nettoeinkommen, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Straferschwerend wurde gewertet, dass die Beschuldigte bereits wegen der Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft wurde, mildernde Umstände wurden nicht gewertet.

 

Im Zuge der oben angeführten Berufungsverhandlung revidierte die Berufungswerberin glaubwürdig ihre persönlichen Verhältnisse nunmehr dahingehend, dass sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 450 Euro verfüge und sie Schulden in der Höhe von ca. 200.000 Euro zu begleichen habe.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen erscheint und geboten ist, die Berufungswerberin künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen.

 

Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin gehalten, die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse sind im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen.

 

Auch wenn die Berufungswerberin laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihr die Bezahlung der nunmehr verhängten Geldstrafe allenfalls im Ratenwege, der von der belangten Behörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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