Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521855/11/Kof/Da

Linz, 17.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G W, geb. , G, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. O W, N H, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.12.2007, VerkR21-350-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,                      zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.



Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1  und  25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1,  7 Abs.3 Z1  und

     7 Abs.4 FSG,  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-             die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von 10 Monaten – vom 7.7.2007 bis einschließlich 7.5.2008 – keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

-             das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen      und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten

-             verpflichtet,  innerhalb  offener  Entziehungsdauer

o   ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker

     zu absolvieren

o   ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum  

      Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen   und

         o    eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß                    § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde: 23.1.2008) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde bereits in den Jahren 1993, 1995 und 1999 die Lenkberechtigung jeweils wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Der Bw lenkte am 23.6.2007 um 02.00 Uhr – in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: mehr als 1,6 Promille) –              einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten  Straße  mit  öffentlichem  Verkehr  im  Gemeindegebiet P.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle prallte der Bw gegen die Leitschiene.

Dabei wurden der vom Bw gelenkte PKW (wirtschaftlicher Totalschaden; Schadenshöhe ca. 7.000 – 8.000 Euro) sowie – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – die Leitschiene schwer beschädigt.

Weiters beging der Bw Fahrerflucht.

 

Der UVS hat am 15.4.2008 (zu GZ. VwSen-162871 und VwSen-162872) – ua.              betreffend die Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO sowie § 4 Abs.1 lit.a StVO – eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter                               der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI G. K., PI O. teilgenommen haben.

 

Nach Beendigung dieser mVh wurde – mittels mündlich verkündeter und                  in einer Niederschrift protokollierten Entscheidung – betreffend die Verwaltungsübertretungen nach

-             § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1 lit.a StVO   sowie

-             § 4 Abs.1 lit.a StVO

die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

Diese mündliche Verkündung hat die Wirksamkeit der Bescheiderlassung;

VwGH v. 24.11.2005, 2005/11/0148; v. 16.11.2004, 2004/11/0154 (Beschluss); vom 28.4.2004, 2003/03/0021 alle mit Vorjudikatur.

 

Die über den Bw erfolgten Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO sowie § 4 Abs.1 lit.a StVO sind –               durch die o.a. erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung sowie deren Beurkundung  in  einer  Niederschrift  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Im Anschluss an diese mVh wurde eine mündliche Verhandlung betreffend das gegenständliche – in der Präambel zitierte – Berufungsverfahren durchgeführt.

 

An dieser haben der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen und Anträge und beantrage die Einstellung des Verwaltungsverfahrens."

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an die oa. rechtskräftige Entscheidung gebunden.

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

          vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083;

          vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.                 zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß             (§ 5 iVm)  § 99 Abs.1 lit.a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen                Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH v. 18.3.2003, 2002/11/0062; v. 22.11.2002, 2001/11/0108;v. 23.4.2002, 2000/11/0184; v. 22.2.2000, 99/11/0341; v. 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 28.9.1993, 93/ 11/0132  mit Vorjudikatur.

 

Bei den Entziehungen aus den Jahren 1993, 1995 und 1999 handelt es sich  nicht (mehr) um "bestimmte Tatsachen" iSd § 7 FSG, diese Entziehungen sind iSd oa. Judikatur bei Festsetzung der nunmehrigen Entziehungsdauer zu werten.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand                                     (im ggst. Fall: umgerechnet mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) ein KFZ,                  verschuldet einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und begeht Fahrerflucht,               so ist – vorausgesetzt es handelt sich um das erste derartige Delikt –                       eine  Entziehungsdauer  von  10 Monaten  festzusetzen;

VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Da beim Bw – wie dargelegt – drei länger zurückliegende Entziehungen der Lenkberechtigung zu werten sind, ist die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 10 Monaten jedenfalls rechtmäßig.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher nicht in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ verboten.

 

Lenkt jemand ein KFZ und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach                § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO (Alkoholisierungsgrad: Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l oder mehr bzw. Blutalkoholgehalt: 1,6 Promille oder mehr)                       so  ist  gemäß  § 24 Abs.3 FSG  der  Betreffende  zu  verpflichten

-             eine Nachschulung für alkoholauffällige KFZ-Lenker zu absolvieren

-             ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

        zum Lenken von KFZ beizubringen sowie

-             eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0143; vom 25.11.2003, 2003/11/0200,

          vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 uva.

 

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet,

vor Ablauf der Entziehungsdauer

-             ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker

        zu absolvieren

-             ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

       zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen   sowie

-             eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum