Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162738/12/Sch/Ps

Linz, 08.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am, V, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juni 2007, Zl. VerkR96-7286-2006, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) 1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. April 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juni 2007, Zl. VerkR96-7286-2006, wurde über Herrn W H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 15. März 2006 um 14.55 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1 bei Strkm. 241,260, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der der Rechtsmittelwerber entschuldigt nicht erschienen ist, ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Dieser hat dabei glaubwürdig und schlüssig angegeben, dass er aus nächster Nähe wahrnehmen konnte, wie der – unbestritten nicht im Besitze einer Lenkberechtigung gewesene – Berufungswerber auf einer vom Zeugen näher umschriebenen öffentlichen Verkehrsfläche einen Pkw gelenkt hat. Der Berufungswerber war dem Meldungsleger von vorangegangenen Amtshandlungen dienstlich bekannt. Eine Verwechslung mit einer anderen Person konnte er zum einen aufgrund der Nähe zum Berufungswerber anlässlich seiner Wahrnehmungen – lediglich einige Meter – und zum anderen aufgrund des Umstandes, dass er ihm schon länger bekannt war, nachvollziehbar ausschließen. Eine Anhaltung war nicht möglich, die unmittelbar darauf stattgefundene telefonische Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber hat laut Meldungsleger ergeben, dass dieser die Lenkereigenschaft gar nicht erst abgestritten hat, er vermeinte aber sinngemäß, man solle nicht so "kleinlich" sein. Er habe das Fahrzeug für eine Einkaufsfahrt benötigt, die zudem ohnedies nur eine relativ geringe Fahrtstrecke in Anspruch genommen habe.

 

Demgegenüber konnte der vom Berufungswerber später im Verfahren namhaft gemachte Zeuge G S bei der Berufungsverhandlung das bestreitende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht stützen. Er hat zwar konzediert, im zeitlichen Nahbereich zum gegenständlichen Vorfall des Öfteren über das Fahrzeug des Berufungswerbers, zumal dieser keine Lenkberechtigung hatte, verfügt zu haben, die konkrete Fahrt habe er jedenfalls nicht unternommen. Der Zeuge vermeinte zudem, dass, wenn der Meldungsleger solche Wahrnehmungen gemacht hätte, sie seiner Meinung nach auch zuverlässig und zutreffend seien. Keinesfalls könne er die Lenkereigenschaft für den Vorfallszeitpunkt auf sich nehmen.

 

Angesichts dieses Beweisergebnisses kann eine andere Person als Lenker des Fahrzeuges des Berufungswerbers ausgeschlossen werden.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro beträgt – unbedeutend nach oben gerundet – de facto die gesetzliche Mindeststrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung (§ 37 Abs.3 Z1 FSG sieht eine Mindeststrafe von 363 Euro vor). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe darf seitens der Behörde nur dann erfolgen, wenn das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG Anwendung zu finden hätte. In diesem Fall müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dem Berufungswerber kommt allerdings kein einziger Milderungsgrund zugute, zumal er in der Vergangenheit bereits mehrmals wegen Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich belangt werden musste. Der allfällige Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – er könnte im Verein mit einem anderen Milderungsgrund zur Anwendung dieser Bestimmung führen – lag also ebenso wenig wie ein allfälliger anderer Milderungsgrund vor.

 

Der Berufung konnte daher auch im Hinblick auf die Strafbemessung kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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