Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163095/4/Br/Ps

Linz, 08.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F T, geb., S, A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft L, E & T, R, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.2.2008, AZ: VerkR96-5629-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde durch die Behörde erster Instanz wegen des Verstoßes gegen § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 und § 33 Abs.1 sowie § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren - Fahrwerktieferlegung (rote Federn)

Tatort:  Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 143 bei km 54.193. Tatzeit: 16.2.2007, 23.35 Uhr.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die unter Punkt 1 der hs. Strafverfügung angelastete Verwaltungsübertretung im Hinblick auf die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967 wird im Sinne des § 45 VStG unter Hinweis auf das Ihnen zur Kenntnis gebrachte Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, eingestellt.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 (2.Satz KFG) 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG.1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG.1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit. a StVO.1960 besteht.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG.1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Lenzing, Insp. A, festgestellt und der hs. Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Die durch die hs. Behörde erlassene Strafverfügung wurde Ihnen durch persönliche Übernahme am 22.06.2007, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Am 04.07.2007 haben Sie durch Ihre Rechtsvertretung bei der hs. Behörde (eingelangt am 05.07.2007) mit folgender Begründung, Einspruch erhoben:

 

"Dem Einschreiter wird weiters vorgeworfen, er habe an seinem Fahrzeug nicht typisierte Teile (Fahrwerktieferlegung durch rote Federn) verwendet. Tatsächlich kann dem Einschreiter auch diese Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden. Der Einschreiter hat das ggstl. Fahrzeug vor mehreren Jahren bei der Firma Autohaus E GmbH als Gebrauchtwagen angekauft und seither keine Umbauarbeiten am Fahrzeug durchgeführt. Der Einschreiter hat bei Ankauf des Fahrzeuges darauf bestanden, dass sämtliche Teile typisiert sind und das Fahrzeug im verkauften Zustand den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies wurde dem Einschreiter vom Verkäufer zugesichert und hat sich der Einschreiter darauf verlassen.

 

Das Fahrzeug wurde darüber hinaus am 04.10.1993 beim TÜV Österreich einer Begutachtung unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt waren die nunmehr beanstandeten Fahrwerksfedern (rote Federn) im Fahrzeug bereits eingebaut. Der TÜV stellte aufgrund der durchgeführten Überprüfung fest, dass durch die Verwendung der Fahrwerksfedern die Eigenschaften im Sinne der Verkehrs­und Betriebssicherheit nicht herabgesetzt werden. Sämtliche Auflagen, die der TÜV für die Verwendung der Fahrwerksfedern aufstellte, wurden vom Einschreiter stets eingehalten.

 

Es kann daher dem Einschreiter nicht vorgeworfen werden, die Federn nicht typisiert zu haben. Er ist davon ausgegangen, dass dieses vor dem Verkauf des Fahrzeuges an ihn bereits erfolgte und hat sich der Einschreiter auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen."

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde der Meldungsleger ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser teilte nachstehend folgendes mit:

 

"Ob das Fahrzeug durch den TÜV Österreich überprüft wurde oder nicht kann ebenfalls nicht gesagt werden, da in der vorliegenden Kopie des Gutachtens keine FIN eingetragen ist. Es steht jedoch fest, dass die Änderung der Federn nicht im Typenschein eingetragen ist.

 

Anschließend wurde das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik am 18.09.2007 ersucht, ein Gutachten zu den gesammelten Angaben zu erstellen.

Mit Schreiben vom 03.01.2008 hat TAR Ing. L, nachstehend folgendes angeführt:

"Bei der vorgelegten TÜV-Genehmigung mit der Zahl K9 3551/TÖP vom 14.10.1993 handelt es sich um ein sog. Teilegutachten. Dieses Teilegutachten dient als Grundlage für den Sachverständigen für die Eintragung in den Typenschein gem. § 33 KFG 1967. Herr T hätte die eingebauten Fahrwerksfedern des Herstellers J auf jeden Fall gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 in den Typenschein eintragen lassen müssen."

 

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden Ihnen mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesandt, wobei Sie aufgrund einer persönlichen Vorsprache, in Begleitung Ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters mitteilten, dass Sie Ihre schriftlichen Angaben vollinhaltlich aufrecht halten und um die Einstellung des Verfahrens ersuchen. Von einem Verkehrsteilnehmer bzw. vom Besitzer eines Kraftfahrzeuges, welches in den Verkehr gebracht wird, kann verlangt werden, dass er sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut macht und diese auch beachtet.

 

Daraus folgt, dass es nicht Sache des Händlers bzw. des vorherigen Besitzers, welcher die Fahrwerkstieferlegung durchgeführt hat, sein kann, der Anzeigepflicht nachzukommen, sondern der Zulassungsbesitzer selbst hätte sich darum kümmern bzw. gegebenenfalls jemanden dazu beauftragen müssen. Nachdem dies jedoch bis zu Ihrer Zulassung am 31.01.2000 nicht geschehen ist, hätten Sie als nunmehr verantwortlicher des oben angeführten Fahrzeuges Ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nachkommen müssen.

 

Ein Händler ist nicht Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges. Die Zulassung wird, je nach Vereinbarung von einem Versicherungsvertreter vor der Übergabe im Auftrag des Käufers veranlasst, woraus sich ergibt, dass die Meldeverpflichtung für technische Änderungen letztlich beim Zulassungsbesitzer bleibt.

 

Es wird Ihnen jedenfalls nicht die Verletzung der Anzeigepflicht zur Last gelegt, sondern das Lenken eines Kraftfahrzeuges, welches insofern nicht dem geltenden Kraftfahrgesetz entsprach, als die Tieferlegung des Fahrwerks nicht einzeigenehmigt war, wobei Sie sich entsprechend davon hätten überzeugen müssen bzw. bei Wissen um das Nichtbestehen einer Einzelgenehmigung (ersichtlich als Eintragung im Typenschein bzw. auch aufgrund des beiliegenden TÜV-Gutachtens) das Fahrzeug nicht hätten lenken dürfen.

 

Im beiliegenden Gutachten ist zudem der Hinweis angeführt, dass dieses Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Amt der Oö. Landesregierung dient. Somit wäre eine Eintragung im Typenschein, der Ihnen nach Kauf des Fahrzeug ausgehändigt wird, ersichtlich und ohne Zweifel für Sie als Zulassungsbesitzer erkennbar.

 

Tatsache ist aber, dass Sie immerhin seit 31.01.2000 Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges sind und offenbar bislang von der nicht einzelgenehmigten Fahrwerkstieferlegung nicht die Rede war bzw. noch bei keiner Verkehrskontrolle beanstandet wurde, obwohl Sie das Fahrzeug in dieser Zeit gemäß § 57 a KFG mehrmals begutachten lassen mussten. Nunmehr wurde bei der oben angeführten Verwaltungsübertretung die Veränderung des Fahrwerks beanstandet und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Lenkens eines Fahrzeuges, das nicht den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, eingeleitet.

 

Dass Sie als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hätten lenken dürfen, da dieses nicht dem Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat (fehlende Einzelgenehmigung des Fahrwerkes), müsste Ihnen als Inhaber einer Lenkberechtigung, auch auf das von Ihnen vorgelegte und verwiesene Gutachten des TÜV bzw. der fehlenden Eintragung im Typenschein, eindeutig feststellbar und zumutbar sein.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von Euro 1270,00, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

 

Es erschein daher die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung zweifellos erfüllt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06.02.2008, GZ VerkR96-5629-2007, der rechtsfreundlichen Vertreterin des Einschreiters zugestellt am 15.02.2008, binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich und führt diese aus wie folgt:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06.02.2008, GZ VerkR96-5629-2007, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht. Im Detail wird dazu ausgeführt wie folgt:

 

1. Sachverhalt:

 

Der Einschreiter lenkte am 16.02.2007 das von ihm gehaltene Fahrzeug PKW A  , pol. Kennzeichen im Ortsgebiet von 4840 Vöcklabruck. Er wurde im Bereich des Bahnhofes von Polizeibeamten der PI Lenzing um Zuge eine Verkehrskontrolle angehalten und kontrollierten diese den Zulassungs- und Führerschein des Einschreiters und wurde zunächst alles in Ordnung befunden. Ein Polizeibeamter leuchtete in weiterer Folge mit einer Taschenlampe den linken vorderen Radkasten des Fahrzeugs des Einschreiters aus. Der Einschreiter wurde daraufhin aufgefordert, die Lenkung stark einzuschlagen und kam er dieser Aufforderung nach. Der Polizeibeamte begutachtete in weiterer Folge wiederum unter Zuhilfenahme einer Taschenlampe und tief in den jeweiligen Radkasten gebeugt die beiden vorderen Fahrwerksfedern am Fahrzeug des Einschreiters und stellte Mängel an diesen Federn fest. Dem Einschreiter wurde vor Ort die Zulassung entzogen und darüber hinaus die Kennzeichen des Fahrzeugs abgenommen.

 

Mit Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 30.05.2007 wurden dem Einschreiter zwei Verwaltungsübertretungen nach den §§ 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG zur Last gelegt. Dem Einschreiter wurde einerseits vorgeworfen, er habe sich vor Fahrtantritt trotz Zumutbarkeit nicht davon überzeugt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche (mangelhafte/gebrochene Federn, Pkt. 1. der Strafverfügung vom 30.05.2007) und andererseits, dass diese am Fahrzeug des Einschreiters angebrachte Fahrwerksfedern nicht im Typenschein eingetragen waren (Pkt. 2. der Strafverfügung vom 30.05.2007). Über den Einschreiter wurde mit Strafverfügung vom 30.05.2007 eine Gesamtgeldstrafe von EUR 230,00 verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Einschreiter fristgerecht Einspruch erhoben. Er wurde mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 18.01.2008 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und hat der Einschreiter in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zu diesem persönlich am 31.01.2008 bei der BH Vöcklabruck Stellung genommen.

 

Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis wurde der Einschreiter von der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der unter Pkt.1 der Strafverfügung vom 30.05.2007 angelasteten Verwaltungsübertretung (Fahren mit mangelhaften/gebrochenen Federn) informiert. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde ihm jedoch wiederum die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG vorgeworfen und diese Übertretung darüber hinaus und unter Abänderung der Strafverfügung mit einem Verweis auf § 33 Abs.1 KFG begründet. Über den Einschreiter wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00 verhängt, dazu wurde ihm ein Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens von EUR 8,00, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 88,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

 

2. Unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung:

 

2.1. Die Behörde hat es bei ihrer durchgeführten Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Sache völlig außer Acht gelassen, dass die beanstandeten Fahrwerksfedern tatsächlich bereits im Jahre 1993, sohin viele Jahre bevor der Einschreiter das Fahrzeug erworben hatte, in das gegenständliche Fahrzeug eingebaut wurden.

 

Der Einschreiter hat das Fahrzeug von der Firma Autohaus E GmbH mit Kaufvertrag vom 09.12.1999 als Gebrauchtfahrzeug erworben. Im Zuge des Ankaufs wurde dem Einschreiter von der Verkäuferin zugesichert, dass am gegenständlichen Fahrzeug alles in Ordnung sei und das Fahrzeug sich zur Gänze in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinde.

Seit dem Erwerb des Fahrzeugs und der Übergabe hat der Einschreiter keine Umbauarbeiten durchgeführt oder Änderungen am Fahrzeug vornehmen lassen.

Zwischen dem Einbau der Federn in das Fahrzeug und der Übernahme des Fahrzeuges durch den Einschreiter, das er im Übrigen erst am 31.01.2000 zum Verkehr zugelassen hat, wurde es gehalten von:

Hrn. J B, S, B, abgemeldet am 24.02.1997

Hrn. A W, I, T, abgemeldet am 09.07.1997

Hrn. K P, z, S, abgemeldet am 27.09.1999

Diese Voreigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges sind als Zulassungsbesitzer im Sinne des § 33 Abs.1 KFG anzusehen. Die Feststellung, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der vorgenommenen Umbauarbeiten nicht Zulassungsbesitzer war, ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts insofern von Relevanz, als sich daraus ergibt, dass die Pflicht zur Eintragung der vorgenommenen Änderungen keinesfalls den Einschreiter sondern allenfalls einen der vorigen Zulassungsbesitzer trifft. Der Einschreiter hat jedenfalls keinerlei Informationen darüber gehabt, wann die beanstandeten Fahrwerksfedern tatsächlich in das Fahrzeug eingebaut wurden und wer zu diesem Zeitpunkt Zulassungsbesitzer war, noch dass allfällige Umbauarbeiten tatsächlich eintragungspflichtig seien oder von ihm als nachfolgenden Zulassungsbesitzer einzutragen sind. Über derartiges wurde er auch weder vom Verkäufer oder der Zulassungsstelle informiert.

 

Damit im Einklang steht auch die einhellige Rechtsprechung des VwGH. Demzufolge trifft die Meldepflicht hinsichtlich Änderungen an einem Fahrzeug jene Person, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (z.B. E VwGH vom 27.02.1992, 91/02/0056; u.a.). Aus diesem Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1992 ergibt sich sohin, dass die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen, die ein früherer Zulassungsbesitzer vorgenommen hat oder vornehmen ließ, im § 33 Abs.1 KFG in verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Weise nicht normiert ist.

 

Die von der BH Vöcklabruck erfolgten rechtlichen Beurteilungen, wonach der Einschreiter zur Anzeige der Änderungen seinem Fahrzeug verpflichtet sein sollte, gehen somit völlig ins Leere.

 

Der Hinweis der BH Vöcklabruck, dass dem Einschreiter nicht die Verletzung der Anzeigepflicht, sondern das Lenken eines Kraftfahrzeuges, welches insofern nicht dem geltenden KFG entsprach, als die Tieferlegung nicht einzelgenehmigt war, obwohl sich der Einschreiter entsprechend davon hätte überzeugen müssen, bzw. bei Wissen um das Nichtbestehen einer Einzelgenehmigung das Fahrzeug nicht hätte lenken dürfen, vorgeworfen wird, vermag daran nichts zu ändern und wäre dies eine reine Umgehung der vom VwGH judizierten Straffreiheit.

 

Es werden daher im Rahmen der Feststellungsmängel nachstehende Feststellungen begehrt:

"Die Änderungen der Fahrwerksfedern am gegenständlichen Fahrzeug des Einschreiters wurden zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als der Einschreiter noch nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges PKW A   war. Es kann nicht festgestellt werden, wer zu diesem Zeitpunkt Zulassungsbesitz des Fahrzeuges war."

 

Diese Feststellung ist deshalb relevant, da die BH Vöcklabruck bei richtiger rechtlicher Würdigung in rechtlicher Hinsicht zu dem richtigen Ergebnis gekommen wäre, dass dem Einschreiter nicht vorgeworfen werden kann, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, das nicht den geltenden Vorschriften entsprochen hat.

 

Beweis:       Kaufvertrag vom 09.12.1999; Kopie aus dem Zulassungsschein des gegen-         gegenständlichen Fahrzeugs PKW A  ; Kopie Auszug aus dem Typen            schein des gegenständlichen Fahrzeugs PKW A  ; PV, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

 

3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung:

 

3.1. Soweit sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis überhaupt eine Begründung ergibt, ist diese in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die BH Vöcklabruck stützt sich im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen auf ein Schreiben des TAR Ing. L vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 03.01.2008.

Aus dem bekämpften Bescheid geht nicht hervor, auf welcher Grundlage Hr. Ing. L eine Beurteilung tätigte. Es ist auch unzulässig, das Amt der Oö. Landesregierung mit einer derartigen Frage zu befassen, die eine rechtlich von der Behörde zu beurteilende Frage ist. Der befragte Hr. Ing. L nimmt in seiner Stellungnahme die rechtliche Beurteilung der Sache unzulässigerweise insofern vorweg, als er unter Anderem vorbringt: "Hr. T hätte die eingebauten Fahrwerksfedern des Herstellers J auf jeden Fall gem. § 33 Abs.1 KFG 1967 in den Typenschein eintragen lassen müssen".

 

Eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch einen befragen Sachverständigen ist rechtlich nicht zulässig und wurde diese Ausführung des Sachverständigen von der Behörde dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt.

 

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde die Aussage des Hrn. Ing. L außer Acht lassen müssen. Die durchgeführte Beweiswürdigung ist daher unrichtig und nicht nachvollziehbar.

 

3.2. Der Einschreiter hat sich am 31.01.2008 zwischen 08.00 und 11.00 Uhr (entsprechend der Verständigung der BH Vöcklabruck vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2008) persönlich in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertreterin bei der BH Vöcklabruck eingefunden. Er beabsichtigte zum Ergebnis der von der BH Vöcklabruck durchgeführten Beweisaufnahme umfassend Stellung zu nehmen und umfassende Akteneinsicht zu halten. Vom zuständigen Sachbearbeiter der BH Vöcklabruck wurde dem Einschreiter bereits zu Beginn dieses Termins mitgeteilt, dass er lediglich – aufgrund einer weiteren Terminvergabe – nur 10 Minuten Zeit hätte.

Dem Einschreiter war es somit bei diesem Termin nicht möglich, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und seine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gehörig darzutun. Diesbezüglich liegt ein Verfahrensmangel vor, da dem Einschreiter das Recht auf Gehör und Akteneinsicht nicht in ausreichendem Maß zugebilligt und daher verletzt wurde.

 

Beweis:       wie bisher

 

4. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Die BH Vöcklabruck geht in rechtsirriger Auffassung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Einschreiters nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 102 Abs1. iVm § 4 Abs.2 und § 33 Abs.1 KFG vorliegen würden.

 

4.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das unter Pkt.2. und 3. erstattete Vorbringen dieser Berufung verwiesen und dieses vollinhaltlich wiederholt.

4.3. Die Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 30.05.2007, die der Einschreiter mit Einspruch vom 04.07.2007 bekämpfte, wurde in rechtlicher Hinsicht lediglich auf die §§ 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG gestützt. Diesbezüglich wurde von der Behörde ausschließlich auf die Eigenschaft des Einschreiters als Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs abgestellt. Seine Eigenschaft als Zulassungsbesitzer wurde völlig außer Acht gelassen und von der Behörde nicht verfolgt.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis begründet die Behörde ihre Rechtsansicht jedoch erstmalig auch auf die gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs.1 KFG, die ausschließlich auf den Zulassungsbesitz abstellt.

 

Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Einschreiters als Zulassungsbesitzer ist jedoch bereits die Verjährung nach § 31 Abs.2 VStG eingetreten, da die Behörde vor dem angefochtenen Straferkenntnis den Einschreiter als Zulassungsbesitzer nicht verfolgt hat. Die Heranziehung des § 33 Abs.1 KFG zur Begründung einer eventuellen Strafbarkeit des Einschreiters im angefochtenen Straferkenntnis ist sohin unzulässig und der Einschreiter als Zulassungsbesitzer nicht zu bestrafen.

 

4.4. Hätte die Behörde den Einschreiter als Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie bereits die Strafverfügung auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 33 Abs.1 KFG iVm § 103 KFG stützen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Heranziehung dieser Bestimmungen im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zulässig. Der Einschreiter ist daher als Zulassungsbesitzer nicht zu bestrafen.

 

4.5. Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Behörde liegt jedoch auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Einschreiters als Lenker vor. Der § 102 Abs.1 KFG stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Lenker nur zumutbare Erhebungen vor der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges zu treffen hat. Der Einschreiter hat jedenfalls sämtliche zumutbaren Erhebungen getroffen. Eine in der Vergangenheit nicht vorgenommene Typisierung von Fahrwerksfedern konnte und musste dem Einschreiter als Lenker im Sinne des § 102 Abs.1 KFG nicht auffallen. Die dem Einschreiter zumutbaren Prüfpflichten dürfen auch nicht überspannt werden.

Die Behörde versucht die Begründung des Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang wieder mit der Eigenschaft des Lenkers als Zulassungsbesitzer zu verbinden. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Eigenschaft des Einschreiters als Zulassungsbesitzer für die rechtliche Beurteilung dieser Verwaltungsstrafsache gänzlich außer Acht zu lassen.

 

4.6. Dem Einschreiter kann subjektiv auch nicht vorgeworfen werden, das gegenständliche Fahrzeug mit nicht typisierten Fahrwerksfedern gelenkt zu haben.

 

Der Einschreiter hatte insbesondere als Lenker keine begründeten Verdachtsmomente dahingehend, dass die am Fahrzeug verbauten Fahrwerksfedern nicht typisiert seien. Er durfte sich vollkommen auf die Zusagen des Verkäufers des Fahrzeuges verlassen, der dem Einschreiter gegenüber zusicherte, dass sich das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinde und "alles in Ordnung" sei.

Sämtliche Zweifel des Einschreiters wurden beim Ankauf des Fahrzeuges dadurch ausgeräumt, dass ihm ein Teilegutachten, datiert mit 14.10.1993 übergeben wurde, aus dem hervorgeht, dass bei Verwendung der gegenständlichen Fahrwerksfedern die Verkehrs- und Betriebssicherheit des gegenständlichen Fahrzeuges nicht herabgesetzt werde. Auf dieses Gutachten hat sich der Einschreiter verlassen und darauf vertraut. In Anbetracht der Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug samt den eingebauten geänderten Fahrwerksfedern dem Einschreiter nicht durch eine Privatperson, sondern durch eine Professionisten (Auto E GmbH) und somit durch einen befugten Händler verkauft wurde, konnte beim Einschreiter gar kein begründeten Verdacht aufkommen, dass etwas mit dem Fahrzeug in technischer oder rechtlicher Hinsicht nicht in Ordnung sei. Beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler wähnte sich der Einschreiter in dem Glauben, dass das Fahrzeug vollkommen in Ordnung und alles typisiert sei. Es kann dem Einschreiter keinesfalls zugemutet werden, bei einem Kauf von einem befugten Gewerbsmann, sämtliche einzelnen Fahrzeugteile einzeln zu thematisieren.

 

Der Einschreiter das das Fahrzeug darüber hinaus in regelmäßigen Abständen und vorschriftsgemäß den nach § 57a KFG geforderten Überprüfungen unterzogen und wurde er auch zu keinem Zeitpunkt von den diese Überprüfungen durchführenden Sachverständigen auf eine mögliche fehlerhafte oder mangelnde Typisierung der Fahrwerksfedern hingewiesen, noch darauf aufmerksam gemacht, dass für derartige Fahrwerksfedern überhaupt eine gesonderte Typisierung notwendig sei.

 

Der Einschreiter konnte aus all diesen Gründen gar keinen begründeten Verdacht haben, dass die gegenständlichen Fahrwerksfedern nicht ausreichend typisiert sind. Ein Verstoß gegen § 102 Abs.1 KFG als Lenker bzw. § 33 Abs.1 KFG als Zulassungsbesitzer kann ihm nicht subjektiv vorgeworfen werden, sodass eine Bestrafung der Einschreiters nicht zulässig ist.

 

Durch das angefochtene Straferkenntnis entsteht dem Einschreiter außerdem ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden, insbesondere durch die Inanspruchnahme ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.

 

Beweis:       wie bisher

 

5. Berufungsanträge

 

Nachdem entsprechend des obigen Vorbringens die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Einschreiters nach den Bestimmungen der §§ 102 Abs1. iVm § 4 Abs.2 und § 33 Abs.1 KFG nicht vorliegen, stellt dieser daher die

 

Anträge

 

5.1. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben

und

5.2. das gegen den Einschreiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren endgültig einzustellen.

 

II. Unter Einem legt der Einschreiter nachstehende Urkunden vor:

./1     Kaufvertrag vom 09.12.1999;

./2     Kopie aus dem Zulassungsschein des Fahrzeugs PKW

./3     Kopie Auszug aus dem Typenschein des Fahrzeugs PKW

 

A, am 29.2.2008                               F T"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen und dem mit der Berufung  vorgelegten Kaufvertrag durch Firma Autohaus E GesmbH, den auf den Berufungswerber ausgestellten Zulassungsschein und Typengenehmigungs-Bescheid des damaligen "Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" v. 25.3.1993 wurde mit dem Sachverständigen Ing. L über die Erkennbarkeit des Verbaues der hier nicht typengenehmigten Teile Rücksprache gehalten.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des Ergebnisses der ergänzenden Klarstellung zum Berufungsvorbringen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Zum Sachverhalt:

 

4.1. Wie sich zwanglos aus dem Verfahrensakt ergibt, blieb der im Straferkenntnis zur Last gelegte Mangel bis zur Anzeige des 18.2.2007 unentdeckt. Alleine vor diesem Hintergrund erweist sich der im Spruch formulierte Tatvorwurf als den Inhalt des vermeintlichen Fehlverhaltens nur schwer ergründbar. Ist doch die Fahrwerkstieferlegung mit Geruchsvermeidung und Luftverunreinigung kaum in Verbindung zu bringen. Vom Berufungswerber wurde das Fahrzeug am 9.12.1999 von einer Autofirma gekauft und am 31.1.2000 für ihn über die G BU Vöcklabruck zugelassen (Datum des Zulassungsscheins). Schon am 14.10.1993 wurden die an diesem Fahrzeug montierten Fahrwerksfedern vom TÜV in Wien als Änderung iSd § 33 Abs.1 KFG als eine dem Landeshauptmann anzeigepflichtige Tatsache festgestellt.

Als Erstkäufer dieses Fahrzeuges scheint ein Herr J B, S, D auf. Das Anmeldedatum ist in der Kopie nur als "30. August" (vermutlich 1993) lesbar. Dieser meldete das Fahrzeug am 24. Februar 1997 ab, wobei bis zum Erwerb durch den Berufungswerber und der Anmeldung für ihn am 31. Jänner 2000 noch zwei Vorbesitzer verzeichnet sind.

 

4.2. Der Sachverständige erklärte sein Kalkül auf Rückfrage der Berufungsbehörde damit, dass er mit seinem Hinweis auf die Anzeigepflicht selbstverständlich nur den Auftraggeber der Veränderung verstanden wissen habe wollen. Von einem nachfolgenden Käufer hätten weder diese Veränderungen als solche noch deren Anzeigepflicht zu erkennen vermocht (Aktenvermerk v. 8.2.2008, 14.25 Uhr).

Alleine mit Blick darauf ist dem Berufungswerber in seinem umfassenden Vorbringen bereits zu folgen gewesen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltenen Angaben betreffenden Angaben, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.........;

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass solche Umstände in zumutbarer Weise erkannt werden können oder objektiv besehen unter Aufwendung der hinreichenden Sorgfalt erkannt werden müssten.

 

5.1. Wie aus dem Wortlaut der eingangs zit. Bestimmung hervorgeht, trifft die Anzeigepflicht den Zulassungsbesitzer "unverzüglich!" Dieser Pflicht könnte im engeren Sinn nur vom Zulassungsbesitzer des Zeitpunktes der vorgenommenen Änderung nachgekommen werden. Sinnvollerweise muss diese Pflicht aber auch auf einen nachfolgenden Zulassungsbesitzer anzuwenden sein, wenn er hiervon Kenntnis erhält (vgl. h. Erk. v. 4.11.1992, VwSen-100874/2/Br/La).

 

Es kann jedoch nicht Aufgabe des Konsumenten sein, beim Kauf eines KFZ von einer autorisierten Fachwerkstätte dieses seinerseits einer technischen Untersuchung unterziehen zu müssen, bzw. verhält er sich nicht sorgfaltswidrig, wenn er auf den bescheinigten Zustand der Verkehrstauglichkeit vertraut. Eine gegensätzliche Sichtweise würde jedes zumutbare Ausmaß an Sorgfaltsübung sprengen und das dem täglichen Geschäftsverkehr inhärente Vertrauensprinzip und die daraus folgenden Rechtsgeschäfte zum Erliegen bringen.

Den rechtlichen Überlegungen des Berufungswerbers  schließt sich der Verwaltungssenat daher vollinhaltlich an.

Darüber hinaus ist zur Frage des "Vertrauenkönnens" auf die Freiheit von wesentlichen Mängeln eines von einem autorisierten Fachmann erworbenen Produktes auch auf die Auslegungsregeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu verweisen (Kommentar zum ABGB - Rummel, 1. Band, Seite 1050 ff). Der dem Berufungswerber zur Last liegende Mangel hätte für ihn als Käufer neben dem Recht auf Behebung des Mangels auch einen Erfüllungsanspruch und ebenso allfällige Schadenersatzrechte eröffnet. Wäre dem Berufungswerber dieser Mangel bekannt gewesen, hätte er diesen wohl geltend gemacht. Da dies nicht geschehen ist, ist auch dadurch belegt, dass der gegenständliche "Mangel" als sogenannter "verborgener Mangel" anzusehen ist, welcher letztlich erst durch diese Anzeige aufgedeckt wurde. Das in diesem Bereich dem Zivilrecht als Rechtsgrundsatz inhärente Vertrauensprinzip, "von einem Fachmann eine mängelfreie Ware zu erhalten", muss daher in diesem Zusammenhang zwingend zum Ergebnis führen, dass ein sich diesem Verkehrskreis (autorisierte Fachwerkstätte) anvertrauender Mensch, objektiv und subjektiv jede ihm zumutbare Sorgfalt obwalten lässt; der vom befugten Gewerbsmann zivilrechtlich zu vertretende Mangel kann unter diesem Gesichtspunkt nicht als strafrechtlich relevante Sorgfaltswidrigkeit des Käufers gedeutet werden. Reduziert auf die objektivierte Maßfigur, wäre auch von dieser nicht zu erwarten, dass sie gleichsam über den zivilrechtlichen Vertrauensschutz hinausgehende Überprüfungsaktivitäten setzt (VwGH 12.6.1989, 88/10/01/69). Im Falle eines privaten Kaufes wäre die Erfüllung der erforderlichen Sorgfaltspflicht andererseits aber nur dadurch bewerkstelligt zu sehen, dass eine entsprechend sachkundige Beurteilung des erworbenen Fahrzeuges eingeholt wird.

 

5.2. Auch der Verfassungsgerichtshof geht unter Hinweis auf eine verfassungskonforme Interpretation von Rechtsnormen davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Demnach hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist.

Angesichts des hier unstrittigen Sachverhaltes kann jedenfalls von einem erwiesenen Fehlverhalten des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden. Daher war das angefochtene Straferkenntnis nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis auf  VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel  lässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der   Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro    entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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