Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162966/2/Ki/Bb/Da

Linz, 01.04.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K – Dr. C H, G, D, R, vom 11.2.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24.1.2008, GZ VerkR96-9868-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24.1.2008, GZ VerkR96-9868-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 12.10.2007 um 10.30 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 bei km 261,652, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißkirchen i.A." nicht beachtet zu haben.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 20 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 24.1.2008 durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit der begründeten Berufung vom 11.2.2008 entgegen.               

 

Er bringt darin unter anderem vor, für den Transportweg von Ranshofen nach Lenzing die kürzeste und auch die für die Umwelt beste Fahrtroute gewählt zu haben. Die Fahrt über die Autobahn wäre nicht nur zeitlich gesehen wesentlich länger gewesen, sondern hätte insbesondere ein erhebliches Mehr an Kilometern mit einer entsprechenden Belastung der Umwelt bedeutet.

 

Ferner erklärt er, von diesem beschränkten Lkw-Fahrverbot nichts gewusst zu haben. Dies aus dem einfachen Grund, weil die Zusatztafel so angebracht sei, dass sie bei normaler zulässiger Fahrgeschwindigkeit nicht wahrgenommen werden könne. Seines Erachtens sei daher von gesetzeswidrig kundgemachter Verordnung auszugehen.  

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22.2.2008,        GZ VerkR96-9868-2007, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und in die Bezug habende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, AZ VerkR01-1156-1-2006   sowie in das dieser Verordnung zu Grunde liegende verkehrstechnische Gutachten vom 26.6.2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                   (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt einschließlich der zugrundeliegenden Verordnung und des verkehrtechnischen Gutachtens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion Frankenmarkt festgestellt wurde, am 12.10.2007 um 10.30 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg in der Gemeinde Frankenmarkt auf der B1 bei km 261,652 von Ranshofen kommend mit dem Fahrziel Lenzing, trotz des geltenden "Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A."

 

Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, AZ VerkR01-11156-1-2006 ist nach § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße    (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten – wie bereits oben aufgezählt - im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.6.2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.

Es heißt darin im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 festgestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrsrechtliche Situation, sondern im wesentlichen Einsparungen von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbotsverordnung für Lkw über 3,5 t zwischen km 258,543 und 266,216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringerstraßen zur B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg sei. Es gäbe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen bzw. –situationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr werden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gäbe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da nach statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10 % zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen, wie z.B. Konflikte mit Fußgängern und Radfahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 

3.1. § 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet: "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

3.2. Laut Definition des Deutschen Wörterbuches von Karl-Dieter Bünting, herausgegeben beim Isis-Verlag 1996, ist das Ziel der Ort, zu dem man gehen, fahren oder fliegen will, die Quelle ist der Ursprung, die Herkunft.                         Die Fahrtroute des Berufungswerbers am 12.10.2007 erstreckte sich seinen Angaben zufolge von Ranshofen (Quelle) nach Lenzing (Ziel). Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmungen der oben zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007,              AZ VerkR01-11156-1-2006, nicht zutrafen. Es kann im gegenständlichen Fall weder Quelle noch Ziel dieser Fahrt dem fraglichen Straßenzug zugeordnet werden. Wenn der Berufungswerber von Ranshofen nach Lenzing unterwegs gewesen ist, wäre es wohl zumutbar und durchaus auch naheliegend gewesen, den Weg über die Autobahn (A1) zu wählen. Im konkreten Fall ist aber ein allfälliger Umweg bzw. dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrverbotes nicht von Bedeutsamkeit, da nur Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in bestimmten, in der Verordnung genannten Gemeindegebieten erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen sind. 

 

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre und ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für einen Kundmachungsfehler. Mit seinem Vorbringen vermag daher der Berufungswerber weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften.

 

Im Hinblick auf sein Vorbringen, das Benützen der Autobahn hätte ein erhebliches Mehr an Kilometern und eine Belastung der Umwelt bedeutet, ist der Berufungswerber aber auch darauf hinzuweisen, dass nach statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10 % zugenommen haben und damit schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Fahrverbot erforderlich scheint. Durch das formulierte Verbot soll insbesondere der Schwerverkehr verringert, auf die Autobahn verlagert werden und damit die Verkehrssicherheit insgesamt erhöht werden.

 

3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7 StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

3.3.2. Der Berufungswerber verfügt gemäß den Annahmen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, besitzt ein durchschnittliches Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber offensichtlich gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Sonstige Milderungsgründe sowie auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   96 Stunden) als tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und die entsprechenden Fahrverbote zu beachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
Zu II.:
 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23. September 2008, Zl.: B 923/08-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.01.2009, Zl.: 2008/02/0362-5

 

 

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