Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162748/8/Kei/Se

Linz, 09.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W Z, vertreten durch den Rechtsanwalt B K, E, B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 2007, Zl. VerkR96-7145-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) keine Folge gegeben und diese Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich des Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) wird der Berufung im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 3) insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 Euro (= 72 Euro + 8 Euro), zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 80 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhzeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

– Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22.4.2007 um 22.00 Uhr. Die Ruhzeit betrug nur 4 Stunden 05 Minuten.

– Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.4.2007 um 22.01 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 13 Minuten.

– Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 1.5.2007 um 21.57 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 1 Minute.

– Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 7.5.2007 um 03.02 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 12 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Kontrollparkplatz Kematen am Innbach,, Richtungsfahrbahn Wels Nr. 8 bei km. 25.000.

Tatzeit: 10.05.2007, 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4, 5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

– Am 26.4.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 07.58 Uhr bis 18.11 Uhr, das sind 7 Stunden 39 Minuten nur 43 Minuten Lenkpause eingehalten.

– Am 3.5.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 16.45 Uhr bis 22.41 Uhr, das sind 5 Stunden 33 Minuten nur 22 Minuten Lenkpause eingehalten.

– Am 4.5.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 11.51 Uhr bis 17.28 Uhr, das sind 4 Stunden 48 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.

– Am 10.5.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 04.12 Uhr bis 09.35 Uhr, das sind 4 Stunden 53 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Kontrollparkplatz Kematen am Innbach,, Richtungsfahrbahn Wels Nr. 8 bei km 25.000.

Tatzeit: 10.05.2007, 10.30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten wie folgt überschritten:

– Datum: 22.4.2007, Lenkzeit von 22.00 Uhr bis 27.4.2007, 17.24 Uhr, das sind 53 Stunden 20 Minuten.

– Datum: 29.4.2007, Lenkzeit von 22.01 Uhr bis 30.4.2007, 22.07 Uhr, das sind 12 Stunden 05 Minuten.

– Datum: 1.5.2007, Lenkzeit von 21.57 Uhr bis 4.5.2007, 17.28 Uhr, das sind 27 Stunden 14 Minuten.

– Datum: 7.5.2007, Lenkzeit von 03.03 Uhr bis 10.5.2007, 10.31 Uhr, das sind 33 Stunden 26 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Kontrollparkplatz Kematen am Innbach,, Richtungsfahrbahn Wels Nr. 8 bei km 25.000.

Tatzeit: 10.05.2007, 10.30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, Sonstiges Fahrzeug,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1. 360,--

2. 40,--

3. 1.360 ,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

8 Stunden

272 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs.1 KFG

§ 134 Abs.1 KFG

§ 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

176,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.936,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-7145-2007, und in das Schreiben (Telefax) des Berufungswerbers (Bw), das am 19. März 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, Einsicht genommen und am 20. März 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI C W einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI C W und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI C W wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw ist jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von den in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Grundlagen ausgegangen.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 160 Stunden insgesamt angemessen und ausreichend.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zum Vorbringen des Bw im Schreiben, das am 19. März 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, im Hinblick auf eine Ratenzahlung wird bemerkt, dass ein Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einzubringen ist und dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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