Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161365/18/Kei/Da

Linz, 10.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. H M, W, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2006, Zl. VerkR96-30877-2005, im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2008 zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.09.2005 um 04.20 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170.000 in Fahrtrichtung Wien mit dem Kraftfahrzeug pol.Kz: die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt § 52 lit.a Ziff.10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

120 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

Gemäß §

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

12 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor, dass er im gegenständlichen Zusammenhang nicht der Lenker gewesen sei.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 31. August 2006, Zl. VwSen-161365/2/Kei/Ps, wurde der gegenständlichen Berufung keine Folge gegeben.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0264-5, wurde das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 31. August 2006, Zl. VwSen-161365/2/Kei/Ps, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht genommen und am 14. Februar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und der Zeuge C S einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen hat sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergeben, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht der Bw sondern der in der Verhandlung einvernommene Zeuge C S der Lenker war. Der Bw hat sohin die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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