Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130588/2/BP/Wb

Linz, 03.04.2008

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über den Antrag des Mag. M N, L, auf Beigebung eines Verteidigers be­schlossen:

 

 

      Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Strafer­kennt­nis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Februar 2008, GZ.: 933/10-393750, wird als un­be­gründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem im Spruch genannten Straferkennt­nis des Bürgermeisters der  Landeshauptstadt Linz wurde der Antragsteller bestraft, weil er am 26. Mai 2006 von 14:12 bis 14:28 Uhr, in Linz, Sonnensteinstraße gegenüber Hausnummer 1, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen   in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 2 Abs. 1 und 6 und § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebühren-Verordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 – jeweils in der geltenden Fassung, genannt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Antragsteller mit einer Geldstrafe von 35,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) bestraft.

 

1.2. Mit Berufung vom 16. März 2008 stellte der Antragsteller den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

2.1. § 51a Abs. 1 VStG lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit der bzw. des Beschuldigten, ander­erseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

 

 

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. In seinen Antrag vermochte der Antragsteller auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Besondere Gründe in der Person des Antragstellers können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe, die sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, führt – auch unter Be­rücksichtigung der finanziellen Lage des Antragstellers – zu keinem anderen Ergebnis.

 

Der Antragsteller vermochte somit nicht darzutun, inwiefern es zur Wahrung seiner Interessen der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Vielmehr führte er selbst in einer detaillierten Begründung eloquent aus, weshalb er davon ausgehe, dass sein Verhalten nicht strafbar sei.

 

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

Hinweis:

Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt gemäß § 51 Abs. 5 VStG die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheids an den Beschuldigten zu laufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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