Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163061/2/Ki/Da

Linz, 03.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, L, B, vom 22. Februar 2008 gegen die Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 2008, S 1051/08-1, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

          Bezüglich Punkt 2 wird der Berufung Folge gegeben,    diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben       und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Bezüglich Punkt 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

          Bezüglich Punkt 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung       jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 13. Februar 2008, S 1051/08-1, wurde dem Berufungswerber u.a. zur Last gelegt, er habe am 31.12.2007, 02.55 Uhr in Linz, Europaplatz Krzg. Blumauerstraße den PKW, Kz. gelenkt und sich am 31.12.2007, 03:08 Uhr in Linz, Goethestraße 59 geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Strafaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben (Punkt 1) bzw. er habe das Haltezeichen eines Organes der Strafaufsicht nicht befolgt (Punkt 2). Er habe dadurch §§ 5 Abs.2 StVO (Punkt 1) bzw. 97 Abs.5 StVO (Punkt 2) verletzt. Bezüglich Punkt 1 wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) und hinsichtlich Punkt 2 gemäß § 99 Abs.4 lit.i StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 22. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben, ausdrücklich wird jedoch ausgeführt, dass die Strafe hinsichtlich Punkt 3 des Straferkenntnisses unbestritten bleibt und dagegen nicht berufen werde.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht bestritten wird, die Atemluftuntersuchung zunächst verweigert zu haben. Begründet wird dies jedoch mit einer angeblich beleidigenden Aussage eines Polizeibeamten. Aus dieser Situation heraus habe er dem Polizeibeamten gesagt, dass er die Atemluftuntersuchung machen werde, wenn er darauf bestehe. Er habe auch ausdrücklich sofort betont, dass er sich einer Blutabnahme gleich unterziehen werde.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil letztlich nur eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Landhaus (Stadtpolizeikommando Linz) vom 31. Dezember 2007 lenkte der Meldungsleger (BI G H) am 31. Dezember 2007, um 02.55 Uhr, den Funkwagen "LH 2" am Europaplatz (von der Frankstraße kommend) in Richtung stadteinwärts. An der Kreuzung mit der Blumauerstraße/Goethestraße hielt er den Funkwagen infolge Rotlichtes der VLSA am rechten der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen an. Links neben dem Funkwagen hatte der Berufungswerber sein Fahrzeug angehalten und beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Da der Meldungsleger ihn zur Kontrolle anhalten wollte, gab er dem Berufungswerber durch die geöffnete Seitenscheibe mit der MagLite und aufgestecktem roten Anhaltekegel ein deutlich sichtbares Haltezeichen. Weiters deutete er dem Berufungswerber mit Handzeichen, nach der Kreuzung rechts zuzufahren. Nachdem die VLSA für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger auf Grünlicht geschaltet hatte, fuhr der Berufungswerber weg und bog unmittelbar hinter dem Funkwagen nach links in die Blumauerstraße ein. Die VLSA für Linksabbieger zeigte zu diesem Zeitpunkt Rotlicht. Der Berufungswerber wollte sich offensichtlich der Anhaltung entziehen, er beschleunigte trotz rutschiger Schneefahrbahn stark und flüchtete auf die Goethestraße in Richtung stadteinwärts. Er konnte im Bereich des Hauses Goethestraße 59 überholt und zur Anhaltung gezwungen werden. Der Berufungswerber und sein Beifahrer wurde mit gezogener Dienstpistole zum Aussteigen aufgefordert. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden beim Berufungswerber deutliche Symptome einer Alkoholisierung festgestellt. Im Fußraum des Beifahrers wurde eine fast leere Whiskeyflasche vorgefunden. Der Berufungswerber verweigerte sowohl den Alkotest als auch die Mitfahrt zur nächstgelegenen Polizeiinspektion zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung. Er wurde über Rechtsfolgen aufgeklärt, er gab an, dass er sich nur Blut abnehmen lässt.

 

Im der Beilage beiliegendem Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung wurden verschiedene Alkoholisierungssymptome, nämlich deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderter Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute sowie enthemmtes Benehmen attestiert.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sich der Sachverhalt, so wie er in der Anzeige festgehalten wurde, zugetragen hat. Letztlich hat der Berufungswerber selbst eingestanden, dass er den Alkotest zunächst verweigert hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Ziffer 1). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Unbestritten wurde der Berufungswerber im vorliegenden Falle von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt hin untersuchen zu lassen. Auf Grund der festgestellten Alkoholsymptome konnte der Meldungsleger jedenfalls vermuten, dass sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Unbestritten bleibt auch, dass der Berufungswerber der Aufforderung zunächst nicht nachgekommen ist und es wurde sohin der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Dass es möglicherweise zu einem Kommunikationsproblem zwischen dem Berufungswerber und den Polizeibeamten gekommen sein könnte, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls würde ein derartiges Problem im konkreten Falle nicht entlasten. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Strafbemessung (§ 19 Abs.1 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Mildernde Umstände können keine festgestellt werden, insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Ausdrückliche Erschwerungsgründe liegen keine vor.

 

Die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden laut Begründung des Straferkenntnisses bei der Strafbemessung berücksichtigt, der Berufungswerber führt dazu aus, sein monatliches Einkommen betrage momentan täglich 6 Euro Unterstützung vom AMS, er habe ein kleines Kind und seine Lebensgefährtin sei derzeit in Karenz, sie würden jetzt schon unter dem Existenzminimum leben und es sei daher die Höhe der Strafe für ihn unzumutbar.

 

Festgestellt werden muss, dass in Anbetracht der oben dargelegten Gefährdung aus generalpräventiven Gründen eine empfindliche Strafe zu verhängen ist, die Allgemeinheit soll dadurch entsprechend sensibilisiert werden. Weiters sind bei der Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen anzustellen, durch die Bestrafung soll die betreffende Person angehalten werden, künftighin keine derartigen Übertretungen zu begehen.

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass im vorliegenden Falle mangels Vorliegen von Milderungsgründen die Voraussetzungen des § 20 VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe) nicht gegeben sind. Aus diesem Grunde kann trotz der vom Berufungswerber dargelegten sozialen Verhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht vorgenommen werden und es entspricht letztlich auch die Ersatzfreiheitsstrafe den gesetzlichen Kriterien.

 

Aus den dargelegten Erwägungen musste in diesem Punkt das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich Strafhöhe bestätigt werden, der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist. Allenfalls wäre ein entsprechender Antrag bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) einzubringen.

 

3.3. Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen, er habe das Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass unter einem "Haltezeichen" eines Organs der Straßenaufsicht eine generelle Anordnung im Rahmen der Verkehrsregelung iSd § 37 Abs.1 bis 3 zu verstehen ist. Ein auf § 97 Abs.5 StVO gestützter Spruch eines Bescheides wäre so zu umschreiben, dass der Fahrzeuglenker der Aufforderung eines Organs der Straßenaufsicht zum Anhalten als ein Rechtsakt individueller Natur keine Folge geleistet hat (VwGH 98/02/0097 vom 18. Mai 2001 u.a.).

 

Es mag zutreffen, dass der Berufungswerber eine Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 begangen hat, der vorliegende Vorwurf zielt jedoch nicht auf dieses Delikt sondern eben nur dahin, er habe das Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt. Wie jedoch aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar hervorgeht, würde dieses Verhalten eine andere Verwaltungsübertretung darstellen, diese kann jedoch dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden. Nachdem Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich der konkrete Strafvorwurf ist, ist der Schuldspruch auch nicht einer Korrektur in diesem Berufungsverfahren zugänglich, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden konnte und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren bezogen auf den konkreten Tatvorwurf einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

Beschlagwortung:

Der Vorwurf, ein "Haltezeichen" nicht beachtet zu haben ist nicht unter § 97 Abs.5 StVO zu subsumieren;

 

 

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