Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162980/5/Kof/Da

Linz, 27.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D S, geb. , S, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M S, G, S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.1.2008, S‑31379/07-4 wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als

zu 1) (Beförderungspapier):

die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden

zu 2a) (Ladungssicherung):

die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden und

zu 2b) + 2c): die  Geldstrafe  auf  insgesamt  50 Euro   und

                       die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  12 Stunden

herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 %               der  neu  bemessenen  Geldstrafen (= insgesamt 20 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

zu 1. und 2a: § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 iVm § 20 VStG

zu 2b + 2c: § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG idF BGBl. I Nr. 118/2005 iVm § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG


 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (75 + 75 + 50 =) .......................................... 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...............................   20 Euro

                                                                                                  220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt  (18 + 18 + 12 =)  48 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                  in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 12.06.2007 um 10.30 Uhr in Gerling, Strkm 22,4, FR Linz die Beförderungseinheit, LKW mit dem Kz. LL-..., beladen mit Gefahrgut (Versandstücke), UN 2795 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien 8, 2 Stück lose  ca. 150 kg (es wurden gebrauchte Batterien ohne entsprechende Ladungssicherung befördert; daher ist die Sondervorschrift 598 lit b nach 3.3 ADR nicht anwendbar; weiters wurde der Transport ohne Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen durchgeführt) gelenkt  und

1) kein Beförderungspapier mitgeführt;

2) und sich nicht zumutbar davon überzeugt, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht:

a) Sie haben die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet. Die gefährlichen Güter waren nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig ändern konnten. Es wurde festgestellt, dass weder die Batterien selbst noch die Altreifen, zwischen denen sich die beiden Altbatterien befunden haben, gegen seitliches Verrutschen gesichert waren. Weiters war der Hubwagen, welcher sich hinter den Batterien befunden hat, ungesichert und drohte, sich bei einer Vollbremsung direkt gegen die Batterien zu bewegen;

b) es fehlte die UN-Nummer auf den Versandstücken;

c) es fehlten auf den Versandstücken die Gefahrzettel;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 27 Abs.3 Zi.6  iVm  § 13 Abs.3 GGBG iVm ADR 8.1.2.1 lit. a iVm 5.4.1

2) § 27 Abs.3 Zi.6  iVm  § 13 Abs.2 Zi.3 GGBG

     iVm  a) ADR 7.5.7,  b) ADR 5.2.1.1,  c) ADR 5.2.2

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1)  365,--

1)  70 Std.

1) § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG  

    iVm § 20 VStG

2a) 2b) 2c) je 100,--

2a) 2b) 2c) je 18 Std.

2) § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

66,50 Euro als Kostenbeitrag zum Strafverfahren (= 10 % der Strafe)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..) beträgt daher 731,50 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.1.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 27.3.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI F.M. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter die Berufung betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch                    in  Rechtskraft  erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist – grundsätzlich – auszuführen:

In Fallkonstellationen des GGBG, in welchen die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe  die  Anwendung  des  § 20 VStG  zur  Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8.

 

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Beförderungs-papier) hat daher die belangte Behörde völlig zutreffend § 20 VStG angewendet.

 

 

 

Der UVS vertritt im gegenständlichen Fall – insbesondere im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VfGH – die Rechtsansicht, dass § 20 VStG bei allen                Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist.

 

Zu 1) – Beförderungspapier:

Das "Nicht-Mitführen" des Beförderungspapiers ist in Gefahrenkategorie I einzustufen; siehe die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II, Gefahrenkategorie I – Punkt 16.

 

Zu 2a) – Ladungssicherung:

Die nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung ist ebenfalls in Gefahrenkategorie I einzustufen; siehe die o.a. Richtlinie, Anhang II – Gefahrenkategorie I – Punkt 10.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 – diese                                   Strafbestimmung ist nach dem "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs.2 VStG                 auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden – beträgt beim Lenker die              Mindest-Geldstrafe ...... 150 Euro.

 

Betreffend die Punkte 1) und 2a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher – unter Anwendung des § 20 VStG – jeweils eine Geldstrafe von 75 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festzusetzen.

 

Zu 2b) – fehlende UN-Nummer  und  2c) – fehlender Gefahrenzettel:

Betreffend die Punkte 2b) und 2c) sind nicht zwei getrennte Strafen, sondern             ist nur eine einzige Strafe ("Gesamtstrafe") festzusetzen;

VwGH vom 8.9.2004, 2002/03/0307.

 

In diesem Fall ist die zur Tatzeit geltende Strafbestimmung (§ 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG  idF  BGBl. I Nr. 118/2005) anzuwenden – die Mindest-Geldstrafe               beträgt  100 Euro.

 

Unter Anwendung des § 20 VStG wird somit eine "Gesamt-Geldstrafe" von             50 Euro  sowie  "Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe"  von  12 Stunden  festgesetzt.

 

Zu 1,  2a,  2b+2c:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafen  (= insgesamt 20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                   kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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