Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162969/11/Br/Ps

Linz, 01.04.2008

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., wh. N, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Grieskirchen, vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-6240-2007, nach der am 26.  März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - VStG;

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 16,-- Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach § 38 Abs.10 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 14.05.2007 um 22.05 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm.s 24.900 in Fahrtrichtung Wels/Graz als Lenker des Lastkraftwagens der Marke M mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen, entgegen der gut sichtbar angebrachten, mehrmals angekündigten und aktivierten Fahrstreifensignalisierung, seine Fahrt geradeaus in Fahrtrichtung Wels/Graz fortgesetzt, obwohl für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch die elektronische Ausleiteinrichtung in Richtung Kontrollplatz Kematen am Innbach durch Lichtzeichen gemäß § 38 Abs.10 StVO 1960 (Überkopfwegweiser) die Zufahrt zum Kontrollplatz signalisiert wurde, indem er  diese Ausleitung missachtet habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Straferkenntnisses inhaltlich Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Sie mit Strafverfügung vom 26.06.2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.10 StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Sie schriftlich fristgerecht Einspruch erhoben. Sie führen in diesem Einspruch im Wesentlichen aus, dass Sie am 14.05.2007 gegen 22.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 hinter einem anderen Lastkraftwagen in Richtung Wien gelenkt haben. Kurz nachdem Sie vom Parkplatz der Autobahnraststätte Aistersheim wieder auf den ersten Fahrstreifen fuhren, habe Sie ein Polizeiauto überholt und veranlasst, auf den nächsten Parkplatz einzufahren und anzuhalten. Dort hätten Ihnen die Beamten mitgeteilt, dass Sie das Fahrstreifensignal missachtet hätten, obwohl Sie es durch den vor Ihnen fahrenden Lastkraftwagen nicht sehen haben können. Auch Ihr Mitfahrer hätte diese Signal nicht bemerkt. Deshalb hätten Sie keine Verwaltungsübertretung gesetzt und würden die Aufhebung der Strafverfügung beantragen. Abschließend stellten Sie - sollte das Verfahren eingeleitet werden - mehrere Anträge.

 

Zu Ihrer Angabe, dass Sie wegen eines angeblich vor Ihnen fahrenden Lastkraftwagens die Signalisierung nicht sehen hätten können, muss Ihnen im vorhinein mitgeteilt werden, dass gegebenenfalls angenommen werden müsste, dass Sie beim Hintereinanderfahren den erfordlichen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug nicht eingehalten haben. Ferner darf bemerkt werden, dass diese Fahrstreifenausleitung bereits bei Strkm.25,483 und nachfolgend bei Strkm.25,173 der A 8 über beiden Fahrstreifen mit entsprechenden Anzeigetafeln (LKW-Symbol, Geschwindigkeitsbeschränkung und ein entsprechend geschalteter und Gelblicht ausstrahlender (oder blinkender) Pfeil) vorangekündigt wird.

 

Nach Einbringung Ihres Einspruches wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und steht für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens nachstehender Sachverhalt fest:

 

Am 14.05.2007 lenkten den Lastkraftwagen der Marke M mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen im Gemeidegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels/Graz. Um 22.10 Uhr fuhren Sie trotz aktivierter und deutlich sichtbarer Fahrstreifensignalisierung zur Einleitung für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge zum Kontrollplatz Kematen am Innbach geradeaus in Richtung Wels/Graz weiter. Deshalb wurde mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizei die Verfolgung Ihres Kraftfahrzeuges aufgenommen. In der Folge konnten sie am Autobahnparkplatz Pichl bei Wels angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen werden. Dabei wurden keine weiteren Verwaltungsübertretungen festgestellt. Am Ort der Anhaltung gaben Sie an, dass Sie nicht darauf geachtet hätten, da Sie normalerweise nicht mit einem Lastkraftwagen fahren würden. Auch sei Ihnen ein derartiger Kontrollplatz fremd. Bei der erfolgten Kontrolle haben Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Auch machten Sie keine Angaben über einen vor Ihnen fahrenden Lastkraftwagen.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde das Straßenaufsichtsorgan Herr Gr.Insp. M der Autobahnpolizeiinspektion Wels unter Wahrheitspflicht bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 21.08.2007 zeugenschaftlich einvernommen. Diese Zeugenaussage hätte Ihnen im Rechtshilfewege über Ihre Wohnsitzbehörde, wobei vorerst Ihr namhaft gemachter Zeuge Herr D F N einvernommen hätte werden soll, zur Kenntnis gebracht werden. Trotz ordnungsgemäßer Ladungen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sind weder Ihr namhaft gemachter Zeuge noch Sie selbst dem Ladungstermin am 18.09.2007 gefolgt bzw. erschienen.

 

Da Sie der Ladung ohne Angaben von Gründen nicht gefolgt sind, wird dieses Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen.

 

Auf Grund des oa. Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage, der Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorganes und des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu entscheiden, zumal gemäß § 38 Abs.10 StVO 1960 für die Fahrstreifensignalisierung Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden sind. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen. Wer dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen.

 

Festgehalten wird, dass der Unrechtsgehalt wegen Nichtbeachtens der aktivierten Fahrstreifensignalisierung als nicht gering eingestuft werden kann, zumal eben ein gesperrter Fahrstreifen nicht befahren werden darf. Aber auch Ihre Einspruchsangabe, dass Sie wegen einem angeblich vor Ihnen fahrenden Lastkraftwagen die Fahrstreifensignalisierung nicht wahrgenommen hätten, wäre dies nicht geeignet gewesen, Sie zu entschuldigen, zumal Sie volle Aufmerksamkeit den Geschehnissen im Straßenverkehr zuwenden hätten müssen und hätte die Fahrgeschwindigkeit den Verhältnissen angepasst und eventuell reduziert werden müssen. Im übrigen würde dies nur den Schluss zulassen, dass Sie gerade nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit gefahren sind. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Der nunmehr verhängte Strafbetrag liegt aber trotzdem im untersten Strafrahmensbereich und ist im Hintergrund der Strafbemessungskriterien als angemessen zu betrachten. Er stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Ihr Verschulden wird, da ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliegt, als vorsätzlich qualifiziert. Vorsatz macht das Verschulden keinesfalls geringfügig. Zudem kann bei derartigen Verstößen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die dem Schutze und Wohle aller Verkehrsteilnehmer dienen, von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro ausgegangen als auch vom Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben. Erschwerende Umstände konnten keine festgestellt werden; als mildernd war zu werten, dass Sie bis zur Zeit nicht gleichartig bestraft werden mussten. Es muss jedoch festgehalten werden, dass Sie bereits mehrfach von Ihrer Wohnsitzbehörde wegen Übertretungen der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft wurden.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse im Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnte (VwGH 14.1.1981, Zahl: 3033/80).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Dagegen  wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung indem er darin folgendes ausführt:  

"Gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 19.11.2007 mit obigem Aktenzeichen, zugestellt am 10. oder 11. 12.2007, erhebe ich fristgerecht

 

Berufung

 

und führe aus:

Wie bereits in meinem Einspruch vom 12.7.2007 ausgeführt, lenkte ich den LKW, , am 14.5.2007 gegen 22.00 Uhr auf A8 bei KM 24900 hinter einem anderen LKW in Fahrtrichtung Wien. Kurz nachdem ich vom Parkplatz der nahe gelegenen Raststätte wieder auf den ersten Fahrstreifen fuhr, überholte mich ein Polizeiauto und veranlasste mich, auf den nächsten Parkplatz einzufahren und anzuhalten. Dort teilten mir die Beamten mit, dass ich das Fahrstreifensignal mit gelb blinkenden Lichtzeichen missachtet hätte, obwohl ich es durch den vor mir fahrenden LKW nicht sehen konnte. Auch ein Bekannter, Herr D F N, der mit einem PKW hinter meinem LKW fuhr, sah ebenfalls kein gelb blinkendes Lichtzeichen.

 

Ich halte diese, meine Angaben vollinhaltlich aufrecht.

 

Die in der Begründung erwähnte Einvernahme des Straßenaufsichtsorganes, Herrn Gr.Insp. M, der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 21.8.2007, wurde mir bis heute nicht vorgelegt. Diese Aussage ist für das Verfahren von besonderer Bedeutung, weil festzustellen war, ob die Überkopfwegweiseranlage am 14.5.2007 gegen 22.00 Uhr in Betrieb war und warum dann das Polizeiauto eine bedeutende Wegstrecke hinter dem von mir gelenkten LKW fuhr, bevor mich dieses überholte und mich veranlasste, auf dem nächsten Parkplatz anzuhalten. Auch der vor mir fahrende Schwer-LKW hatte ebenfalls offensichtlich die Lichtzeichen nicht beachtet. Das Zurückhalten der Angaben in der Einvernahme des Herrn Gr.Insp. M bis nach der Einvernahme des weiteren Zeugen D F N erscheint rechtswidrig.

Auch habe weder ich, noch der von mir befragte Zeuge N eine Ladung für den 18.9.2007 erhalten. So ist nur logisch, dass keiner von uns beiden der Ladung gefolgt ist.

 

Die behördliche Behauptung, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliegt ist klar unrichtig, weil weder ich noch der Zeuge N die Lichtsignale gesehen haben. Auch ist von der Behörde die Behauptung zu verifizieren, wonach ich bereits mehrfach von der Wohnsitzbehörde wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig bestraft wurde. So wären die Aktenzahlen dieser Strafbescheide anzugeben.

 

Ich stelle somit folgende Berufungsanträge:

 

Die Behörde bzw. der UVS wolle:

den gegenständlichen Sachverhalt bis an die Grenzen der Zumutbarkeit ermitteln, nachweisen, dass ich bzw. der Zeuge N ordentlich geladen wurden, objektiv und nachvollziehbar nachweisen, dass die behaupteten Überkopfwegweiseranlagen am 14.5.2007 gegen 22.00 Uhr in Betrieb waren, mir das Protokoll der Einvernahme des Gr. Insp. M vom 23.8.2007 bis 2.1.2008 zukommen lassen, die Feststellung der technischen Brauchbarkeit der Fahrstreifensignalisierung durch einen Sachverständigen veranlassen, Angaben über die behaupteten kraftfahrrechtlichen Übertretungen mit Aktenzahlen der rechtskräftigen Bescheide machen den Zeugen D F N, N, K, anhören eine mündlichen Verhandlung durchführen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung M K (e.h. Unterschrift)."

 

 

3.  Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt;  somit  ist die Zuständigkeit  des  unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt  wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der   Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen,  Zl.:  VerkR96-6240-2007.

Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde das Verordnungsmaterial betreffend den Kontrollplatz Kematen beigeschafft, welches dem Berufungswerber vorweg zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (BMVIT, Zl. 138.008/6-II/B/8/01, v. 12.2.2001 und  GZ: 314.508/5-III/10-02 v. 1.3.2002). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangte mit Blick auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung zur Überzeugung, dass von einem Lkw-Lenker die bereits mehr als einen Kilometer vor der Kontrollstelle angekündigte Fahrstreifensignalisierung nicht nur erkannt haben, sondern insbesondere auch in deren Bedeutung verstanden haben müsste. 

Der Kontrollplatz ist laut den beigeschafften Verordnungen dem Gesetz entsprechend verordnet und wie nachfolgend dargestellt, war die Verordnung offenkundig auch  dem Gesetz entsprechend durch Verkehrszeichen kundgemacht.

Eine Fehlanzeige, so der Zeuge GrInsp. M im Ergebnis in seiner zeugenschaftlichen Aussage, würde von der am Kontrollplatz installierten elektronischen Steuerung sofort erkannt und aufgezeigt werden. Von einem solchen Fehler ist nichts bekannt geworden und es haben seines Wissens die anderen Lkw-Lenker der Zuleitung auf den Kontrollplatz Folge geleistet. Wenn der Berufungswerber nach der Anhaltung sich sinngemäß dahingehend verantwortet hat, dass er auf dieses Verkehrszeichen nicht geachtet habe weil er normal nicht mit den LKW fahre und ihm der Kontrollplatz fremd sei, deckt sich dies keineswegs mit der nunmehrigen Verantwortung des vorgeblichen Fehlfunktionierens der Anlage. Auch mit dem vom Berufungswerber noch nachgereichten Schaublatt ist für ihn mit Blick auf die ebenfalls im Zuge der Berufungsverhandlung erstmals behaupteten verfehlten Tatzeitanlastung nichts zu gewinnen. Obwohl die Kopie des übermittelten Schaublattes nur schlecht lesbar ist ergibt sich daraus der Betrieb des  Fahrzeuges  jedenfalls nach 22.00 Uhr. Der sogenannte Geschwindigkeitsschrieb ist jedoch kaum lesbar.

Zusammenfassend kann daher dem Berufungswerber in seiner Verantwortung nicht gefolgt werden. Offenbar hat er – wie er auch bei der Anhaltung angab – das "aktiv gesetzte" Verkehrszeichen (Ausleitung auf den Kontrollparkplatz) einfach übersehen. Der Meldungsleger wäre wohl sonst nicht nachgefahren und hätte diese Anzeige erstattet.

 

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption  des Tatverhaltens unter § 38 Abs.10 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Durch die Neueinführung besonderer Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen soll es ermöglicht werden, das Verkehrsgeschehen in bestimmten Situationen zielgerichtet zu beeinflussen (siehe PÜRSTL/SOMEREDER, StVO 11. Aufl. S 513, Rz 17).

Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb leuchtendem oder blinkendem halb nach rechts oder links zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Untergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei entsprechender Schaltung hat sich demgemäß der Verkehrsteilnehmer zu verhalten (mit weiteren Ausführungen dazu insb. VwGH 18.5.2001, 97/02/0298, sowie UVS Tirol v.19.2.2003, 2002/13/156-1)).

Mit dem Hinweis, wonach auch das vorausfahrende Lastkraftfahrzeug nicht ausgefahren sei, vermag der Bw  einen Schuldausschließungsgrund nicht darzutun.

 

 

7. Bei  der  Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand,   inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Missachtung einer solchen für jeden Verkehrsteilnehmer als unverkenn- und in ihrer Bedeutung unverwechselbare Verkehrsleitanzeige sind -  abstrakt besehen - erheblich nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden. Diese erweisen sich insofern als durchaus gewichtig, weil dadurch die im öffentlichen Interesse gründende Kontrollmöglichkeit der Exekutive weitgehend vereitelt zumindest aber nachhaltig erschwert wird. Dies trat hier durch die Notwendigkeit einer Nachfahrt und die nachfolgende Anhaltung in Erscheinung. In der Schuldfrage muss von vorsätzlicher Nichtbefolgung ausgegangen werden, zumal insbesondere bei einem Lkw-Lenker als Berufskraftfahrer einerseits die Kenntnis eines solchen Verkehrszeichens vorausgesetzt werden kann und im konkreten Fall - worauf die Verantwortung durchaus schließen lässt - die Ableitung in Form des gelben nach rechts zeigenden und zur Kontrollstelle weisenden Pfeil vom Berufungswerber wohl nicht übersehen worden sein konnte.

Trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des mit nur 1.500 Euro angegebenen Monatseinkommens vermag in der hier verhängten Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Die Geldstrafe wurde vielmehr überdurchschnittlich milde festgesetzt.

 

II. Der Kostenausspruch gründet in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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