Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162938/10/Br/Ps

Linz, 02.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M J, geb., P, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.11.2007, Zl. VerkR96-3736-1-2007/Her, nach der am 2.4.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Bestätigung des Schuldspruches die verhängte Geldstrafe auf 80,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zur Folge auf 8,00 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt, weil sie als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der N KEG, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges  ist, und somit das gem. § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obgenannten jur. Person, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 21.5.2007 eine unvollständige (Lenker: T T, C, O) Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.5.207 um 09.49 Uhr im Gemeindegebiet Eberstalzell, auf der A 1 Westautobahn in Richtung Salzburg, km 200,797, gelenkt habe.

Tatort:        Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, 4600 Wels, Herrengasse 8

Fahrzeug:   Pkw

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.5.2007, zugestellt am 24.5.2007 wurde der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges , die N KEG aufgefordert, die Person zu benennen, die dieses Kraftfahrzeug am 6.5.2007 um 09.49 Uhr gelenkt hat.

In diesem Schreiben befand sich auch der Hinweis darauf, dass das Nichterteilen der Auskunft bzw das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft strafbar ist.

 

Der Zulassungsbesitzer hat per Faxmitteilung am 30.5.2007 bekannt gegeben, dass eine Person namens T T, wohnhaft in C (O) der verantwortliche Lenker sei.

 

Weil diese Auskunft als unvollständig zu werten war, wurde zunächst die laut Firmenbuch jene Person, welche für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist, ausgeforscht. Laut Firmenbuchauszug handelt es sich bei der Beschuldigten um die nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Person.

 

Deshalb erging am 29.6.2007 eine Strafverfügung wegen dieser Verwaltungsübertretung an die Beschuldigte. Gegen diese Strafverfügung wurde ein Einspruch ohne Begründung erhoben. Nachdem die Rechtzeitigkeit des Einspruches geprüft worden war, wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.10.2007 der Beschuldigten die Gelegenheit geboten, sich zu der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zu äußern. Ebenso wurde sie aufgefordert, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Weil die Beschuldigte keine weitere Stellungnahme bzw. Rechtfertigung abgegeben hat, war das Verfahren ohne Anhörung durchzuführen und abzuschließen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hiezu folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen, kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; diese Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Es ist erwiesen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die vom Zulassungsbesitzer übermittelte Auskunft, nämlich T T, C (O) entspricht nicht den Erfordernissen einer Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967.

Auch war dem Zulassungsbesitzer, dem in der behördlichen Anfrage zur Bekanntgabe des Lenkers vom 21.5.2007 gleichzeitig mitgeteilt worden war, wegen welchen Vergehens diese Anfrage durchgeführt wurde, war somit bekannt, worum es in der ganzen Angelegenheit geht. Daraus konnte er auch schließen, dass die von ihm bekannt gegebene unvollständige Auskunft eine weitere Verfolgung des Täters nicht ermöglicht.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Hinsichtlich der Strafzumessung ist es laut ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht rechtswidrig, wenn die Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, annimmt, soll die verhängte Strafe doch einen spürbaren Nachteil darstellen, um Sie in Hinkunft zur Aufbringung jener Sorgfalt zu ermahnen, die im Straßenverkehr erforderlich ist.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen, im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden die von der Behörde geschätzten und vom Beschuldigten unwidersprochenen Umstände zugrunde gelegt.

 

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten im hsg. Verwaltungsbezirk zu werten, straferschwerend war kein Umstand.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint somit unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint notwendig, um den Beschuldigten (gemeint wohl: die Beschuldigte) in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird ausgeführt:

"In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wurde der Beschuldigten das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 28.11.2007 am 04.12.2007 zugestellt. Die Beschuldigte erhebt gegen dieses Straferkenntnis durch ihre bevollmächtigen Vertreter in offener Frist vollinhaltlich

 

BERUFUNG

 

an die Verwaltungsstrafbehörde II. Instanz und stellt die

 

ANTRÄGE

 

die Verwaltungsstrafbehörde II. Instanz möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen die Beschuldigte anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Zur Begründung wird ausgeführt:

 

1. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ignoriert die mit Schriftsatz vom 22.10.2007 abgegebene Rechtfertigung der Beschuldigten völlig und meint gar, dass die Beschuldigte keine Rechtfertigung abgegeben habe. Der Schriftsatz vom 22.10.2007 wurde am 23.10.2007 fristgerecht eingeschrieben zur Post gegeben. Diese Rechtfertigung wäre von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.

 

2. Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschuldigten wurde keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt.

 

Die Lenkeranfrage vom 21.05.2007 ist möglicherweise Herrn W L zugegangen; dieser hat möglicherweise auch die Lenkerauskunft unterfertigt.

Der Beschuldigten ist von einer Lenkeranfrage vom 21.05.2007 und deren Beantwortung überhaupt nichts bekannt.

 

Da eine wirksame Zustellung der Lenkeranfrage nicht erfolgt ist, scheidet eine Bestrafung der Beschuldigten schon aus diesem Grund aus.

 

3. Die Lenkeranfrage vom 21.05.2007 wurde ordnungsgemäß beantwortet; weitere Angaben wurden nicht gefordert.

 

4. Im übrigen liegen im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vor, zumal das Verschulden der Beschuldigten - falls ein solches überhaupt vorliegt - äußerst gering und die Tat ohne jede Folgen geblieben ist.

 

5. Schließlich wird auch geltend gemacht, dass die verhängte Strafe bei weitem überhöht ist und nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen entspricht.

 

M, am 18. Dezember 2007                                         M J"

 

2.1. Mit diesem Verbringen vermag die Berufungswerberin jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und die Befragung der Berufungswerberin im Rahmen der am 2.4.2008 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung, sowie der Einvernahme des Zeugen L zu den Umständen des von ihm für die Berufungswerberin mangelhaft ausgefüllten Formulars, mit dem die Auskunft erteilt werden sollte. Ein(e) Vertreter(in) der Behörde erster Instanz nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Unbestritten ist der Anfragegrund betreffend das von der Gesellschaft gehaltene Fahrzeug, deren Geschäftsführerin die Berufungswerberin ist.

Als unstrittig kann im Lichte des Ergebnisses der Berufungsverhandlung auch die persönliche Übernahme der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe per 21.5.2007 gelten. Die Berufungswerberin bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Unterschrift auf dem Rückschein als ihre. Auch das von ihrem Lebensgefährten L ausgefüllte Formular habe sie gesehen, wobei sie jedoch dessen Inhalt auf Grund der nicht ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden habe.

Darin findet sich eine ausführliche Rechtsbelehrung und der Hinweis, dass die Nichtbekanntgabe als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Tatsächlich wurde vom Lebensgefährten der Berufungswerberin, dem Zeugen L lediglich als Wohnort "C (O)" angegeben. Dass es sich dabei um keine Adresse handelt, die nur irgendwie geeignet wäre sein Ziel zu erreichen, wurde nicht einmal von der Berufungswerberin behauptet. Ebenfalls nicht, dass die ihr zugegangene Aufforderung etwa missverständlich gewesen wäre.

Die bisherige Verantwortung einer nicht erfolgten Zustellung der behördlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an sie ist durch die eigene Angabe der Berufungswerberin anlässlich der Berufungsverhandlung, in Form der Identifizierung der Unterschrift als die ihre auf dem Rückschein des Aufforderungsschreibens, widerlegt.

Die Berufungswerberin verantwortete sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung im Ergebnis damit, dass sie die Erledigung hinsichtlich der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ihrem Lebensgefährten überlassen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass er dies dem Gesetz entsprechend erledigt hätte. Die Berufungswerberin machte andererseits aber glaubhaft, dass sie auf die Auskunftserteilung durch L vertraute.

Letztlich kann sich die Berufungswerberin vor dem Hintergrund der in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe inhärenten Rechtsbelehrung auch nicht mit dem Hinweis ihrer nicht ausreichenden Sprachkenntnis entschuldigen. Der Rechtsordnung kann nicht zugesonnen werden, dass sich jemand als Geschäftsführer einer Firma durch nicht ausreichende Kenntnis der Sprache der Verantwortung entziehen könnte.

Sie muss sich daher die Fehlleistung ihres Lebensgefährten, den sie mit der Erledigung dieser Behördensache betraute, zurechnen lassen.

Sehr wohl vermag die nicht ausreichende Sprachkenntnis aber im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Verschuldens Berücksichtigung finden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz weist zutreffend darauf hin, dass die  Behörde  Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu  einem bestimmten  Zeitpunkt  ein  nach dem  Kennzeichen  bestimmtes  Kraftfahrzeug  gelenkt  oder  einen   nach  dem  Kennzeichen  bestimmten  Anhänger  verwendet  hat bzw. zuletzt  vor  einem  bestimmten  Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.  Diese  Auskünfte,  welche  den Namen und  die  Anschrift  der  betreffenden  Person    enthalten     müssen,     hat   der  Zulassungsbesitzer  –  im   Falle   von  Probe‑   oder  von  Überstellungsfahrten  der  Besitzer  der  Bewilligung  –  zu  erteilen;  kann  er diese Auskunft nicht erteilen, so hat  er  die  Person  zu  benennen, die die  Auskunft  erteilen  kann,  diese  trifft  dann  die Auskunftspflicht;  die  Angaben  des  Auskunftspflichtigen  entbinden  die  Behörde  nicht,  diese  Angaben  zu  überprüfen,  wenn dies nach  den  Umständen  des  Falles  geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich,  im  Falle  einer  schriftlichen Aufforderung binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft  ohne  entsprechende  Aufzeichnungen  nicht gegeben  werden  könnte,  sind  diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der dem Gesetz beigefügten sogenannten Verfassungsbestimmung treten gegenüber  der  Befugnis der Behörde derartige Auskünfte  zu  verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. 

Selbst wenn das Schreiben tatsächlich der Berufungswerberin nicht zugekommen sei, so wäre selbst dies als Mangel in der inneren Organisation der Gesellschaft zu qualifizieren, für welchen sie als Geschäftsführerin voll einzustehen hätte (vgl. VwGH 19.6.1991, 90/03/0198).

Selbst wenn eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich (unter vielen VwGH 25.2.2005,  2004/02/0217).

Zu den zumutbaren  behördlichen Recherchen mit Blick auf eine nicht vollständige Adresse ist auf VwGH v. 26.3.2004, 2003/02/0213 hinzuweisen.

Mit der ihr erteilten Auskunft war eine Zustellung an den Lenker wohl unmöglich.  Wenn schließlich die vollständige Adresse per Stellungnahme vom 22.10.2007 nachgereicht wurde, belegt dies, dass eine vollständige Auskunft wohl auch zum Zeitpunkt der Anfrage bereits zumutbar gewesen sein müsste.

 

6.  Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage  für  die  Bemessung  der Strafe stets das Ausmaß der mit  der  Tat  verbundenen    Schädigung   oder  Gefährdung   derjenigen  Interessen,  deren  Schutz die Strafdrohung dient, sowie  der  Umstand,  inwieweit  die  Tat sonst nachteilige  Folgen  nach  sich  gezogen  hat.  Überdies  sind die nach  dem  Zweck  der  Strafdrohung   in   Betracht  kommenden   Erschwerungs‑  und  Milderungsgründe,  soweit  sie nicht schon  die  Strafdrohung  bestimmen,  gegeneinander  abzuwägen.  Auf   das  Ausmaß  des  Verschuldens  ist  Bedacht zu nehmen. Unter  Berücksichtigung  der  Eigenart  des   Verwaltungsstrafrechtes   sind   die  Bestimmungen  der  §§  32  bis   35  StGB  (Strafgesetzbuch)  sinngemäß anzuwenden.

 

6.1.  Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass selbst die von  der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von 218 Euro als nicht hoch bemessen bewertet werden muss.

Immerhin reicht der Strafrahmen bis 5.000 Euro. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des  öffentlichen  Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege  der  Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden.

Da jedoch der Berufungswerberin ein Fehlverhalten ihres Lebensgefährten durch die mangelhafte Adressenbekanntgabe glaubhaft nicht wirklich evident werden konnte, war dies im Rahmen der Verschuldensprüfung, wohl nur auf Fahrlässigkeit beruhend, entsprechend zu berücksichtigen.

Daher war unter Bedachtnahme auch auf den Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit eine Reduzierung der Geldstrafe gerechtfertigt.

Die Anwendung des § 21 VStG kam jedoch vor dem Hintergrund, dass die Tatfolgen als nicht bloß unbedeutend eingestuft werden können, nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.4.1991, 90/03/0231).

 

Im Schuldspruch musste der Berufung der Erfolg grundsätzlich versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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