Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163060/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 03.04.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, R, L, vom 5.3.2008, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.2.2008, Zl. S – 28.732/06-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafe bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.2.2008,           Zl. S – 28.732/06-4, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung,         Zl. VerkR96-1591-2006, zugestellt am 11.5.2006, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 26.5.2006, der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 13.4.2006 um 12.45 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.  

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 20 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Die Berufungswerberin tritt diesem Straferkenntnis vom 19.2.2008 frist-gerecht mit der begründeten Berufung vom 5.3.2008 entgegen.  

Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass es schlichtweg falsch sei, dass sie die erforderliche Auskunft nicht rechtzeitig und richtig erteilt habe. Sie habe daher die Rechtsvorschrift nach § 103 Abs.2 KFG nicht verletzt. Die Berufungswerberin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2000, Zl. 99/02/0305.

Auch die Begründung, dem Ladungsbescheid vom 5.12.2007 mit Termin 27.12.2007, 10.00 Uhr nicht Folge geleistet zu haben sei unrichtig.

Zum letzten Mal mache sie von ihrem Recht Gebrauch und verlange eine maßstabsgetreue Skizze des Meldungslegers sowie den in ihrem Einspruch verlangten Lenker, den sie angeblich mit ihrem Pkw überholt haben soll und einen Lokalaugenschein.

Die Berufungswerberin bringt auch vor, dass Herr S von der Bundespolizeidirektion Linz ihr bei einem Flohmarkt in Linz mitgeteilt habe, diese Angelegenheit bereits eingestellt zu haben, jedoch habe sie anschließend, wie dies bereits vorher schon einmal der Fall gewesen sei, von Herrn Mag. H die irreführende haltlose Anschuldigung mit Strafandrohung erhalten.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25.3.2008, Zl. S 28.732/06-4 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden     (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                   (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Am 13.4.2006 um 12.45 Uhr wurde von RI F der Polizeiinspektion O anlässlich einer Fahrt mit seinem Privat-Pkw auf der B126, im Gemeindegebiet Hellmonsödt, in Richtung Linz festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des vor ihm fahrenden Pkws, Renault Twingo, mit dem Kennzeichen bei km 13,500 und km 13,200 der B126 Übertretungen der Straßenverkehrsordnung begangen wurden, weshalb er Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erstattete.

 

Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Zusammenhang die Zulassungsbesitzerin des Pkw, Renault Twingo mit dem Kennzeichen.  

 

Nachdem zunächst eine Strafverfügung gegen die Berufungswerberin wegen den angezeigten Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung erlassen wurde und sie dagegen Einspruch erhob, wurde sie entsprechend dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.5.2006, AZ: VerkR96-1591-2006-OJ/HL - nachweislich zugestellt am 11.5.2006 - als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  am 13.4.2006 um 12.45 Uhr gelenkt hat. Die Berufungswerberin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

 

Die Berufungswerberin erteilte in der Folge keine entsprechende Lenkerauskunft. Sie hielt in ihrer Äußerung vom 15.5.2006 unter anderem lediglich fest, dass sie mit ihrem Pkw zum angegebenen Zeitpunkt und an der angegebenen Stelle nicht gefahren sei und auch niemand anderer.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führte daraufhin Erhebungen, indem sie den Anzeiger RI F als Zeugen befragte. Dieser bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, am 13.4.2006 um 12.45 Uhr seinen Pkw auf der B126 Richtung Linz gelenkt zu haben. Von Strkm 13,500 bis 13,200 habe er feststellen müssen, dass der Pkw, Renault Twingo, schwarz, Kennzeichen , die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfuhr, im beschilderten Überholverbotsbereich ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholte und neuerlich eine Sperrlinie überfuhr. Er habe das Kennzeichen einwandfrei ablesen können und könne einen Irrtum ausschließen. Auch die Marke und Farbe des angezeigten Pkws habe er feststellen können. Seit vielen Jahren (20 Jahre) sei er als Polizist im Verkehrsüberwachungsdienst tätig und als solcher sehr viel mit Anzeigen befasst. Er sei daher sehr wohl in der Lage Kennzeichen richtig abzulesen und auch Automarken richtig zu erkennen. Er traue sich auch zu, die Farbe richtig wiederzugeben.

 

Am 29.9.2006 erließ die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unter VerkR96-1591-1-2006, eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG vorgeworfen wurde. Dagegen erhob sie fristgerecht Einspruch. Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an die Bundespolizeidirektion Linz erließ die Bundespolizeidirektion Linz letztlich am 19.2.2008 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.2. Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt am 13.4.2006 in unbestrittener Weise Zulassungsbesitzerin des Pkws, Renault Twingo, Kennzeichen . Infolge der Anzeige von RI F vom 14.4.2006, wonach vom unbekannten Lenker des Pkw, Renault Twingo, Kennzeichen in Hellmonsödt auf der B126 in Fahrtrichtung Linz, im Bereich von Strkm 13,500 und 13,200 mehrere Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden seien, wurde ihr am 11.5.2006 nachweislich die Lenkererhebung vom 9.5.2006, AZ: VerkR96-1591-2006-OJ/HL, zugestellt. Auf diese Anfrage hat die Berufungswerberin lediglich mitgeteilt, dass weder sie noch jemand anderer das Fahrzeug zum bedeutsamen Zeitpunkt gelenkt habe. Damit ist offenkundig, dass die Berufungswerberin die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat.

 

Zur näheren Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass der bloße Hinweis darauf und die Behauptung der Berufungswerberin, zum Anfragezeitpunkt sei weder sie selbst mit ihrem Pkw an der angegebenen Stelle noch eine andere Person gefahren, der Auskunftspflicht nicht entspricht. Die Berufungswerberin hätte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Fahrzeuglenkers für den angefragten Zeitpunkt eindeutig bekannt geben müssen bzw. jene Person benennen müssen, welche die Auskunft erteilen hätte können. Bezüglich ihrer Behauptung, welche sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass sich das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt nicht am Tatort befunden habe, ist in Anbetracht der vorliegenden Anzeige von RI F sowie dessen Zeugenaussage für die Berufungsinstanz ausreichend belegt und nachgewiesen, dass das Kraftfahrzeug, Renault Twingo mit dem Kennzeichen zum zugrundeliegenden Zeitpunkt am 13.4.2006 um 12.45 Uhr in Hellmonsödt, auf der B126, Strkm 13,500 – 13,200, in Fahrtrichtung Linz aber auch tatsächlich gelenkt wurde. RI F muss zugebilligt werden, auch wenn es sich konkret um eine Fahrt mit seinem Privat-Pkw gehandelt hat, verlässliche Angaben über Kennzeichen, Wagentype, Wagenfarbe und ebenso über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern zu machen. Dabei ist zu betonen, dass er über 20 Jahre Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst verfügt und im Falle einer falschen Zeugenaussage strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist. Die Angaben der Berufungswerberin sind damit in schlüssiger Weise als widerlegt anzusehen, weshalb davon auszugehen war, dass die Berufungswerberin keine dem § 103 Abs.2 KFG entsprechende (richtige) Auskunft erteilt hat. Das Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen war. Die Berufungswerberin hat im Übrigen auch eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. einen Diebstahl des Fahrzeuges nicht behauptet, wobei ein allfälliges diesbezügliches Behaupten auch auf ein Beweisanbot zu stützen gewesen wäre.

 

Im erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2000, 99/02/0305, vertrat die dortige Beschwerdeführerin, wie im Wesentlichen auch die Berufungswerberin, die Ansicht, mit der Erklärung, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen und nicht in Betrieb genommen worden, habe sie eine dem Gesetz und der zitierten Anfrage entsprechende Auskunft erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu allerdings ausgesprochen, dass die von ihr erteilte Auskunft nur dann in der Tat nicht als unrichtig zu bezeichnen wäre und auch ein Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG nicht vorläge, wenn dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen würde. Der Beschwerde wurde jedoch nicht aus diesem Grund stattgegeben, sondern deshalb, da die belangte Behörde auf ein von vornherein als untauglich zu erkennendes Beweisanbot der Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist und den Bescheid ohne Anhörung der angebotenen Zeugen erlassen hat. Der Gerichtshof folgerte daraus, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

 

Der die Berufungswerberin betreffende Fall unterscheidet sich aber von dem obigen darin, dass die Berufungswerberin keine Beweise angeboten hat, welche sie von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG entlasten hätten können bzw. bei welchen die Bundespolizeidirektion Linz zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Berufungswerberin hat lediglich eine maßstabsgetreue Skizze des Meldungslegers sowie den Lenker des Fahrzeuges, welches sie überholt haben soll und einen Lokalaugenschein beantragt. Ihre diesbezüglichen Einwände und Anträge sind aber schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht wegen den Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bestraft wurde, sondern deshalb, weil sie eben keine entsprechende Auskunft erteilt hat. Gegenstand des Verfahrens ist einzig und allein die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einem Delikt nach § 103 Abs.2 KFG die näheren Umstände der die Anfrage auslösenden Verwaltungsübertretung(en) nicht mehr zu prüfen. Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Für die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft ist die Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze, ein Lokalaugenschein udgl. nicht erforderlich. Von relevanter Bedeutung ist im gegenständlichen Zusammenhang einzig, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen tatsächlich zum Anfragezeitpunkt am Tatort unterwegs war und die Berufungswerberin dem folgenden nachweislich zugestellten Auskunftsverlangen nicht nachkam. Durch die Anzeige und die Zeugenaussage von RI F ist dies eindeutig - ohne jegliche Gegenbeweisanbote der Berufungswerberin – belegt. Ihr Vorbringen in der Lenkerauskunft hat damit nicht den Tatsachen entsprochen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht verletzt bei der Angabe, das Fahrzeug habe niemand gelenkt, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Pkw zu diesem Zeitpunkt im Verkehr befand (VwGH 21.10.1981, 81/03/0126).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig von den Grunddelikten (Übertretungen der Straßenverkehrsordnung) - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht.

 

Die Berufungswerberin hat ihre kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und damit gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen. Sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Abschließend ist die Berufungswerberin noch darauf hinzuweisen, dass etwaige bloße mündliche Zusagen vor der Bescheiderlassung keine rechtliche Wirksamkeit entfalten vermögen.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Den erstinstanzlichen Behörden ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Berufungswerberin verfügt gemäß ihren Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über ein monatliches Einkommen von 600 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Sie war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten und weist zumindest eine einschlägige Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG auf, welche als erschwerend zu werten war. Milderungsgründe liegen nicht vor, weitere Erschwerungsgründe ebenfalls nicht.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 4 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um die Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.


Zu II.:

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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