Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-22186/2/Bm/Sta

Linz, 26.03.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A B H,  H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.1.2008, Zl. Ge96-46-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge: "Ihre Gastgewerbebetriebsanlage" eingefügt wird: "als Gewerbeinhaber".

II.              Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.1.2008, Ge96-46-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 idgF iVm § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung verhängt, weil er seine Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart eines Cafe-Restaurants im Standort  H., F, durch den Kellner B M am 18.11.2007 bis 4.45 Uhr offen gehalten und Gästen ein weiteres Verweilen gestattet hat, obwohl für den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb die Sperrstunde auf 4.00 Uhr festgesetzt ist.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und darin Nachstehendes ausgeführt:

"Bezugnehment auf die gegen mich erhobenen Strafverfahren wegen Sperrstunden Überschreitung möchte ich nachstehende Rechtfertigung abgeben und gegen die Geldstrafe berufen.

Wie ich schon bei der Rechtfertigung am 17.12.07 angegeben habe, hatte ich mein Personal angehalten die Sperrstunde unbedingt einzuhalten, was auch an diesem Tag geschehen ist. Das noch Gäste im Lokal anwesend waren, ist wahrscheinlich durch Nichteinhaltung der Sperrstunde bei der SPÖ Veranstaltung (wie ich schon begründet habe) im TUK Haslach entstanden. Dasselbe ist auch am 12. Jänner 2008 beim SPÖ Arbeiterball im TUK Haslach, eingetreten wo anscheinend erst um 6.30 die letzten Gäste die Bar verließen! Wo bleibt da die Polizei oder müssen nur Gewerbetreibende auf die Minute genau Zusperren? Es kann doch nicht sein das im Bezirk Rohrbach die Gesetze anders angewendet werden als in anderen Bezirken. Sollte das doch so sein , möchte ich die Gewerbebehörde ersuche die genauen hintergründe zu prüfen und auch gegen die Veranstalter Behördlich vorzugehen, sonst ist der freie Wettbewerb nicht mehr gegeben. Ich habe sicher nichts gegen diverse Vereine, doch kann es nicht sein das durch die vielen Veranstaltungen wie zum beispiel (Bälle, Feste, Eisstockhütten, Punschstände usw.) die anscheinend keine Sperrstunde und andere behördliche Auflagen einhalten brauchen und dadurch die Gasthauskultur massivst gefährden.

Ich ersuche Sie als Bezirkshauptfrau diese Angelegenheit nochmals gründlich zu überprüfen und von einer Bestrafung abzusehen."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und wurde im Vorlageschreiben auf die große Anzahl der einschlägigen Vorstrafen hingewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Sachverhalt vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wird sowie von den Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche entfallen (§ 51e Abs.3 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um
4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. 

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Als erwiesen - und vom Berufungswerber unbestritten belassen – steht fest, dass sich am 18.11.2007 um 4.45 Uhr noch Gäste im Cafe-Restaurant im Standort  H, F, aufgehalten haben, sohin das Cafe-Restaurant offen gehalten und den Gästen ein weiteres Verweilen gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde auf Grund der Oö. Sperrzeiten-Verordnung mit 4.00 Uhr festgesetzt ist. Dies wurde anlässlich einer Amtshandlung am 18.11.2007 durch die Sonderstreife "Rohrbach 2" der PI Ulrichsberg, festgestellt. Laut der Anzeige der PI Ulrichsberg vom 18.11.2007 wurde vom anwesenden Kellner ausgesagt, von einer Veranstaltung im Lokal Vonwiller seien sehr viele Leute in das Gasthaus gekommen, um noch etwas zu konsumieren.

 

Der Berufungswerber hat somit die Tat in objektiver Hinsicht und da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Insbesondere ist das Vorbringen, bei Veranstaltungen im TUK Haslach würde ebenfalls die Sperrzeit nicht eingehalten werden, nicht entschuldigend. Abgesehen davon, dass es sich um bloße Behauptungen und Unterstellungen einer rechtswidrigen Vorgangsweise handelt, kann der Berufungswerber daraus auch insoferne keine Straffreiheit für ihn herleiten, als "keine Gleichheit im Unrecht" besteht.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat in dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 700 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro verhängt. Als erschwerend wurden 13 (!) einschlägige Vorstrafen wegen Überschreitung der Sperrstunde, strafmildernd keine Umstände gewertet. Weiters hat sie auch auf die persönlichen Verhältnisse, die von ihr geschätzt wurden, Bedacht genommen. Diesen Umständen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt.

 

Die Vielzahl der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen zeigt deutlich, dass der Berufungswerber offenkundig nicht gewillt ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das wiederholte bewusste gesetzwidrige Offenhalten bzw. das Gestatten des Verweilens von Gästen über die vorgeschriebene Sperrstunde hinaus deutet auf eine eklatante Uneinsichtigkeit und Ignoranz des Berufungswerbers hin. Weites ist auch im Rahmen des Unrechtsgehaltes der Tat darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestimmungen der Sperrzeiten-Verordnung dem Schutz der Anrainer dienen und eben diesem Schutzzweck durch die Tatbegehung entgegengewirkt wird.

 

Im Grunde dieser Ausführungen war die verhängte Geldstrafe keinesfalls zu hoch bemessen und daher tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die bestehenden einschlägigen Vormerkungen sind sie auch geboten, den Berufungswerber dahin zu bewegen, die Bestimmungen der Oö. Sperrstunden-Verordnung einzuhalten.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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