Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521918/2/Br/Ps

Linz, 07.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R J, geb., T, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.3.2008, AZ: Fe-329/2008, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, § 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 u. Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 Führerscheingesetz – FSG; § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten und der Berufungswerberin vor der Behörde erster Instanz mündlich verkündeten Bescheid wurde ihr die am 28.10.2002 unter der Geschäftszahl F 5462/2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab Bescheidverkündung in der Dauer von fünf (5) Monaten entzogen. Ebenfalls wurde das Verbot ausgesprochen, in dieser Zeit von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging von folgendem unbestritten bleibenden Sachverhalt aus, wonach die Berufungswerberin am 16.3.2008 um 09.48 Uhr in Linz, Katzbachweg 10, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen lenkte, ohne im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, da ihr diese aufgrund Verursachens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 26.11.2007 (Entscheidung durch Erkenntnis des UVS ) entzogen worden war.

Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe sie die Viertschrift eines Führerscheines, welcher aufgrund einer Verlustmeldung ausgestellt wurde, vorgewiesen. Dies laut Auffassung der Behörde erster Instanz offensichtlich um den Polizeibeamten hinsichtlich des Umstandes des Besitzes bzw. Nichtbesitzes einer Lenkberechtigung zu täuschen. Da sie kein Bargeld mitgeführt habe, sein von ihr in der Folge ein Organmandat für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes auf der Polizeiinspektion bezahlt worden. Auch bei dieser Gelegenheit habe sie die Beamten über ihre zuvor begangene Täuschungshandlung nicht aufgeklärt.

Da aber von dem Polizeibeamten vermutet wurde, dass über die Berufungswerberin im Vorjahr bereits ein Führerscheinentzug ausgesprochen worden sein könnte, tätigte dieser eine entsprechende Ekis-Anfrage, welche ergab, dass betreffend die Berufungswerberin ein aufrechter Führerscheinentzug bestehe.

Erst als die Berufungswerberin mit diesem Umstand konfrontiert wurde, gestand sie ein, keine Lenkberechtigung zu besitzen.

Es bedürfe daher mindestens des Ablaufes von weiteren sieben Monaten (gemeint wohl von fünf Monaten), um bei der Berufungswerberin vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können, zumal auch die Wohltat der Herabsetzung der Entziehungsdauer auf ein äußerst geringes Ausmaß, von nur vier Monaten durch die Berufungsbehörde, dies trotz der wiederholten Begehung eines schweren Alkoholdeliktes im Straßenverkehr innerhalb kurzer Zeit, ihre Sinnesart im Hinblick auf die Begehung von schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung nicht ändern habe können.

Nach diesem Sachverhalt sei sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern und –lenkerinnen sei die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen würden eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

 

Rechtlich wurde seitens der Behörde erster Instanz  auf die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG und auf § 24 Abs.1 sowie die §§ 25, 29, 30 u. 32 FSG verwiesen.

Verkehrsunzuverlässige LenkerInnen seien sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als FahrzeuglenkerInnen auszuschließen. Insofern besteht Gefahr im Verzug und war daher einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen (§ 64 Abs.2 AVG).

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer noch am Tag der Verkündung verfassten und bei der Behörde erster Instanz am 1.4.2008 einlangenden Berufung. Sie bringt darin Folgendes vor:

"Ich möchte von Anfang an feststellen, dass das Vergehen nicht aus Verantwortungslosigkeit geschehen ist, sondern eine Verzweiflungstat, durch eine mehr als schwierigen finanziellen Lage entstand. Durch den Konkurs der GmbH L bin ich seit Anfang des Jahres ohne weiteres Einkommen, außer der Pension die vom Finanzamt auf das Existenzminimum gekürzt wurde. Der Konkurs entstand nicht aus einem zu großzügigen Lebenswandel sondern durch die schwere Herzkrankheit und noch anderen gesundheitlichen Schwierigkeiten meines Mannes. Wir mussten einen Geschäftsführer einsetzen der leider diese Aufgabe in keiner Weise ordnungsgemäß führte und die Tanzschule in den Konkurs trieb. Leider ist der Kredit denn wir von der H zur Fertigstellung des Umbaues der Tanzschule aufnehmen mussten mit einer Hypothek auf unser Haus gedeckt, den ich unterschrieben habe, und als Privatkredit jetzt an mir hängen blieb, er wurde nicht ins Konkursverfahren aufgenommen. Ein schwerer Beratungsfehler von meinem Steuerberater.

 

Ich betreue seit Jahren einen allein stehenden 91 jährigen Witwer in K. Zu dieser Adresse gibt es keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, als mir der Führerschein entzogen wurde, habe ich diese Strecke 2 bis 3 Mal in der Woche per TAXI zurückgelegt. Eine Fahrt hin und retour von meiner Adresse kostet ca. € 20.- dies war mir durch meine mehr als schwierigen finanziellen Lage nicht mehr möglich, denn ich habe ja kaum genug finanzielle Mitteln um das tägl. Leben zu meistern. Die € 500.- für die Nachschulung musste ich mir ausborgen. Ich habe in meiner Lage eine einzige Möglichkeit, finanziell aufzubessern, mit Tanzkursen außerhalb von Linz, dies war mir aber ohne Führerschein nicht möglich ! Daher diese Verzweiflungstat! Es tut mir aus tiefster Seele leid, denn die Fahrt war für mich eine schwere seelische Belastung. Ich möchte ausdrücklich feststellen, dass ich für keine andere Gelegenheit oder Tätigkeit das Fahrzeug benützt habe. Ich kann in meiner Lage nur aus ganzem Herzen um Milde bitten, denn ich komme immer mehr in eine auswegslose Lage, denn ich muß ja noch die Rückzahlung der Hypothek leisten sonst verliere ich mein „Zu Hause"! Der Führerschein ist für mich die wichtigste Lebensgrundlage um meine Situation halbwegs zu meistern!"

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Entzugsdauer nicht aufzuzeigen!

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels strittiger Tatsachen und gesonderten Antrages unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

3.1. Neben der Anzeige ist selbst durch die Berufungsausführung der angezeigte Sachverhalt bestätigt. Dem Rechtfertigungsversuch, diese Fahrt ohne Lenkberechtigung unter ausführliche Hinweise auf die prekäre wirtschaftliche Situation in Verbindung mit einer angeblichen Fehlberatung seitens ihres Steuerberaters  als "Verzweiflungstat" darzustellen, vermag mangels rechtlicher Relevanz nicht gefolgt werden. Wenn andererseits die Kosten der Taxifahrt in Höhe von 20 Euro mit dieser Schwarzfahrt auf der Sachebene zu rechtfertigen versucht werden, verdeutlicht dies doch recht anschaulich das mangelhafte Unrechtsbewusstsein und die zu wünschen übrig lassende Normentreue der Berufungswerberin in diesem Sach- u. Rechtsbereich.

Wenngleich im h. Erk. v. 27.2.2008, Zl. VwSen-521849/10/Br/Ps, noch in Berücksichtigung der bei der Berufungswerberin vorliegenden außergewöhnlichen Umstände die Entzugsdauer auf vier Monate ermäßigt wurde, war nun von einer längeren Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen.

Dabei war bereits eine Alkofahrt aus dem Jahr 2006 als Wertungstatsache in der Prognoseeinschätzung des zu erwartenden Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen.

Noch bevor die auf vier Monate reduzierte Entzugsdauer wenige Tage später, nämlich am 26.3.2008 geendet hätte, setzte sich die Berufungswerberin im vollen Unrechtsbewusstsein über den Entzug ihrer Lenkberechtigung hinweg und verursachte darüber hinaus abermals einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Sie zeigt damit zwischenzeitig doch sehr nachhaltig eine Sinneshaltung auf, dass sie offenbar nicht geneigt zu sein scheint, sich an gesetzliche Bestimmungen des Verkehrsrechts bzw. Führerscheingesetzes zu halten.

Mit ihrem abermals dargelegten persönlichen Schicksal vermag sie daher mit dem nun ausgesprochenen Entzug keine  Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Ganz im Gegenteil hat die Behörde erster Instanz hier offenbar neuerlich ihr persönliches Schicksal weitgehend berücksichtigt, weil laut Bescheidbegründung eine Entzugsdauer von sieben Monaten intendiert gewesen schien.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

…… trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt (Z6 lit.a leg.cit.);

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs.4 FSG).

Betreffend die Berufungswerberin sind für dieses Verfahren zwei vorausgehende Alkofahrten als Wertungstatsachen zu berücksichtigen, wobei das hier zu wertende Fehlverhalten unmittelbar im Anschluss an einen im Berufungsverfahren bestätigten Entzug erfolgt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, haben weder private noch wirtschaftliche Umstände auf die im Interesse der Verkehrssicherheit zu verfügende Entziehung der Lenkberechtigung einen Einfluss (vgl. unter vielen VwGH 23.5.2000, 2000/11/0102).

 

4.2. Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Berufungswerberin wird abschließend darauf hingewiesen, dass der hier ausgesprochene Entzug als sehr niedrig bemessen zu bezeichnen ist, jedoch von einer (möglichen) Erhöhung der Entzugsdauer im Berufungsverfahren aus humanitären Überlegungen dennoch Abstand genommen wird.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum