Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162409/10/Kei/Ps

Linz, 08.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K W, J, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2007, Zl. VerkR96-21007-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Landesstraße Freiland, Neuhofen an der Krems Nr. 139 bei km 20.010 in Fahrtrichtung Traun.

Tatzeit: 13.08.2006, 13:23 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

29,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung u.a. vor, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR96-21007-2006, Einsicht genommen und am 7. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit Schreiben (Telefax), das am 17. März 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte der Bw vor, dass er das Fahrzeug zur gegenständlichen Zeit der Frau Dr. S E überlassen gehabt hat.

Die Frau Dr. S E teilte mit Schreiben (Telefax), das am 3. April 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, mit, dass ihr das KFZ mit dem Kennzeichen am 13. August 2006 um 13.23 Uhr durch den Bw überlassen gewesen ist.

Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist nach Durchführung der Ermittlungen nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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