Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521812/5/Br/Ps

Linz, 08.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn V G, geb., zuletzt wh. C, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.11.2007, Zl. FE-1174/2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, § 24 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.1, 3 u. 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz hat mit der angefochtenen Entscheidung den mit Mandatsbescheid vom 6.11.2006 auf § 7 und § 24 FSG gestützten Entzug in der Dauer von sieben Monaten bestätigt. Ebenfalls wurde darin ein sogenanntes Mopedfahrverbot und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ausgesprochen und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 24 Abs.1 FSG und § 7 FSG.

Die aufschiebende Wirkung wurde der Berufung, gestützt auf § 64 Abs.2 AVG, aberkannt.

 

1.1. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 2 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eig­nung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwie­sener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gel­ten, wenn jemand:

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -SPG, BGBI. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

    2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

        3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärzt­lichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die ge­sundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maß­nahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anord­nung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befol­gung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschrän­kung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entzie­hungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, un­ter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsa­chen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berück­sichtigen ist."

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsa­chen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie lenkten am 22.9.2007, um 04:00 Uhr das Kraftfahrzeug Kz. Nr. in Linz, auf der A 7, In Fahrtrichtung Süd, bis Abfahrt Unionstraße Rampe 6, Str.km. 0,020, in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand. Dort stießen sie mit dem von ihnen gelenkten KFZ gegen ein Verkehrsschild und in weiterer Folge gegen die Leitschiene.

Die im Zuge der Unfallermittlungen von Polizeibeamten des SPK Linz durchgeführte Unter­suchung der Atemluft mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes hat einen Wert von 0,37 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben.

Eine Rückrechnung auf die Unfallzeitpunkte mittels medizinischen Sachverständigengutach­tens durch den Amtsarzt, wobei der von ihnen angegebene Nachtrunk berücksichtigt worden ist, hat letztendlich einen Alkoholisierungsgrad von 0, 66 mg/1 ergeben.

 

Bei der Wertung dieser Tatsache musste berücksichtigt werden, dass Sie einen Verkehrsun­fall mit Sachschaden, bei dem sie selbst verletzt worden sind, verursacht haben und zwar dadurch, dass Sie mit dem von ihnen gelenkten KFZ gegen ein Verkehrsschild und in weite­rer Folge gegen die Leitschiene geprallt sind; danach haben sie das beschädigte KFZ am Unfallort abgestellt und sind mit von einem an der Unfallstelle haltenden und Nachschau haltenden PKW Lenker nach Hause bringen lassen.

Weiters war zu berücksichtigen, dass sie die Meldepflichten nach § 4 Abs.5 StVO, sowie nach § 31 Abs. 1 StVO bezüglich der beschädigten Einrichtungen zur Regelung und Siche­rung des Verkehrs nicht eingehalten haben und noch vor der polizeilichen Unfallaufnahme alkoholische Getränke konsumiert haben.

 

Die Behörde hat diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache gewertet, welcher die Ver­kehrszuverlässigkeit ausschließt und die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 6.11.2007 für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab 8.11.2007, entzogen. Bei der Festset­zung der Entziehungszeit im Mandatsbescheid wurden die o.a Übertretungen nach § 4Abs. 1 lit. StVO, § 4 Abs. 5 StVO und § 31 Abs. 1 StVO berücksichtigt. Gleichzeitig wurde die Ab­solvierung einer Nachschulung spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Ent­ziehung angeordnet. Außerdem wurde ein Verbot gem. § 32 FSG erlassen und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen den Mandatsbescheid brachten Sie durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, ohne dieses näher zu begründen, von einem bloßen Bestreiten abgesehen.

 

Aufgrund der eingebrachten Vorstellung war das ordentliche Ermittlungsverfahren einzulei­ten.

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Von einer Aufnahme weiterer Beweismittel konnte deswegen Abstand genommen werden, da sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in der mit ihnen von Polizeibeamten auf­genommenen Niederschrift vom 23.9.2007 im Wesentlichen eingestanden haben.

 

Sie verursachten zweifelsohne einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, da sie, wie sie selbst in der o. a. Niederschrift angeben, trotz Sperrlinien auf die linke Spur der Unionstraße gefah­ren sind.

Dass sie in diesem Moment nach ihren Angaben von einem von hinten kommenden Fahr­zeug am Heck berührt worden sind und ihr Fahrzeug außer Kontrolle geraten ist, war nach Ansicht der erkennenden Behörde deswegen als eine reine Schutzbehauptung zu werten, da die sachkundigen Polizeibeamten des Verkehrsunfallkommandos bei der Unfallaufnahme keine Spuren eines Anstoßes im Heckbereich des von ihnen gelenkten (Neu-)Fahrzeuges haben feststellen können.

Aber selbst unter der Annahme, dass diese Berührung stattgefunden hat, haben sie deswe­gen einen Verkehrunfall mit Sachschaden verschuldet, da sie das o. a. Fahrmanöver unter Missachtung der an der Unfallstelle angebrachten Sperrlinien durchgeführt haben. Die anderen Übertretungen nach §§ 4 und 31 StVO haben sie vollinhaltlich zugegeben.

 

Die Alkoholbeeinträchtigung durch ist die Untersuchung der Atemluft mittels eines Atemluft-alkoholmessgerätes und die Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigen­gutachtens des Amtsarztes, wobei der von ihnen angegebene Nachtrunk berücksichtigt wor­den ist, erwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich aber um keine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgütern vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicher­heit in Gefahr gebracht. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Aufgrund der von Ihnen durch Ihr Handeln zum Ausdruck ge­brachten mangelhaften charakterlichen Einstellung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber ist unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der Tat und der Gefährlichkeit der Verhältnis­se, unter denen die Tat begangen wurde, davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuver­lässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Anordnung der Nachschulung ist vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend (§ 24 Abs. 3 FSG).

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Bescheid durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit nachfolgenden Berufungsausführungen entgegen:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungssache erhebt V G gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. 11. 2007, FE-1174/2007, welcher dem ausgewiesenen Vertreter am 22.11. 2007 zugestellt worden war, innerhalb offener Frist

 

Berufung:

 

I. Anfechtungsumfang:

 

Der eingangs erwähnte Bescheid wird in seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

II.  Berufungsausführung:

1.   Mit etwas Verwunderung  musste festgestellt werden,  dass  nach  Erhebung der Vorstellung   gegen  den   Mandatsbescheid   seitens  der  Behörde  keine  erkennbaren Veranlassungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführt und sogleich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

Nun kann sich zwar die Behörde auf den Standpunkt stellen, dass weitere Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens nicht notwendig sind, es wäre allerdings zumindest zu erwarten, dass in Form einer Stellungnahme nach Akteneinsicht, den vom Verfahren Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zum Inhalt des Verfahrensaktes, welcher Basis der Entscheidung bildet, zu äußern. Eine solche Stellungnahme wurde dem Berufungswerber nicht ermöglicht, das Ermittlungsverfahren ist daher allgemein, insbesondere aber im konkreten Fall mangelhaft geblieben.

 

2.      Nach Beischaffung des Verwaltungsaktes musste der Berufungswerber feststellen, dass bei der Berechnung des Nachtrunkes, die sich im gegenständlichen Akt vorfindet, von falschen Prämissen ausgegangen wurde. Richtig ist, dass der Berufungswerber, allenfalls auch bedingt durch sein südländisches Temperament, nach dem extremen Ärger und dem Schock durch den gegenständlichen Unfall, entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten, Schnaps in Form von Grappa zu sich genommen hat. Diese fehlerhafte Vorgangsweise hat er auch in seiner Niederschrift vom 23. 11. 2007 zugestanden, worin angegeben wurde, dass er in der Zeit zwischen 5:00 und 6:00 Uhr drei Grappa getrunken hat. Diese Angabe ist richtig.

 

Im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung wurde einerseits die Trinkmenge vor dem Unfall richtigerweise vermerkt und auch angeführt, dass drei Grappa getrunken wurden, unrichtig ist allerdings die Angabe, dass es sich jeweils um 0,2 l gehandelt hätte. Dies würde ja bedeuten, dass der Berufungswerber fast eine ganze Flasche Grappe getrunken hätte, was allerdings nicht den Tatsachen und auch nicht den Angaben des Berufungswerbers entspricht.

 

Die Angaben haben sich auf drei Gläser Grappa bezogen, wobei es sich um ein Glas handelte, in dem durch das Einschenken des Berufungswerbers einiges weniger als ein Achtelliter (ca. 0,1 I) enthalten war, letztlich wurde die vorhandene Flasche vom Berufungswerber geleert.

 

Beim gegenständlichen Grappa handelt es sich um 40%igen „Grappa di Barolo", wie er in der Pizzeria, in der der Berufungswerber arbeitet, ausgeschenkt wird. Diese Flasche war etwas weniger als halb voll, der Füllstand lag am oberen Rand der Kleinbuchstaben des Wortes „Grappa", wobei in weiterer Folge die Flasche vom Berufungswerber zur Gänze geleert wurde, dies in Form des dreimaligen Einschenkens in ein Glas. Warum für diese drei Grappa 0,2 I angeführt wurde, ist für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar, zumal eine derartige Menge nicht in der Flasche war und auch einen wesentlich höheren Alkoholisierungsgrad beim Berufungswerber bewirkt hätte.

 

Die beschriebenen Alkoholisierungssymptome zum Zeitpunkt des Alkotestes zeigen deutlich, dass keine derartige Menge konsumiert worden ist. Ein weiterer Umstand liegt auch darin, dass die gemessene Alkoholbeeinträchtigung etwa dreieinhalb Stunden nach Beginn der Konsumationszeit des Nachtrunkes mit der (unrichtig) beschriebenen Menge nicht übereinstimmt.

Die vom Berufungswerber geleerte Flasche ist noch vorhanden, sie wurde gesichert. Aus beiliegenden Lichtbildern ist sowohl der Volumsgehalt an Alkohol, als auch die Marke ersichtlich. Aus der dargestellten Füllmenge ergibt sich, dass es sich bei der konsumierten Nachtrunkmenge von drei Grappa um insgesamt etwas mehr als 0,3 I gehandelt hat. Bei Ausmittlung der Menge muß man von etwa 0,33 I ausgehen. Diese Menge wurde vom Beschuldigten während der angegebenen Nachtrunkzeit konsumiert, sie wäre der Alkoholberechnung richtigerweise zugrunde zu legen. Die angegebene Menge kann auch von dem damals anwesenden Zeugen A E bestätigt werden.

 

Beweis:    drei Lichtbilder, zeigend die geleerte Flasche Grappa di Barolo, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, A E, dessen ladungsfähige Adresse noch bekannt gegeben wird, allenfalls zu Demonstrationszwecken noch verfügbare Flasche.

 

3. Hätte die Behörde tatsächlich dem Berufungswerber die Chance gegeben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt richtig darzustellen, wäre eine entsprechende Überprüfung bereits in erster Instanz möglich gewesen. So wird im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Neuberechnung vorzunehmen sein. Dabei ist von folgenden Umständen, die als Sachverhalt zugrunde zu legen sind, auszugehen:

a) Erste Trinkzeit zwischen 1:00 und 2:00 Uhr, betreffend eine Menge von drei 1/2 Liter

b) Unfallszeit ca. 4:00 Uhr früh;

c)   Nachtrunk zwischen  5:00  und  6:00  Uhr früh  3  Grappa,  insgesamt ca.  0,33  I, Alkoholgehalt 40 %;

d) Körpergewicht des Berufungswerbers ca. 119 kg.

Berücksichtigt man diese richtigen Faktoren, so zeigt sich, dass keinesfalls zum Unfallszeitpunkt eine Alkoholisierung vorgelegen haben kann. Außerdem muss, weil einerseits die Angaben des Berufungswerbers richtig sind und andererseits die physikalischen Gegebenheiten objektiv nachvollziehbar sind, die letztlich gewesene Alkoholisierung von 0,37 mg/l Atemluftalkoholgehalt mit der konsumierten Menge übereinstimmen.

 

Zum Nachweis des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des Lenkens keine Alkoholisierung vorlag und die tatsächlich nach dem Unfall konsumierte Menge Grappa im Einklang mit der Alkoholmessung steht, wird die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wie bereits oben als Beweismittel angeführt, beantragt.

 

III. Berufunqsantrag:

 

Zusammenfassend stellt der Berufungswerber den

 

Antrag,

 

der Berufung entweder sofort oder nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, das von der Behörde zu FE-1174/2007 eingeleitete Verfahren einzustellen und an den Berufungswerber den abgegebenen Führerschein umgehend auszufolgen.

 

L, am 5. Dezember 2007                                                                                V G"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die gesonderte Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung auch in diesem Verfahren konnte nach Parteiengehör und Einbeziehung des Sachausganges im Verwaltungsstrafverfahren unterbleiben (s. AV v. 3.3.2008). Im Rahmen der im h. Verwaltungsstrafverfahren VwSen-162881 am 3.3.2008 durchgeführten Berufungsverhandlung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers gegenüber informell der Aussetzungsbeschluss bis zum Vorliegen dieser Vorfrageentscheidung eröffnet. Der Rechtsvertreter erklärte diesbezüglich auf eine Säumnisbeschwerde wegen Überschreitung der Entscheidungsfrist zu verzichten.

Im Verwaltungsstrafverfahren liegt zwischenzeitig die nach § 38 AVG als Vorfrage bildende rechtskräftige Berufungsentscheidung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vor (h. Erk. v. 7.4.2008, VwSen-162881).

Zur Verfahrensverzögerung kam es hier, indem seitens der Behörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren erst später erledigt und zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurde als der Akt des gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahrens. Dadurch ergab sich durch die zwischenzeitig geänderte Geschäftsverteilung auch eine geänderte Zuständigkeit im Berufungsverfahren im Administrativverfahren gegenüber dem Verwaltungsstraf­verfahren.

 

4. Hier ist in Bindung an den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren von einer Alkofahrt am 22.9.2007 und sohin von einer bestimmten Wertungstatsache auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die obzitierten Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Die Führerscheinbehörde ist an einen ausgesprochenen rechtskräftigen Schuldspruch des die Vorfrage bedingenden Sachverhaltes gebunden (unter vielen VwGH 12.4.2001, 98/11/0255 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, VwGH 18.12.1997, 96/11/0038). Eine im Sinne der Berufungsausführungen "nochmalige Überprüfung der Angelegenheit" des (der) die Präjudizwirkung auslösenden Falles (Fälle) ist sowohl der Behörde erster Instanz als auch dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt.

 

5.2. Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere (auch) zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z3 FSG).

Gemäß § 25 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens drei Monate zu betragen. Da des weiteren bei dieser Alkofahrt auch ein Verkehrsunfall verschuldet und eine Unfallflucht begangen wurde, scheint die präsumtive Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit in der hier ausgesprochenen Dauer nicht überzogen.

Die übrigen Aussprüche waren gesetzlich zwingend anzuordnen. In Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auch auf die obzitierten zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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