Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162979/5/Kof/Jo

Linz, 08.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R K L, geb. , F, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, R, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.10.2007, VerkR96-18102-2007, wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.                   

Betreffend die Punkte 1. (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm          § 5 Abs.1 StVO) und 3. (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO) ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

II.               

Betreffend Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO)            wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG  eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe (872 + 250 =).......................................... 1.122,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................. 112,20 Euro

                                                                                            1.234,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 + 4 =) ...............16 Tage.

  

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l.

Tatort: Gemeinde F., Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Haus H. Nr. ...

Tatzeit: 01.09.2007, 17:23 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

Tatort: Gemeinde F., Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauszufahrt Z. Nr. ...

Tatzeit: 01.09.2007, 17:00 Uhr bis 17:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs. 5 StVO

 

3) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall              in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: wie Punkt 2)        Tatzeit: wie Punkt 2)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs. 1 lit. a StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen PIR-......     (Marke, Farbe)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

872,00                 12 Tage                                  § 99 Abs. 1a StVO

100,00                 48 Stunden                                         § 99 Abs. 3 lit. b StVO

250,00                 96 Stunden                                         § 99 Abs. 2 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

122,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1344,20 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – siehe Rückschein – am 1. November 2007 nachweisbar zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.11.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 08.04.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie die Zeugin und Meldungslegerin,  Frau Insp. P. P.,  PI F.  teilgenommen haben.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat dabei u.a. folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO und § 4 Abs.1 lit.a StVO)              wird  die  Berufung  zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 4 Abs.5 StVO) wird die Berufung aufrecht erhalten.

 

Betreffend Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm                     § 5 Abs.1 StVO) und Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO)                ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung –             in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO)  ist  auszuführen:

Der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder des Nachweises von Name und Anschrift gegenüber dem Geschädigten widerspricht dem § 44a Z1 VStG und belastet den erstinstanzlichen  Bescheid  mit  Rechtswidrigkeit  des  Inhaltes;

VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0105 mit Vorjudikatur.

Da die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung mittlerweile verstrichen ist, konnte dies vom UVS nicht mehr korrigiert werden.

 

In diesem Punkt war daher

-          der Berufung stattzugeben

-          das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-          das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen und

-          auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

-           

Zu Punkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

      bzw. Punkte I. und II.  des gegenständl. Erkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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