Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350025/2/Re/Sta

Linz, 10.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des M T, vertreten durch  Dr. R W, Rechtsabteilung des O, W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Oktober 2007, Zl. UR96, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch anstelle des Wortes "abgewiesen" das Wort "zurückgewiesen" zu treten hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG);

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2007, UR96, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag des M T, vertreten durch Dr. W, Rechtsabteilung des O, L, vom 26. September 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist in der Verwaltungsstrafsache gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG 1991 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei Sache des Antragstellers, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nach Abs.1 Z1 des § 71 AVG nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages sei dies nicht Sache der Behörde. Die Darstellung im zu Grunde liegenden Antrag  könne die begehrte Wiedereinsetzung nicht begründen. Die Schlussfolgerung, es habe sich nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt, sei daher nicht möglich gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat M T, vertreten durch Dr. R W, Rechtsabteilung des O, W, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen § 71 Abs.1 Z1 AVG stelle ausdrücklich darauf ab, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie entweder kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Genau dieser mindere Grad des Versehens liege vor und werde auf die Ausführungen im zu Grunde liegenden Antrag vom 26. September 2007 verwiesen. Es werde zugestanden, dass es sich um eine Fehlleistung der Mitarbeiterin des Assistententeams handle. Diese Fehlleistung einer jahrzehntelang bewährten und ansonsten fehlerfreien Mitarbeiterin könne jedoch nicht zur Last gelegt werden. Der Einspruch sei zeitgerecht eingebracht worden, irrtümlich jedoch an die falsche Adresse.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  UR96.

 

Im Grunde des § 51e Abs.3 Z4 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs.2 AVG ist nach ständiger Judikatur des VwGH ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen und nicht ab dessen Einbringung (VwGH 8.7.1993, 93/18/0082; 18.10.1994, 94/04/0101).

 

Im gegenständlichen Falle wurde der Berufungswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. September 2007, UR96, nachweisbar zugestellt am 10. September 2007, darauf aufmerksam gemacht, dass der gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. Juni 2007 erhobene Einspruch offensichtlich verspätet eingebracht wurde und beabsichtigt sei, diesen als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Spätestens ab diesem Zustellungszeitpunkt, nämlich dem 10. September 2007, begann somit die
14-tägige Frist des § 71 Abs.2 AVG zu laufen und endet somit mit Ablauf des
24. September 2007. Der gegenständliche dem anhängigen Berufungsverfahren zu Grunde liegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch mit Schriftsatz vom 26. September 2007 verfasst, am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben und ist am 27. September 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. September 2007 verspätet eingebracht worden ist. Da gegen die Versäumung dieser Frist eine weitere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Judikatur und Lehre nicht mehr möglich ist, hätte sich die Behörde in ihrem Bescheid vom 19. Oktober 2007 inhaltlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht mehr auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass sie den zu Grunde liegenden Antrag vom 26. September 2007 abgewiesen, anstelle als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat, wird der Berufungswerber jedoch nicht nachteilig in seinen Rechten verletzt. Der Spruch des bekämpften Bescheides war jedoch entsprechend zu konkretisieren.

 

Aus diesem Grunde war der erstinstanzliche Bescheid unter Abänderung des Spruchinhaltes zu bestätigen und konnte der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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