Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521913/2/Sch/Ps

Linz, 15.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A M H, geb. am, D, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Februar 2008, Zl. VerkR20-1195-2003, wegen Zurückweisung einer Vorstellung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 57 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit o.a. Bescheid die Vorstellung des Herrn A M H vom 24. Jänner 2008 gegen den Mandatsbescheid dieser Behörde vom 4. Jänner 2008, Zl. VerkR20-1195-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten sowie weiterer dort angeführter Maßnahmen aufgrund eines am 29. Dezember 2007 vom Berufungswerber begangenen Alkoholdeliktes gemäß § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der erstbehördliche Aktenvorgang betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers stellt sich wie folgt dar:

Der o.a. Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber laut entsprechendem Postrückschein am 8. Jänner 2008 durch persönliche Übernahme zugestellt. Damit begann die gemäß § 57 Abs.2 AVG mit zwei Wochen bemessene Vorstellungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Jänner 2008.

 

Der Berufungswerber vermeint, nicht erst seine Eingabe vom 24. Jänner 2008, wo er ausdrücklich auf die Frage der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – zudem unter Zitierung der Aktenzeichen des erstbehördlichen Führerscheinaktes – Bezug nimmt, sei als Vorstellung zu werten gewesen, sondern bereits seine Eingabe vom 7. Jänner 2008.

 

Dieser Auslegung vermag sich die Berufungsbehörde allerdings – ebenso wenig wie bereits die Erstbehörde – nicht anzuschließen. Wie schon vorhin dargelegt, ist dem Berufungswerber der Mandatsbescheid erst am 8. Jänner 2008 zugestellt worden, sodass keine Eingabe, die davor bei der Behörde eingebracht wurde, als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid gewertet werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber laut entsprechendem Briefumschlag diese Stellungnahme bereits am 7. Jänner 2008 postalisch aufgegeben, also eingebracht. Ganz abgesehen davon geht der Berufungswerber in diesem Schreiben mit keinem Wort auf eine allfällige Entziehung der Lenkberechtigung ein, vielmehr bezieht sich dieses – von der Zitierung des Aktenzeichens des Verwaltungsstrafaktes an bis zur Begründung – ausdrücklich auf dieses Verwaltungsstrafverfahren.

 

Somit ist die erste Eingabe des Berufungswerbers, die als Vorstellung gewertet werden kann, jene vom 24. Jänner 2008 (dieses Datum findet sich auch auf dem Poststempel des Briefumschlages). Da zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits am 22. Jänner 2008, die gesetzliche Einbringungsfrist für eine Vorstellung abgelaufen war, konnte die Erstbehörde nur mit der Zurückweisung der Vorstellung vorgehen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Angesichts dessen braucht auf die Sache selbst nicht weiter eingegangen zu werden, insbesondere nicht dahingehend, ob der Vorstellung im Falle ihrer Rechtzeitigkeit im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt Erfolg beschieden hätte sein können (Verursachung eines Verkehrsunfalls bei der Alkofahrt, nahezu eine Stunde Zeitdifferenz zwischen Verkehrsunfall und Messzeitpunkt, also im Falle einer Rückrechung wohl kein "Grenzwert" von 0,6 mg/l Atemluftalkoholkonzentration mehr, bereits eine Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2000, welcher Umstand bei der Festsetzung der Entziehungsdauer trotz getilgter Verwaltungsstrafe entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sehr wohl zu berücksichtigen ist).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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