Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521888/2/Fra/Bb/Ba

Linz, 16.04.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F B, P, A, vom 4.2.2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.1.2008, GZ VerkR21, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als

 

-          die Entziehungsdauer für die Lenkberechtigung der Klassen A und B,

-          das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie

-          die Aberkennung des Rechts, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

 

auf sieben Monate, gerechnet ab 14.12.2007 bis einschließlich 14.7.2008, herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1,   3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4, 26 Abs.2, und 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 20.12.2007, AZ VerkR21-607-2007, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.1.2008, GZ VerkR21, dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung der Klassen A und B mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 14.12.2007 bis einschließlich 14.9.2008 entzogen, ausgesprochen, dass ihm für die Dauer dieser neun Monate keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, für die gleiche Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Bw tritt diesem Bescheid vom 30.1.2008 fristgerecht mit der begründeten Berufung vom 4.2.2008 entgegen, welche sich ausschließlich gegen die festgesetzte Entziehungsdauer richtet.

 

Er bringt im Wesentlichen vor, den Umstand, dass er am 14.12.2007 um 23.15 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, nicht zu bestreiten. Zugestanden werde außerdem der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 1,33 mg/l. Er bereue zutiefst, sich in dieser Verfassung hinter das Steuer seines Pkws gesetzt zu haben.

Jedoch könne es nicht sein, dass außer dem Vorfall vom 14.12.2007 auch noch jener vom 2.3.2003 so schwerwiegend in die Berechnung der Entzugsdauer miteinbezogen werde. Wegen dieses Vorfalles vom 2.3.2003 sei er vom Bezirksgericht Ried im Innkreis für schuldig befunden worden, sein Fahrzeug in N in einem übermüdeten Zustand gelenkt zu haben. Auf Grund der feuchten Fahrbahn und einer Unachtsamkeit sei er in den Gegenverkehr geraten und es sei zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen. Er habe seine Schuldigkeit mit der Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro getan. Damals sei es aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vermutlich nicht erforderlich gewesen, ein Führerscheinentzugsverfahren gegen ihn einzuleiten bzw. sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding erstattet worden, damit diese die erforderlichen Schritte hätte einleiten können.

Da er sich außer dem Vorfall vom 2.3.2003 nichts zu Schulden kommen habe lassen und er über seinen sehr guten Leumund verfüge, ersuche er die Entziehungsdauer herabzusetzen, zumal der Gesetzgeber bei der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes mit einem Alkoholgehalt von über 0,8 mg/l eine Entzugsdauer von vier Monaten vorsieht.

Es könne davon ausgegangen werden, dass auch bei einer kürzeren Entzugsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben sei, zumal er die genannten Untersuchungen und die Nachschulung ohnehin absolvieren müsse und diese die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit mit Sicherheit beschleunigen werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie den entsprechenden Vorakt zum Vorfalls vom 2.3.2007.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw lenkte am 14.12.2007 um 23.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in A, auf dem W von der L 514 kommend bis zum Parkplatz des Gasthauses F, H. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Bw auf Grund eindeutiger Alkoholisierungssymptome um 23.37 Uhr einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen, wobei mittels Alkomat der Marke Dräger 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARLM-0095, ein Messwert von (niedrigster Wert) 1,33 mg/l erzielt wurde.

 

Beim gegenständlichen Vorfall handelt es sich um das erste Alkoholdelikt des Bw und die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung überhaupt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22.9.2003, AZ 4 U 87/03 w, wurde der Bw wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Z1) StGB  zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 15 Euro, – sohin insgesamt 1.200 Euro – im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, am 2.3.2003 in N als Lenker des Pkws, Kennzeichen, dadurch, dass er bei Dunkelheit in übermüdetem Zustand, bei feuchter Fahrbahn aufgrund Unaufmerksamkeit, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen mit dem Pkw auf die Gegenfahrbahn geriet und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte, wodurch er dessen Lenker, welcher ein Schleudertrauma erlitten hat, fahrlässig am Körper verletzt hat.   

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

6.2. Der Bw hat am 14.12.2007 als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 1,33 mg/l wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm nicht bestritten. Er hat in seiner Berufung ausdrücklich eingestanden, zum genannten Zeitpunkt den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 1,33 mg/l gelenkt zu haben. Das gesetzte Alkoholdelikt stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar und schließt jedenfalls beim Bw die Verkehrszuverlässigkeit aus. Die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung im Falle der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO des betreffenden Inhabers der Lenkberechtigung beträgt gemäß § 26 Abs.2 FSG vier Monate. Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die darüber hinausgehende Dauer, also fünf Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

 

Beim gegenständlichen Alkoholdelikt vom 14.12.2007 hat der Alkoholisierungs­grad des Bw mehr als 1,00 mg/l – konkret 1,33 mg/l – betragen. Dies ist (siehe z.B. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144) zum Nachteil des Bw zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,08 mg/l eine Entziehungsdauer von fünf Monaten als gerechtfertigt erachtet. Ferner ist zu Ungunsten des Bw zu berücksichtigen, dass er neben dem aktuellen Alkoholdelikt eine strafbare Handlung nach § 88 Abs.1 und 3 StGB unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hat. Allerdings liegt dieser Vorfall zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits knapp mehr als fünf Jahre zurück, stellt daher zwar keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG mehr dar, aber dennoch ist dieser Vorfall in die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung – wenn auch in geringem Ausmaß - einzubeziehen. Der Bw wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. z.B. VwGH 28.9.1993, 93/11/0142; 21.1.2003, 2002/11/0227 uva.), wonach bei der Bemessung der Entziehungsdauer auch bereits längere Zeit zurückliegende und getilgte Vorstrafen – welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden zulassen – zu berücksichtigen sind.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu werten, dass es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung überhaupt und sein erstes Alkoholdelikt handelt. Seit dem Vorfall im Dezember 2007 hat er offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen und auch keine gerichtlich strafbaren Handlungen begangen und ist der Aktenlage nach im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten. Wenngleich diesem Wohlverhalten bis zur Berufungsentscheidung lediglich ein Zeitraum von ca. vier Monaten vergangen ist und im Hinblick auf die gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren nur minderes Gewicht zukommt, ist dennoch wohl sein Wohlverhalten im Gesamten zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum ist aber zu kurz, um bereits wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Bw ausgehen zu können. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von sieben Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser Zeit erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw wieder hergestellt ist bzw. er die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Es war daher seiner Berufung in diesem Ausmaß stattzugeben.

 

Persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, können im Führerscheinentzugsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Bw hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden musste. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

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