Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162943/11/Ki/Jo

Linz, 07.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des M S, B, L, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. A P, E, R, vom 4. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Jänner 2008, GZ VerkR96–1-336-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. April 2008 zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 436 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 24. Jänner 2008, VerkR96-1-336-2007-Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.10.2007 um 01.30 Uhr – im Zuge der Amtshandlung im Ortschaftsbereich von Sulzbach, Gemeindegebiet Bad Ischl (bei Strkm. 61,415 der Salzkammergutstraße B 145) – gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert – er habe sich geweigert, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein
Atemalkoholmessgerät befindet, mitzukommen – obwohl er verdächtig war, unmittelbar vorher den LKW GM- in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Gemeindegebiet von Bad Ischl (unter anderem auf der Salzkammergut Straße B 145) gelenkt zu
haben (Alkoholisierungsmerkmale: Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen hat, wer zu dieser aufgefordert wird. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 1/§ 5 Abs. 4 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eine Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 218 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Herr S erhob gegen dieses Straferkenntnis – rechtsfreundlich vertreten – mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verfahren einzustellen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, insbesondere zur Einvernahme des Zeugen G S, des Berufungswerbers und der Zeugin S H beantragt.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber entgegen den Behauptungen der Beamten nicht zur Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert wurde. Dem Berufungswerber sei der Führerschein mit dem Hinweis, er solle sich diesen morgen wieder bei der Dienststelle abholen, abgenommen worden und er sei an Ort und Stelle stehen gelassen worden. Eine Bescheinigung über die Abnahme des Führerscheines habe er vor Ort nicht bekommen und er sei auch nicht darüber belehrt worden. Beim LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen GM- handle es sich um ein Fahrzeug der Firma K GmbH und der Berufungswerber sei berechtigt, dieses als Dienstfahrzeug zu benützen. Am nächsten Tag habe ein Angestellter der Firma K, G S, die Fahrzeugschlüssel bei der Polizeidienststelle abgeholt und es sei diesem im Zuge dessen auch die Bescheinigung über die Abnahme des Führerscheines ausgehändigt worden.

 

Darüber hinaus wird bemängelt, dass die Höhe der Strafe in keinem adäquaten Verhältnis zum beruflichen Verhältnis des Berufungswerbers stehe. Er beziehe ein monatliches Gehalt von etwa 1.400 Euro und sei für zwei minderjährige
Kinder unterhaltspflichtig.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 13. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden(§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2008. An der Verhandlung nahmen der Berufungswerber in Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil. Als Zeugen einvernommen wurden die Polizeibeamten GI J M (PI B) und BI C M (PI S) sowie dem Antrag des Berufungswerbers entsprechend Frau S H.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Dem ggstl. Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der PI. S vom 12. Oktober 2007 zugrunde. Lt. dieser Anzeige lenkte der Berufungswerber am 12. Oktober 2007 um 01.23 Uhr den Firmenbus, VW, Kz. GM- im Gemeindegebiet von Bad Ischl von Richtung Kreisverkehr Grazerstraße kommend zur Kreuzung mit der B 145. Er fuhr auf die B 145 in Richtung Bad Goisern auf. Unmittelbar danach verriss er den Lkw vom rechten Fahrstreifen nach rechts und geriet wieder auf den Beschleunigungsstreifen (ca. StrKm 60,1). Dabei kollidierte er beinahe mit der rechten Leitschiene. Er verriss das Kfz aber wieder nach links und geriet nun über die Fahrbahnmitte und auf den linken Fahrstreifen. Es kam kein Gegenverkehr an. Somit wurde niemand gefährdet. S hatte große Schwierigkeiten, den Lkw auf dem rechten Fahrstreifen zu halten. Er fuhr immer wieder in Schlangenlinien und stieß beinahe gegen die Verkehrsinsel bei StrKm 60,45. Die Beamten schalteten Blaulicht und Folgetonhorn ein und konnten den LKW schließlich überholen. Die Anhaltung erfolgte bei StrKm 61,415. Der Lenker M S war augenscheinlich deutlich alkoholisiert. Er war uneinsichtig, renitent und versuchte die Beamten zu überreden, die Sache zu vergessen und ihn nach Hause zu fahren. Er wurde von beiden Beamten mehrmals auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen. Dies hatte er auch verstanden. Dennoch verweigerte er am 12. Oktober 2007 um 01:30 Uhr das Mitfahren im Dienst-Kfz zur PI B zum do Alkomattest. Der Fahrzeugschlüssel wurde abgenommen und das Fahrzeug versperrt. Der Führerschein wurde abgenommen. Die Bescheinigung samt Schlüssel auf der PI B hinterlegt. Dienstlich wahrgenommen wurde diese Übertretung durch BI M der PI S und GI M der PI B anlässlich einer Lenker und Fahrzeugkontrolle. Festgestellt wurde beim Berufungswerber ein deutlicher Alkoholgeruch, ein schwankender Gang, eine lallende Sprache, ein renitentes Benehmen sowie eine deutliche Bindehautrötung. Der Berufungswerber habe sinngemäß angegeben, er mache keinen Alkotest. Er sei bereits zweimal erwischt worden. Man möge die Sache vergessen und ihn nach Hause bringen. Er wolle sofort seinen Führerschein wieder haben.

 

In einer Vorstellung (Rechtfertigung) vom 31. Oktober 2007 behauptete der Berufungswerber, es sei nicht richtig, dass er zur Durchführung der Atemprobe aufgefordert wurde bzw. er diese verweigert habe. Die Beamten hätten durch Einsichtnahme des Führerscheins unter anderem durch die Befristung erkennen können, dass ihm bereits zweimal die Lenkberechtigung entzogen wurde. Sie hätten daraufhin, nämlich ohne ihn aufzufordern einen Alkotest zu machen, seinen Führerschein abgenommen und ihm mitgeteilt, dass er ihn morgen Früh wieder bei der Dienststelle abholen könne. Der Einschreiter habe am Vorfallstag nur eine geringe Menge an Alkohol konsumiert und sei zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls nicht alkoholisiert gewesen. Für ihn hätte daher auch kein Grund bestanden, einen Alkotest zu verweigern. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Frau S H als Zeugin beantragt.

 

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 2007 bestätigte BI C M im Wesentlichen den in der Anzeige dargelegten Sachverhalt, insbesondere die Aufforderung zum Alkotest bzw. deren Verweigerung durch den Berufungswerber. Um eine Eskalation zu vermeiden sei von der Ausstellung der Abnahmebescheinigung (hinsichtlich vorläufige Abnahme des Führerscheines) vor Ort Abstand genommen worden.

 

Nach einer weiteren Stellungnahme des Berufungswerbers vom 17. Dezember 2007, in welcher die Aufforderung zum Alkotest wiederum bestritten wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Aus im Verfahrensakt aufscheinenden Vormerkungen über Verwaltungsvorstrafen (Stand 15. Oktober 2007) geht hervor, dass Herr S bisher zweimal einschlägig bzw. wegen mehrerer anderer Verwaltungsübertretungen bestraft wurde.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber bei seiner Rechtfertigung, er sei zum Alkotest nicht aufgefordert worden. Die beiden Meldungsleger bestätigten hingegen wiederum den in der Anzeige dargelegten Sachverhalt, insbesondere die ordnungsgemäße Aufforderung zum Alkotest und die festgestellten Alkoholsymptome.

 

Frau H erklärte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Befragung, dass ihr im Laufe nicht aufgefallen wäre, Herr S sei alkoholisiert gewesen. Er sei um ca. 02.00 Uhr des Vorfalltages heimgekommen und habe ihr erzählt, dass ihm der Führerschein abgenommen wurde. Sie habe auch keine Alkoholsymptome bei ihm feststellen können.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, den Tatvorwurf zu widerlegen. Die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Polizeibeamten sind im Großen und Ganzen schlüssig und in den wesentlichen Punkten auch widerspruchsfrei. Es ist zu bedenken, dass sie als Zeugen unter Wahrheitspflicht standen und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere konnte auch aufgeklärt werden, warum dem Beschuldigten die Abnahmebestätigung nicht vor Ort übergeben wurde. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letzlich aber wird seine Rechtfertigung unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtumstände als bloße Schutzbehauptung gewertet. Die von der Zeugin H geschilderten Umstände mögen durchaus zutreffen, entscheidungswesentlich ist jedoch, dass die Polizeibeamten den Verdacht haben konnten, Herr S habe das Kfz in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, was in Anbetracht der festgestellten Alkoholsymptome jedenfalls zutraf. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Aussagen medizinisch nicht ausgebildeter Zeugen keine sicheren Schlußfolgerungen auf eine (Nicht-)Alkoholisierung zulassen (VwGH vom 7. September 2007, 2006/02/0221 u.a.). Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn G S war – objektiv gesehen – nicht erforderlich. Diesbezüglich wird dem Vorbringen des Berufungswerbers ohnedies Glauben geschenkt, sodass die Einvernahme für entbehrlich erachtet wird.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungsseant des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Z. 1) auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zur Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr M
S tatsächlich den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Sachverhalt objektiv gesehen verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde bei dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zugrunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weiterhin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen. Gleiches gilt auch für die Verweigerung des Alkotests.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat in der Begründung des Straferkenntnisses insbesondere auf zwei einschlägige Vormerkungen hingewiesen, welche als straferschwerend zu werten sind, strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden.

 

In Anbetracht der erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründe sowie der Gesamtumstände des konkreten Geschehens vermeint die erkennende Berufungsbehörde, dass trotz der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht mehr vertretbar ist.

 

Sowohl die nunmehr festgelegte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen den oben dargelegten Strafbemessungskriterien.

 

3.3. Gemäß § 54b VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) einzubringen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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