Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521474/22/Kof/Da

Linz, 28.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb., W, E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B W, B, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.11.2006, VerkR21-113-1998, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

I.   

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn A M die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt  wird:

-         befristet  bis  6. März 2009

-         Beschränkung auf Fahrten im Umkreis von 50 km des Wohnsitzes  Eferding   (Code 05.02)

-         Kontrolluntersuchung MCV, CDT und GammaGT ist in der            27. oder 28. Woche 2008 und in der 45. oder 46. Woche 2008 der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

II.                           

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen                      B+E,  C1,  C1+E,  C  und  C+E  ist  der  erstinstanzliche  Bescheid – mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

III.

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 1 Abs.6 FSG


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E, C1, C1+E, C und C+E                 bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen  sowie

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen             oder  Invalidenkraftfahrzeugen  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.11.2006 eingebracht, welche sich ausdrücklich nur gegen

-         die  Entziehung  der  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B   sowie

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  oder  Invalidenkraftfahrzeugen

richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die mit erstinstanzlichem Bescheid verfügte Entziehung der Lenkberechtigung     für die Klassen B+E, C1, C1+E, C und C+E ist – mangels Anfechtung –                     in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der Bw hat im Rahmen des Berufungsverfahrens eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie mehrere näher bezeichnete Facharztbefunde beigebracht.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat im Anschluss daran das ausführliche amtsärztliche Gutachten vom 6.3.2008 erstellt.

 

Gemäß diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten               ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung, "Umkreisbeschränkung" und Auflagen – gesundheitlich geeignet.

 

Dem Bw war daher die Lenkberechtigung für die Klasse B - wie im Spruch angeführt – zu erteilen.

 

 

 

Durch die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B ist der Bw gemäß               § 1 Abs.6 letzter Satz FSG ex lege berechtigt, die in § 32 leg.cit. genannten Kraftfahrzeuge zu lenken.

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen war daher aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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