Linz, 11.04.2008
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau G P, O, vom 25. März 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. März 2008, VerkR21-837-2007, wegen Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, der Erstinstanz binnen zwei Monaten ab Bescheidzustellung eine zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei damit nicht einverstanden, weil Dr. S die Gesamtproblematik bereits beurteilt habe und diese Aufforderung als überzogene Anwendung des Gesetzes im Vergleich zu ihrem Vergehen zu sehen sei.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Von der Erstinstanz wurde die in Rede stehende FA-Stellungnahme Dris G S, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut in Gmunden, vom 28. Jänner 2008, der negative Harnbefund auf THC vom 4. Dezember 2007, Labor Dris G B, Vöcklabruck, sowie die auf Nachfrage der Amtsärztin der Erstinstanz Frau Dr. J handschriftlich verfasste Stellungnahme Dris S vom 8. Februar 2008, wonach bei klinischen Untersuchung der Bw und anamnestisch keine Hinweise auf neuropsychiatrische Störungen (zu denen auch die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter gehören) bestehen.
Als Begründung für die Zuweisung zur VPU (auf der kein Datum zu finden ist) führte die Amtsärztin "mehrjährigen Cannabiskonsum und Verdacht auf verminderte Leistung" an. Der Stellungnahme der Amtsärztin an die Erstinstanz vom 25. Februar 2008 lässt sich entnehmen, dass Herr Dr. S einen von ihr nach Erhalt der FA-Stellungnhame vom 28. Jänner 2008 übermittelten Testbogen nicht ausgefüllt habe und die Amtsärztin deswegen die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stelle, weil ihr "rein klinischeine Beurteilung nicht möglich" sei.
Aus der Sicht des UVS ist der FA-Stellungnahme Dris S, der unter Anführung seiner beruflichen Qualifikationen, hinsichtlich derer wohl kein Zweifel bestehen kann, nach klinischer Untersuchung und Erhebung der Vorgeschichte der Bw ausdrücklich eine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (wie Beobachtungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsverhalten, Sensomotorik und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) bei der berufstätigen Untersuchten ausgeschlossen und festgestellt hat, dass aus psychiatrischer Sicht gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (vorbehaltlich regelmäßiger Überprüfungen durch Harnkontrollen) kein Einwand besteht, die Schlüssigkeit keineswegs abzusprechen. Die psychiatrische Stellungnahme ist im Hinblick auf die konkret bei der Bw bestanden habende Drogensituation sogar wesentlich aussagekräftiger als es eine verkehrspsychologische Stellungnahme je sein könnte. Rein aus der Vorgeschichte ist konkret bezogen auf die Bw ein (bei längerem Drogenkonsum an sich nicht unbegründeter) "Verdacht auf verminderte Leistung" nicht automatisch abzuleiten und sonstige konkrete Anhaltspunkte für diesen Verdacht hat die Amtsärztin nicht anzuführen vermocht.
In rechtlicher Hinsicht war daher unter Hinweis auf § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ("Personen, die ua suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztliche Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.") spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
FA-Stellungnahmen iSd § 14/5 FSG, GV reicht aus und ist schlüssig –> VPU nicht erforderlich -> Aufhebung