Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162696/8/Sch/Sta

Linz, 07.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, R, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. August 2007, Zl. VerkR96-6691-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. April 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. August 2007, Zl. VerkR96-6691-2007, wurde über Herrn J H, geb. am, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, verhängt, weil er am 11. März 2007 um 11.21 Uhr in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, Landesstraße Ortsgebiet, L 509 bei km 19.003, als beförderte Person im mehrspurigen KFZ mit dem Kennzeichen den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat dabei angegeben, dass er jenen Kleinbus, in welchem der Berufungswerber Beifahrer war, von seinem Standort aus in der Annäherung wahrnehmen konnte. Er stand dabei am Fahrbahnrand der L 509 Frankenburger Landesstraße ca. bei Strkm. 19, wobei die im dortigen Bereich angrenzende Verkehrsfläche einen Parkplatz darstellt, auf dem mehrere mehrspurige Kraftfahrzeuge Platz finden. Wie der Lokalaugenschein auch ergeben hat, besteht vom Standort des Meldungslegers aus in Richtung ankommenden Verkehr aus dem Zentrum von Frankenburg eine Sichtmöglichkeit von etwa 50 bis 60 m. Der Meldungsleger schilderte, dass er wahrgenommen habe, dass beide Fahrzeuginsassen, also sowohl der Lenker als auch der Beifahrer, nicht angegurtet gewesen seien. Aus diesem Grund habe er eine Anhaltung durchgeführt. Bei der dadurch bedingten Verringerung der Fahrgeschwindigkeit haben sich seine vorangegangenen Wahrnehmungen noch bestätigt. Während ein weiterer anwesender Polizeibeamter die Amtshandlung mit dem Lenker durchgeführt habe, sei von ihm der Beifahrer wegen der Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes beanstandet worden. Dieser habe vorerst auch einen einsichtigen Eindruck hinterlassen, erst in der Folge habe er vermeint, die Amtshandlung sei unzulässig, da der oben erwähnte Parkplatz Privatgrund darstelle und hier keine Befugnisse von Polizeiorganen für Amtshandlungen bestünden. Deshalb habe er auch die Bezahlung des angebotenen Organmandates – zum Unterschied vom Lenker – verweigert. Sohin sei es zur Anzeige der Übertretung bei der Behörde gekommen.

 

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, er sei sehr wohl angegurtet gewesen. Auch bezweifelte er, dass dem Meldungsleger überhaupt zuverlässige Wahrnehmungen in das Fahrzeuginnere hinein möglich gewesen wären. Bei der Berufungsverhandlung hat er überdies weiterhin die Meinung vertreten, dass es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz um Privatgrund handle.

Seitens des Oö. Verwaltungssenates ist zu Letzterem zu bemerken, dass der Anhalteort zweifellos eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960  gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Die Verkehrsfläche ist im vorliegenden Fall weder abgeschrankt noch durch irgendwelche Hinweise vom allgemeinen Verkehr abgetrennt. Es kann durchaus zutreffen, wie vom Berufungswerber vorgebracht, dass der Parkplatz im Privateigentum steht, darauf kommt es aber nicht an, vielmehr zählt der äußere Anschein, dass eine Verkehrsfläche zur allgemeinen Benützung freisteht (VwGH 27.2.2002, 2001/03/0308 uva).

Diese Frage ist aber nicht von Bedeutung, zumal sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers ohnedies primär auf die Fahrt auf der Frankenburger Landesstraße bezogen.

Wenngleich der Oö. Verwaltungssenat nicht verkennt, dass im Einzelfall verlässliche Wahrnehmungen, ob ein Fahrzeuglenker oder Beifahrer angegurtet ist, nicht immer möglich sein werden, etwa bei schlechten Lichtverhältnissen, getönten Scheiben des Fahrzeuges etc., muss im gegenständlichen Fall dem Meldungsleger aber zugute gehalten werden, dass die Sichtverhältnisse zum Vorfallszeitpunkt – sonniges Wetter – einwandfrei waren und das Fahrzeug auch nach dessen, vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellten, Ausführungen nicht über getönte Scheiben verfügte. Des Weiteren näherte sich der Fahrzeuglenker unmittelbar dem Meldungsleger an, nachdem dieser das Haltezeichen gegeben hatte. Dabei war ihm ein noch näheres Überzeugen dahingehend, dass der Gurt nicht verwendet worden war, nachvollziehbar möglich.

Die Berufungsbehörde vermag daher an den schlüssigen Schilderungen des Meldungslegers, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, nicht zu zweifeln. Das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers musste demgegenüber in den Hintergrund treten. Der von ihm namhaft gemachte Zeuge – der damalige Fahrzeuglenker – ist bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren einvernommen worden, konnte aber aus der Erinnerung nicht mehr sagen, ob der Berufungswerber angegurtet gewesen sei oder nicht. Damit hat sich auch für die Berufungsbehörde erübrigt, auf diesen Zeugen zurückzugreifen.

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden  sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung anhand der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG stand. Der Schutzzweck der Gurtenpflicht besteht primär darin, dass Lenker und Mitfahrer in einem mehrspurigen KFZ vor Unfallfolgen möglichst geschützt werden sollen. Dass diese Pflicht auch unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht, soll diesen Zweck noch unterstreichen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro wird auch von der Berufungsbehörde somit nicht als überhöht angesehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hiebei hinreichend berücksichtigt. Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da die Bezahlung von relativ geringen Verwaltungsstrafen, wie im vorliegenden Fall, von jedermann, der am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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