Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530779/5/Bm/Sta

Linz, 02.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der S B mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.1.2008, Ge20-5053/12-2008, mit welchem der S B  hinsichtlich der gewerbebehördlichen Betriebsanlage im Standort Gst. Nr.  und , KG. T, Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 aufgetragen wurden, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch für die Durchführung der Maßnahmen angeführte Frist bis zum 30. April 2008 verlängert wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

§ 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 15.1.2008 wurde der S B mbH, V, hinsichtlich der konsenslos betriebenen Betriebsanlage im Standort Gst. Nr.  und , KG. T, Gemeinde V, aufgetragen, längstens bis zum 15.2.2008 die konsenslose Nützung des Lagerplatzes einzustellen und der Behörde die Erfüllung der Maßnahme innerhalb der Frist anzuzeigen. Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994, nach dem die S Baugesellschaft mbH mit Schreiben der Erstbehörde vom 7.11.2007 aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis längstens 30.12.2007 herzustellen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche gewerbebehördliche Betriebsanlage werde ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieben und demnach die Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Einstellung der konsenslosen Nützung des Lagerplatzes zu verfügen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde (wie noch näher auszuführen sein wird) rechtzeitig am 7.2.2008 eingelangte Berufung.

Begründend wird in der Berufung vorgebracht, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.3.2007 sei der S P die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung des Lagerplatzes inkl. Flugdach und Erweiterung des Parkplatzes auf den Gst. Nr.  und , KG. T, erteilt worden. Auf Grundlage dieses Bescheides habe die Einschreiterin die genannten Grundstücke rechtmäßig genutzt. Auf Grundlage dieses Bescheides habe die Einschreiterin auch ihre betrieblichen Planungen gestützt und habe zum Zeitpunkt der Planungstätigkeit davon ausgehen können, dass dies für den längeren Zeitraum möglich sein werde. Entsprechend diesem geplanten längeren Zeitraum seien Materialien auf der Liegenschaft im damals konsensmäßigen Umfang gelagert worden. Nach Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates am 18.9.2007 habe die Berufungswerberin keine weiteren Maßnahmen zur weiteren Nutzung der Grundstücke gesetzt. Die Berufungswerberin verfüge jedoch über keine Ersatzflächen, sodass der Abtransport der gelagerten Fahrnisse derart kurzfristig technisch nicht machbar sei und sei diese auch aus diesem Grunde der Berufungswerberin nicht vorwerfbar. Abgesehen davon, dass die Berufungswerberin alle zumutbaren Maßnahmen für die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes unternehme, wird darauf hingewiesen, dass das für die gewerbebehördliche Genehmigung betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage notwendige Lärmgutachten bereits vorliege und sei diesem Gutachten zu entnehmen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des bis 18.9.2007 vorliegenden Betriebs vorliegen würden. Aus diesem Grund sei die von der Erstbehörde gesetzte Frist bis 15.2.2008 zu kurz bemessen und werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Frist für die Einstellung der Nutzung des Lagerplatzes bis 31.5.2008 verlängert wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-5053/12-2008.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom erkennenden Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Gemäß § 9 Abs.3 des Zustellgesetzes idF BGBl. I Nr. 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, dass im betreffenden Schließungsverfahren Rechtsanwalt Dr. R S für die S B mbH aufgetreten ist. So wurde vom Rechtsanwalt Dr. S eine Stellungnahme zu der in Verbindung mit diesem Schließungsverfahren ergangenen Verfahrensanordnung vom 7.11.2007 für die S B mbH abgegeben. Die Behörde hätte somit im gegenständlichen Schließungsverfahren den rechtlichen Vertreter der Betreiberin der Betriebsanlage berücksichtigen müssen und hätte die bekämpfte Erledigung der belangten Behörde vom 15.1.2007, zugestellt am 17.1.2008 an die S B mbH, richtigerweise zu Handen des ausgewiesenen rechtlichen Vertreters erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen ist, gilt die Zustellung nach § 9 Abs.3 letzter Satz in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach Stellungnahme der S B mbH ist der bekämpfte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich am 7.2.2008 zugekommen und wurde noch am selben Tag Berufung erhoben, weshalb im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung die Zustellung als rechtzeitig anzusehen ist.

 

5.2. Zum inhaltlichen Vorbringen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung  ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81f).

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung an.

 

Fest steht und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Lagerplatz um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung handelt. Ebenso nicht bestritten wird, dass dieser Lagerplatz nach wie vor ohne entsprechende Betriebsanlagenbewilligung betrieben wird.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat weiters zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Berufungswerberin mit Verfahrensanordnung vom 7.11.2007 aufgefordert, bis längstens 30.12.2007 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass die konsenslose Nützung des Lagerplatzes auf den Parzellen Nr.  und , KG. T, durch Lagerung von Baucontainern, Baugerüsten, Holzpaletten, Beton- und Pflastersteinen sowie Baumaterialien, einzustellen und die Erfüllung der Maßnahme innerhalb der Frist anzuzeigen.

In der hiezu ergangenen Stellungnahme der Berufungswerberin vom 28.12.2007 wurde der Sachverhalt nicht bestritten, jedoch um Fristerstreckung bis zum 29.2.2008 ersucht.

 

Da offenkundig der Verfahrensanordnung nicht Folge geleistet wurde, waren somit die Voraussetzungen für eine Schließung gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 als contrarius actus gegeben.

 

Auf Grund der dargestellten Sachgründe wurde somit die Berufungswerberin von der belangten Behörde rechtmäßig zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso rechtmäßig, nach dem dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung zu betreiben, vorgeschrieben.

 

Im Hinblick auf die durchzuführende Maßnahme war die von der belangten Behörde gesetzte Leistungsfrist bis zum 30.4.2008 zu verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist erscheint dem erkennenden Mitglied des
Oö. Verwaltungssenates nicht geboten, zumal der Berufungswerberin jedenfalls ab Zustellung der Verfahrensanordnung am 12.11.2007 der konsenslose Betrieb des Lagerplatzes und die durchzuführenden Maßnahmen bewusst waren und sie selbst in der Stellungnahme zu dieser Verfahrensanordnung eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bis 29.2.2008 als ausreichend gesehen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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