Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163086/2/Ki/Da

Linz, 09.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, R, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, M, P, vom 25. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Jänner 2008, VerkR96-3424-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat unter VerkR96-3424-2007 vom 14. Jänner 2008 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:


 

"Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:

Datum, Zeit und                15.08.2007 um 16.50 Uhr

Ort des Geschehens:                   B 139 bei StrK. ca. 18,940 Gemeinde Neuhofen

Fahrzeug:                        KFZ, PE-

Sie haben infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Sie sind ins Schleudern geraten und gestürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 StVO

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß §

80,--

36 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,-- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvorzuges zu ersetzen (§ 54 VStG).

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar.

Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25. März 2008 Berufung erhoben, es wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt.

 

Als Berufungsgrund werden Spruchmangel, Feststellungsmängel und ein Rechtsmangel geltend gemacht, insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auf alle Fälle nicht ausreichen würden, um sie unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs.1 StVO zu subsumieren. Die im angefochtenen Straferkenntnis vertretene Rechtsansicht, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall auf Grund einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 40 km/h ereignet habe, sei unrichtig.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 31. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vom 27. August 2007 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land lenkte der Berufungswerber am 15. August 2007, gegen 16:50 Uhr im Gemeindegebiet von Neuhofen/Krems sein Motorrad, Suzuki, KZ PE-, auf der Kremstal Bundesstraße in Richtung Traun. In Unkenntnis des Straßenverlaufes dürfte er bei Strkm. ca. 19.000 die dort befindliche starke Linkskurve unterschätzt haben. In etwa der Kurvenmitte dürfte er auf das Straßenbankett geraten sein, dort folglich nach rechts weggerutscht und über die dort befindliche Straßenböschung in das angrenzende Feld geschlittert sein.

 

Bei einer niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion Mauthausen am 23. August 2007 gab der Berufungswerber u.a. zu Protokoll, dass er etwa 3 km nach Neuhofen an der Krems auf einem leicht abfallenden Straßenstück mit ca. 40 km/h in eine Linkskurve gefahren sei. Diese Kurve sei er ganz normal durchgefahren und gleich darauf hätte neuerlich eine Linkskurve (unübersichtlich) angeschlossen. Auf Grund der Situation sei er erschrocken, da er mit einer zweiten Kurve nicht gerechnet hatte und habe sich aus diesem Grunde verkrampft. Weiters habe er beide Bremsen betätigt. Etwa in der Kurvenmitte sei er mit dem Motorrad auf das rechte Straßenbankett gekommen, wo ihm das Fahrzeug wegrutschte. In der Folge sei er ca. 3 – 4 m in die angrenzende Wiese geschlittert und sei mit dem Motorrad linksseitig zu liegen gekommen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ zunächst gegen den Berufungswerber unter Vorhalt einer Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-34512-2007 vom 18. September 2007) welche vom Berufungswerber beeinsprucht wurde.

 

In der Folge wurde das Verfahren an die nach dem Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg gemäß § 29a VStG abgetreten, die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in weiterer Folge mit Schreiben vom 11. Jänner 2008 mitgeteilt, dass in der nunmehr verfahrensrelevanten Angelegenheiten eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und der Berufungswerber innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben oder zur mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen könne, in der Folge aber keine weiteren Ermittlungen mehr durchgeführt (jedenfalls ist Derartiges aus den Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich) sondern sofort das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 20 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich lediglich eine Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems betreffend den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall, in welcher der Meldungsleger die Vermutung aufstellt, dass der Berufungswerber in Unkenntnis des Straßenverlaufes die Linkskurve unterschätzt haben dürfte sowie eine Niederschrift über die Einvernahme des Beschuldigten am 23. August 2007 bei der Polizeiinspektion Mauthausen, wonach dieser angegeben habe, er sei auf einem leicht abfallenden Straßenstück mit ca. 40 km/h in eine Linkskurve eingefahren. Weitere Fakten des betreffenden Vorfalles sind nicht vorhanden.

 

Mangels gegenteiliger Angaben ist daher davon auszugehen, dass Herr S tatsächlich lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h in die Linkskurve eingefahren ist, jedenfalls ist eine höhere Geschwindigkeit nicht nachweisbar und es ist seiner Argumentation beizupflichten, dass bei dieser festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass nicht diese Ausgangsgeschwindigkeit sondern allenfalls ein Aufmerksamkeitsfehler oder Reaktionsfehler unfallsursächlich war.

 

Ebenso wird der Auffassung des Berufungswerbers beigetreten, dass die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht ausreichen, um tatsächlich eine Übertretung des § 20 Abs.1 StVO 1960 nachweisen zu können.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem im vorliegenden Falle dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden kann, dass der verursachte Verkehrsunfall auf eine nicht richtig gewählte Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen ist, konnte in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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