Linz, 27.03.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D S, geb. , S, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M S, G, S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.1.2008, S‑31379/07-4 wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
zu 1) (Beförderungspapier):
die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden
zu 2a) (Ladungssicherung):
die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden und
zu 2b) + 2c): die Geldstrafe auf insgesamt 50 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden
herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen (= insgesamt 20 Euro).
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
zu 1. und 2a: § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm § 20 VStG
zu 2b + 2c: § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG idF BGBl. I Nr. 118/2005 iVm § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (75 + 75 + 50 =) .......................................... 200 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 20 Euro
220 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (18 + 18 + 12 =) 48 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Sie haben am 12.06.2007 um 10.30 Uhr in Gerling, Strkm 22,4, FR Linz die Beförderungseinheit, LKW mit dem Kz. LL-..., beladen mit Gefahrgut (Versandstücke), UN 2795 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien 8, 2 Stück lose ca. 150 kg (es wurden gebrauchte Batterien ohne entsprechende Ladungssicherung befördert; daher ist die Sondervorschrift 598 lit b nach 3.3 ADR nicht anwendbar; weiters wurde der Transport ohne Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen durchgeführt) gelenkt und
1) kein Beförderungspapier mitgeführt;
2) und sich nicht zumutbar davon überzeugt, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht:
a) Sie haben die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet. Die gefährlichen Güter waren nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig ändern konnten. Es wurde festgestellt, dass weder die Batterien selbst noch die Altreifen, zwischen denen sich die beiden Altbatterien befunden haben, gegen seitliches Verrutschen gesichert waren. Weiters war der Hubwagen, welcher sich hinter den Batterien befunden hat, ungesichert und drohte, sich bei einer Vollbremsung direkt gegen die Batterien zu bewegen;
b) es fehlte die UN-Nummer auf den Versandstücken;
c) es fehlten auf den Versandstücken die Gefahrzettel;
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 27 Abs.3 Zi.6 iVm § 13 Abs.3 GGBG iVm ADR 8.1.2.1 lit. a iVm 5.4.1
2) § 27 Abs.3 Zi.6 iVm § 13 Abs.2 Zi.3 GGBG
iVm a) ADR 7.5.7, b) ADR 5.2.1.1, c) ADR 5.2.2
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1) 365,-- | 1) 70 Std. | 1) § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG iVm § 20 VStG |
2a) 2b) 2c) je 100,-- | 2a) 2b) 2c) je 18 Std. | 2) § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
66,50 Euro als Kostenbeitrag zum Strafverfahren (= 10 % der Strafe)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..) beträgt daher 731,50 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.1.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 27.3.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI F.M. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter die Berufung betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung ist – grundsätzlich – auszuführen:
In Fallkonstellationen des GGBG, in welchen die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;
VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8.
Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Beförderungs-papier) hat daher die belangte Behörde völlig zutreffend § 20 VStG angewendet.
Der UVS vertritt im gegenständlichen Fall – insbesondere im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VfGH – die Rechtsansicht, dass § 20 VStG bei allen Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist.
Zu 1) – Beförderungspapier:
Das "Nicht-Mitführen" des Beförderungspapiers ist in Gefahrenkategorie I einzustufen; siehe die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II, Gefahrenkategorie I – Punkt 16.
Zu 2a) – Ladungssicherung:
Die nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung ist ebenfalls in Gefahrenkategorie I einzustufen; siehe die o.a. Richtlinie, Anhang II – Gefahrenkategorie I – Punkt 10.
Gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 – diese Strafbestimmung ist nach dem "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs.2 VStG auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden – beträgt beim Lenker die Mindest-Geldstrafe ...... 150 Euro.
Betreffend die Punkte 1) und 2a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher – unter Anwendung des § 20 VStG – jeweils eine Geldstrafe von 75 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festzusetzen.
Zu 2b) – fehlende UN-Nummer und 2c) – fehlender Gefahrenzettel:
Betreffend die Punkte 2b) und 2c) sind nicht zwei getrennte Strafen, sondern ist nur eine einzige Strafe ("Gesamtstrafe") festzusetzen;
VwGH vom 8.9.2004, 2002/03/0307.
In diesem Fall ist die zur Tatzeit geltende Strafbestimmung (§ 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG idF BGBl. I Nr. 118/2005) anzuwenden – die Mindest-Geldstrafe beträgt 100 Euro.
Unter Anwendung des § 20 VStG wird somit eine "Gesamt-Geldstrafe" von 50 Euro sowie "Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe" von 12 Stunden festgesetzt.
Zu 1, 2a, 2b+2c:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen (= insgesamt 20 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler