Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163062/2/Ki/Da

Linz, 02.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, vertreten durch Rechtsanwälte B & M, F, W, vom 6. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Februar 2008, VerkR96-5827-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

     "Sie haben als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S & S GmbH, F (vormals S & S GmbH), welche Zulassungsbesitzerin des KFZ  ist, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis trotz schriftlicher Aufforderung vom 31. Juli 2007, VerkR96-5827-2007, zugestellt am 3. August 2007, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 5. Juni 2007 um 10.43 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann".

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.:   §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2007, VerkR96-5827-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei als Geschäftsführer der S & S GmbH, F, die die Nachfolgefirma der S & S GmbH ist, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass die S & S GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ  trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.7.2007, VerkR96-5827-2007, zugestellt am 3.8.2007, der Behörde nicht binnen zwei Wochen, das war bis 17.8.2007, Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 5.6.2007 um 10.43 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 VStG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber durch seine Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. März 2008 Berufung erhoben und in der Begründung ausgeführt, dass nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen es auch dem Halter eines KFZ schon deshalb möglich sein müsse, die Auskunft über die Fahrereigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verweigern, wenn der Halter gegebenenfalls sich oder Angehörige bei einer Auskunft belasten müsste. Aus diesem Grunde stehe grundsätzlich dem Halter insoweit auch das Recht zu, keine Angaben zur Sache zu machen. Halter dürften nicht als Erfüllungsgehilfen der Strafverfolgungsbehörden missbraucht werden.

 

Weiters wird argumentiert, dass die Anhörung der Mandantschaft formal unrichtig erfolgt sei und im Übrigen weise er als drittes, zusätzliches Argument darauf hin, dass die Behörde selbst wohl von der Notwendigkeit einer Aufforderung zur Rechtfertigung ausgehe, die am Tag nach dem hier gegenständlichen Straferkenntnis gefertigt worden sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007, VerkR96-5827-2007, hat die Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis die S & S GmbH, H, F, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zur angeführten Zeit (5.6.2007 um 10.43 Uhr) gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Rechtsfreundlich durch die Rechtsanwälte B & M vertreten, wurde mit Schreiben vom 3. September 2007 mitgeteilt, dass die Firma S & S GmbH bereits seit Monaten unter dieser Firmierung nicht mehr existiere. Nach Meinung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes sei damit das Schreiben vom 31.7.2007 formal hinfällig. Damit einher gehe auch die Rüge, dass die Anhörung nicht an die zuständigen Vertreter erfolgt sei und es wird einer Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung ausdrücklich widersprochen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2007, VerkR96-5827-2007, die S & S GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte B & M, nochmals zur Bekanntgabe aufgefordert.

 

Laut einem Ausdruck des Handelsregister B des Landesgerichtes L (Abruf vom 26. Oktober 2007) war zunächst die S & S GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung laut Gesellschaftsvertrag vom 14. Jänner 1987, zuletzt geändert am 16. Mai 2000, eingetragen, als Geschäftsführer ist aktuell der Berufungswerber (einzelvertre­tungs­berechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzu­schließen) bezeichnet. Laut Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2006 wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen, die Firma benennt sich seither S & S GmbH. An der Vertretungsbefugnis bzw. an den sonstigen gesellschaftsrechtlichen Fakten trat offensichtlich keine Änderung ein.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber als Geschäftsführer der S & S GmbH ergangene Strafverfügung vom 22. November 2007, VerkR96-5827-2007, wurde von diesem beeinsprucht und es wurde bemängelt, dass die angesprochene Anhörung vom 31.7.2007 grob fehlerhaft nicht an Herrn R S gerichtet gewesen sei. Er habe das Schreiben nicht erhalten. Im Übrigen wäre Herr S nicht verpflichtet gewesen, sich gegebenenfalls selbst anzuzeigen. Derartige Strafverfügungen würden gegen europäisch anerkannte Menschenrechtsgrundsätze verstoßen.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, weiters findet sich im vorliegenden Verfahrensakt eine mit 20. Februar 2008 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, wonach dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, dass auf die Anfrage vom 11.9.2007 keine Auskunft erteilt worden sei.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Dem Sachverhalt wird letztlich dem Grund nach nicht widersprochen und es bestehen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken hinsichtlich dieses Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Zunächst wird festgehalten, dass die straßen- bzw. kraftfahrrechtlichen Vorschriften auch für nicht österreichische Staatsbürger dann Anwendung finden, wenn diese sich im Gebiet der Republik Österreich aufhalten bzw. das für sie zugelassene Kraftfahrzeug im Gebiet der Republik Österreich verwendet wird.

 

Dass die begehrte Auskunft nicht erteilt wurde, wird nicht bestritten, der Rechtsmittelwerber vermeint jedoch, er sei berechtigt gewesen, die Auskunft dann zu verweigern, wenn der Halter gegebenenfalls sich oder Angehörige bei einer Auskunft belasten müsste.

 

Dem wird entgegen gehalten, dass laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte es sich beim Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen bzw. zu schweigen, nicht um ein absolutes Recht handelt. Von Haltern eines Kraftfahrzeuges muss angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung einer Lenkerauskunft in bestimmten Situationen miteinschließen, übernehmen. Die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem jeglicher Auskunft verweigernden Zulassungsinhaber verstößt daher nicht gegen den Art.6 EMRK (EGMR 29. Juni 2007, BeschwNr. 15809/02, 25624/02 O'Halloran und Francis gg Vereinigtes Königreich). In einer weiteren Entscheidung vom 10. Jänner 2008, BSW. Nr. 58.452/00 und 61.920/00, Lückof und Spanner gegen Österreich, bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Entscheidung.

 

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur wird daher festgestellt, dass die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 keinen Verstoß gegen die EMRK darstellt.

 

Was das Vorbringen, die Anhörung der Mandantschaft sei formal unrichtig erfolgt, anbelangt, so schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser Auffassung nicht an. Die Anfrage wurde an die laut KZA F als Zulassungsbesitzerin festgestellte S & S GmbH gerichtet deren Geschäftsführer und somit nach außen hin zur Vertretung befugte Person, der Berufungswerber ist. Dass zwischenzeitlich der Name der Gesellschaft geändert wurde, schadet nicht, zumal es sich letztlich um die selbe juristische Person handelt.

 

Zu Recht erfolgte als Adressat der Anfrage auch nicht der Berufungswerber als Geschäftsführer selbst, sondern die tatsächliche Zulassungsbesitzerin, nämlich die laut KZA F als Zulassungsbesitzerin bezeichnete S & S GmbH. Die Zustellung erfolgte laut vorliegendem Rückschein ordnungsgemäß, falls die Anfrage nicht an den Berufungswerber als Geschäftsführer firmenintern weitergeleitet wurde, so vermag dies nicht zu entlasten. Ein allfälliges Informationsdefizit muss zu Lasten des Geschäftsführers gewertet werden. Dass der Rechtsmittelwerber Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin ist, geht aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichtes L hervor und es wird dieser Umstand auch nicht bestritten.

 

Was letztlich die Aufforderung zur Rechtfertigung anbelangt, welche am Tag nach dem gegenständlichen Straferkenntnis gefertigt wurde, so dieser Umstand nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens bzw. würde ein allfälliger Verfahrensmangel durch das Berufungsverfahren als saniert gelten. Der Ordnung halber wird jedoch, allerdings unpräjudiziell, darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung vertritt, dass eine nochmalige Bestrafung des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Februar 2008 auszuschließen sein dürfte, zumal die weitere Anfrage vom 11. September 2007 in Anbetracht des nunmehrigen Verfahrensergebnisses als nicht zulässig erachtet wird.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen hin befugtes Organ der S & S GmbH (vormals S & S GmbH) zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Anfrage vom 31. Juli 2007 verpflichtet gewesen wäre. Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat somit den Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass nicht österreichische Staatsbürger sich entsprechend den Gegebenheiten über die österreichischen Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren haben. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Spruchänderung erfolgte zur Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 44a VStG.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird Folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Falle wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Es ist somit den Behörden ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Erstbehörde hat die bisherige Straflosigkeit des Berufungswerbers als mildernd gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Ausgegangen wurde hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von einem monatlichen Einkommen von ca. 2.000 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

Festgestellt wird, dass bei der Festlegung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auch spezial- und generalpräventive Gründe zu berücksichtigen sind. Einerseits soll der Beschuldigte durch die Verhängung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften sensibilisiert werden, andererseits soll auch die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschrift motiviert werden.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor, sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe bewegen sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens und es wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Insbesondere aus den dargelegten präventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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