Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521800/7/Sch/Da

Linz, 03.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb. am, K, H, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F B, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. November 2007, Zl. VerkR21-204-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 12. November 2007, Zl. VerkR21-204-2007, gemäß §§ 8, 24 und 25 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) Herrn P H, geb., K, H, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1 und F mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraft­fahrzeugen bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvor­ent­scheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vor­ge­legt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67 d Abs.2 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Erstbehörde sind in der Vergangenheit mehrere Vorfälle bekannt geworden, die insbesondere auf ein massives Alkoholproblem des Berufungswerbers hindeuteten. Über entsprechende bescheidmäßige Aufforderung hat sich der Berufungswerber am 18. September 2007 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Im amtsärztlichen Gutachten heißt es:

"Aufgrund des erst kürzlich stattgehabten Anfalles ist derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht entsprechend gegeben, da die Gefahr weiterer Anfälle besteht, nach Auskunft von Herrn H jedoch keine Medikation erfolgt. Weiters ist es bei langjährigem Alkoholmissbrauch zu einer Abhängigkeitsentwicklung gekommen, die auch einen entsprechenden cerebralen Abbau beinhaltet. Es besteht zur Zeit ein extrem hohes Rückfallrisiko in den Alkohol. Zusätzlich ist aufgrund der Verlangsamung eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht anzunehmen.

Im Rahmen der Untersuchung wurde die Sachlage mit Herrn H ausführlichst besprochen und angeregt vorerst auf die Lenkberechtigung zu verzichten. Dazu konnte sich Herr H letztlich nicht aufraffen. Die Untersuchung wurde dann beendet.

Im Rahmen der amtsärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung wären von Herrn H eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie (Alkohol­­missbrauch – Alkoholabhängigkeit) und Neurologie (Krampfanfälle derzeit nicht klarer Genese) beizubringen, sowie eine verkehrspsychologische Testung, insbesondere Überprüfung des Kfz-spezifischen Leistungsbereiches, Leber­funktion, MCV, CDT, sowie eine augenfachärztliche Stellungnahme, da Herr H im Rahmen der Untersuchung Einschränkungen des Dämmerungssehens angegeben hatte.

Der derzeitige Gesamtzustand lässt die Beibringung von positiven Stellung­nahmen nicht erwarten, warum Herrn H der Verzicht der Lenkberechtigung derzeit nahe gelegt worden ist. Im Vordergrund steht für Herrn H derzeit die Lenkberechtigung Klasse F zur Bestellung seines Bauernhofes, wobei jedoch eine Differenzierung in Anbetracht der Gesamtsituation nicht möglich ist.

Es wurde Herrn H vorgeschlagen, zusätzlich nach strikt eingehaltener Abstinenz unter entsprechender Obhut und weiterer Anfallsfreiheit dann im Rahmen einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung die erforderlichen Stellungnahmen beizubringen."

 

4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt, dass eine allfällige andere Beurteilung der Sachlage entgegen dem schlüssigen amtsärztlichen Gutachten nur dann möglich wäre, wenn dies eine entsprechende Gutachtenslage zuließe. Im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen der Amtsärztin wurde der Berufungswerber daher eingeladen, insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Gebiete der Psychiatrie und Neurologie vorzulegen.

Dies ist im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers auch erfolgt. In der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E M H vom 4. März  2008, heißt es:

"Bei Herrn H P, geb., liegt ohne Zweifel eine Alkoholab­hän­gigkeit vor. Das ist durch den stark erhöhten Alkoholkonsum seit vielen Jahren, durch die körperliche Entzugssymptomatik und durch die körperlichen Folgeer­krankungen (epileptische Anfälle, alkoholische Leberschädigung) ein­deutig be­legt. Der epileptische Anfall ist ein Anzeichen einer toxischen Gehirnschädigung.

In der klinischen Untersuchungssituation sind keine Anzeichen eines Organischen Psychosyndroms festzustellen, es ist aber durchaus möglich, dass durch diese Gehirnschädigung die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungs­funktionen beeinträchtigt sind.

Was das aktuelle Trinkverhalten betrifft, gibt Herr H an, dass er den Alkohol­konsum stark reduziert hat, er trinkt aber weiterhin täglich Alkohol. Er berichtet auch über Alkoholcraving und über Schwierigkeiten, den Alkoholkonsum ganz zu beenden. Auch das ist ein eindeutiger Hinweis für das Vorliegen einer Alkoholab­hängigkeit, in diesem Fall für eine psychische Abhängigkeit. Seine Angaben, dass er den Alkoholkonsum reduziert hat, machen grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck. Er wirkt auch motiviert, den Konsum ganz zu beenden. Das ist sowohl aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als auch in Bezug auf die Fahreignung un­bedingt erforderlich. Es ist unwahrscheinlich, dass es Herrn H gelingt, ohne alkoholspezifische Behandlung die Abstinenz zu erreichen. Ich empfehle daher eine Entwöhnungsbehandlung – z.B. im Therapiezentrum Traun.

So wie sich die Situation derzeit darstellt, muss man damit rechnen, dass die Trinkmengen rasch wieder ansteigen und dass Herr H beginnt auch wieder in der Früh und am Vormittag Alkohol zu trinken. Die Auswirkungen dieses Trinkver­haltens auf die Fahreignung sind vielfältig. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr sind in mehreren Hinsichten dadurch zu erwarten, dass

-         er durch erhebliche Alkoholrestmengen vom Vortag beeinträchtigt ist,

-         die alkoholische Gehirnschädigung die kraftfahrspezifischen psycho­physischen Leistungsfunktionen beeinträchtigt,

-         dass es zu Kontrollverlusten und Trunkenheitsfahrten kommt,

-         die Anfallsgefahr steigt, dass es zu einem epileptischen Anfall kommt. Das Anfallsrisiko ist bei fortgesetztem Alkoholkonsum durch die sehr niedrige antiepileptische Behandlung mit Neurotop 300 mg nur etwas reduziert, aber trotzdem noch erheblich.

-         Auch bei niedrigem Alkoholkonsum ist das Anfallsrisiko beträchtlich, weil sich Herr H in einer dauernden Entzugssituation befindet.

Das Risiko, dass es in Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit und mit der organischen Hirnschädigung sowie mit der erhöhten cerebralen Anfallsbereit­schaft zu schwerwiegenden Auffälligkeiten im Straßenverkehr kommt, ist stark erhöht. Herr H ist daher derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppen 1 und 2 zu lenken".

 

In der Folge führt der Facharzt die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen aus, die allenfalls zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Berufungswerber führen können.

Diese klare und vollkommen schlüssige fachärztliche Stellungnahme stützt die eingangs wiedergegebenen amtsärztlichen Aussagen in jeder Hinsicht. Die Berufungs­behörde hält es daher für völlig entbehrlich, weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, insbesondere ein neuerliches amtsärztliches Gutachten einzu­holen. Auf Grund der fachärztlichen Aussage ist auszuschließen, dass amts­ärzt­licherseits die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von KFZ - auch nicht von führerscheinfreien -  festgestellt werden könnte.

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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