Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150614/9/Re/Hue

Linz, 14.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. März 2008 über die Berufung der S M,  T, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Oktober 2007, Zl. BauR96-16-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis          aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt, weil sie am 13. Juni 2007, 13.15 Uhr, das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen   auf der A7 Mühlkreisautobahn, StrKm 27.000, Gemeinde Unterweitersdorf, gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, welche mit durchsichtigem Klebeband an der Windschutzscheibe aufgeklebt gewesen sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Bw keine persönliche Schuld treffe. Sie habe überprüft, ob die Vignette gültig angebracht gewesen sei, welche sich direkt auf der Innenseite gut sichtbar befunden habe. Da es sich nicht um das eigene Kfz der Bw gehandelt habe, habe sie der Vignette besondere Aufmerksamkeit gewidmet und sich zur Sicherstellung der Ordnungsgemäßheit auch den "Vignettenbestätigungsabriss" geben lassen. Die Tatsache, dass die Vignette auf eine durchsichtige Folie aufgeklebt gewesen sei, habe von der Bw nicht überprüft werden können, da dieser Umstand nicht offenkundig gewesen sei. Nach genauer Überprüfung sei für die Bw die Vignette perfekt an der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Eine durchsichtige Folie sei auch bei genauem Hinsehen von einem Laien nicht erkennbar, was auch das A-Organ bestätigt habe. Die Aussagen der Kontrollorgane, welche im bekämpften Bescheid zitiert seien, würden nicht der Wahrheit entsprechen und seien gegenteilig zu bewerten.      

 

Beantragt werde die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis vom 17. Juni 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei auf dem Kfz eine Mautvignette mit durchsichtigem Klebeband aufgeklebt gewesen. Zusätzlich ist der Anzeige Folgendes zu entnehmen: "Der unter ´Darstellung der Tat` angeführte Sachverhalt wurde am 13.06.2007 gegen 13:00 Uhr durch eine Patrouillie der A dem Journaldienst der ho Dienststelle angezeigt. Die Lenkerin S M wurde im Zuge von Vignettenkontrollen der A am Ende der Mühlkreisautobahn A7, Fahrtrichtung Freistadt angehalten. Dabei wurde durch das Kontrollorgan festgestellt, dass am Fahrzeug, BMW eine Vignette mittels durchsichtigem Klebeband an der Windschutzscheibe angebracht war. Die Lenkerin M verweigerte die Bezahlung vor Ort. Darauf wurde der Journaldienst der ho Dienststelle informiert. Die Streife ´Autobahn Neumarkt 21´ (RI W) traf am 13.06.2007 gegen 13:15 Uhr am Ende der A7 ein. Es wurden die Daten der Lenkerin aufgenommen und Lichtbilder der Vignette angefertigt. M wurde von der Anzeigenerstattung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in Kenntnis gesetzt". Als Angaben der Bw ist vermerkt: "Ich konnte die Verfälschung vor Fahrtantritt nicht erkennen, und weiters gehört das Auto der Fa. S."

 

 

 

Nach Strafverfügung vom 27. Juni 2007 brachte die Bw vor, dass für sie die Anbringung der Vignette mit einem durchsichtigen Klebeband nicht erkennbar gewesen sei und nur für einen Fachmann erkenntlich sei, was auch vom A-Organ bestätigt worden sei. Die Bw habe lediglich einen Überstellungsauftrag durchgeführt und das Vorhandensein einer Vignette überprüft. Zusätzlich habe die Bw den "Bestätigungsabriss" der Vignette mitgeführt und auch dem Kontrollorgan gezeigt. Eine weitere tiefergehende Überprüfung der Vignette hätte die Bw nicht vornehmen dürfen, da die Gefahr der Vignettenbeschädigung oder des Vorwurfes einer Manipulation zu groß gewesen wäre. Als Beilage ist die Kopie der Trägerfolie der gegenständlichen Vignette angeschlossen.  

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme des Meldungslegers ist Folgendes zu entnehmen:

"1.) Wie die genaue Erstkontrolle durch das A Organ abgelaufen ist, kann ich nicht angeben. Ich wurde erst nach dieser Kontrolle durch das Organ gebeten, dieses zu unterstützen.

2.) Das A Organ teilte mir bei Eintreffen mit, dass am gegenständlichen Fahrzeug (BMW mit französischen Kennzeichen, Leihwagen der Fa. S) eine Vignette mit durchsichtigem Klebeband an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht war. Der Lenkerin war dies laut eigenen Aussagen vor Fahrtantritt jedoch nicht aufgefallen.

3.) Bei der Kontrolle war diese Vignette bereits abgelöst. Ob dahinter Manipulation steckt, kann ich nicht angeben. Da müssten sie das A Organ selbst nochmals genauer befragen.

4.) Ich setzte die Lenkerin M von der Anzeigenerstattung an die BH Freistadt in Kenntnis, da sie eine Bezahlung der Ersatzmaut ablehnte".

 

Mittels E-Mail vom 22. August 2007 übermittelte der Meldungsleger 4 Beweis­fotos an die belangte Behörde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurden die Beweisfotos in originaler digitaler Form beigeschafft und dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen am 14. März 2008 zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelt.

 

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Bw vor, dass sie das gegenständliche Kfz anlässlich einer Überstellungsfahrt auf der Mühkreisautobahn in Richtung Freistadt, kommend von München, gelenkt habe. Bei diesem Kfz handle es sich um ein Mietauto der Fa. "G". Sie sei von einer Bekannten um diese Überstellungsfahrt gebeten worden. Die Bw habe sich überzeugen können, dass auch der von ihr später vorgelegte Vignetten-Abschnitt vorhanden gewesen sei. Die Bw habe sich vom Fahrersitz aus davon überzeugt, dass eine Jahresvignette für das Jahr 2007 aufgeklebt gewesen sei. Ein Außenrundgang sei von ihr nicht durchgeführt worden. In Unterweitersdorf habe es sich um eine generelle A-Kontrolle gehandelt, bei der der Bw gesagt worden sei, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Dem sei seitens der Bw widersprochen worden, da für sie eine ordnungswidrige Anbringung nicht ersichtlich gewesen ist. Deshalb habe sie sich auch dagegen ausgesprochen, die Vignette von der Windschutzscheibe abzulösen. Das A-Organ sei sehr unfreundlich gewesen, die Bw sei bedrängt worden und die Situation für sie sehr unangenehm gewesen. Der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht nachgekommen worden, da die Bw nicht eingesehen habe, weshalb sie bezahlen soll. Das Mautaufsichtsorgan habe gegenüber der Bw bestätigt, dass die Klebefolie für einen Laien nicht erkennbar sei. Sie habe damals auch mit dem in der gegenständlichen Verhandlung anwesenden Dr. W telefonisch Kontakt gehalten. Die Vignette sei letztlich vom A-Organ gegen den Willen der Bw von der Windschutzscheibe abgelöst worden. Schließlich sei die Polizei gerufen worden, was für die Bw eine "Befreiung" gewesen sei. Erst unter Anwesenheit des Polizeiorgans sei etwas Ruhe eingekehrt und habe der A-Kontrollor festgestellt, dass die Vignette angeblich im Einvernehmen mit der Bw heruntergelöst worden sei. Daraufhin seien die im Akt einliegenden Lichtbilder angefertigt worden. Quasi als Abschluss der "Aktion" habe das A-Organ die Vignette wieder auf die Windschutzscheibe aufgeklebt. Nach Aufnahme der Daten der Bw durch die Polizei habe die Bw die Fahrt fortgesetzt. Für die Bw sei nicht nachvollziehbar, wie es dem A-Organ gelungen sei, die Vignette ohne deren Zerstörung von der Windschutzscheibe abzuziehen. Der Bw sei nur bekannt, dass man zur Vermeidung einer Beschädigung die Vignette weder angreifen noch zerkratzen oder versuchen solle, diese abzuziehen.

Damit es nicht noch einmal zu einer Beanstandung der Vignette kommt, habe die Bw eine Jahresvignette gekauft, diese aufgeklebt und die Umstände dem Empfänger des Kfz in Wien erklärt.

 

4.2. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, RI C W, sagt aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall erinnern könne. Er sei auf einer Motorradpatrouille gewesen und von einem Vertreter der A gerufen worden. Zur Manipulation der Vignette könne der Zeuge nichts sagen. Das A-Organ habe angegeben, dass die Vignette mit Klebefolie manipuliert worden sei. Bei Eintreffen des Meldungslegers sei die Vignette bereits von der Windschutzscheibe abgelöst gewesen. Im Rahmen der Vignettenkontrolle schien es zu Differenzen (mit der Bw) gekommen zu sein. Der Zeuge sei deshalb zunächst bemüht gewesen, etwas Ruhe unter den Beteiligten zu bringen, da die Diskussion bereits sehr erhitzt gewesen sei. Nach der Aufnahme der Daten der Bw habe der Meldungsleger die Bw noch über die Anzeigenerstattung informiert. Ob der Zeuge die Vignette gesehen habe, sei nicht erinnerlich. Er habe sie weder abgelöst noch hantiert damit. Ob die Vignette nach der Amtshandlung wieder aufgeklebt worden sei, sei nicht erinnerlich. Der Meldungsleger könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er oder das Mautaufsichtsorgan die Beweisfotos angefertigt hat.

 

4.3. Das Mautaufsichtsorgan D D sagte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er sich aufgrund der von ihm angefertigten und im Verfahrensakt befindlichen Fotos an den gegenständlichen Vorfall erinnern könne. Beim ersten Kontrollblick sei dem Zeugen eine Auffälligkeit bei der gegenständlichen Vignette aufgefallen. Wenn eine Vignette mit einer Zwischenfolie angebracht sei, sehe man dies durch Lichtspiegelungen. Bei genauerer Betrachtung könne man dann auch feststellen, ob die Folie genau oder ungenau ausgeschnitten worden sei. Aus diesem Grund seien auch die Beweisfotos angefertigt worden. Auf diesen sei ersichtlich, dass die gegenständliche Vignette ungenau bzw. nicht gleichmäßig ausgeschnitten worden ist. Bei Vorliegen solcher Verdachtsmomente werde versucht, die Vignette von der Windschutzscheibe abzulösen. Wenn keine zusätzliche Klebefolie verwendet worden sei, würden Ungültigkeitsmerkmale hervortreten. Falls dies geschehe, erhalte der Lenker eine Ersatzvignette. Eine Beschädigung der Vignette beim Ablösen von der Windschutzscheibe sei nicht eingetreten, was somit den Nachweis einer Manipulation erbringe. Das Mautaufsichtsorgan könne nicht im Detail sagen, wo sich im gegenständlichen Fall die "restlichen Ränder" der Klebefolie befunden haben, da sie auf den Fotoaufnahmen nicht eindeutig erkennbar seien.

Auf die Frage des Amtssachverständigen, ob es sich beim rechten oberen Rand der Vignette (auf der Fotoaufnahme) um einen Klebefolienrest handle, antwortete der Zeuge, dies nicht mit letzter Sicherheit sagen zu können, da es sich auch um eine Verschmutzung der Windschutzscheibe handeln könne. Zum Kontrollzeitpunkt sei die minimal überstehende Folie eindeutig erkennbar gewesen. Auf dem Beweisfoto sei diese nicht eindeutig ersichtlich. Damals habe der Zeuge vergessen, eine zusätzliche Fotoaufnahme mit dem Makroobjektiv des Fotoapparates anzufertigen. Damit könnten Folienüberstände deutlicher dargestellt und nachgewiesen werden. Ob bei der Amtshandlung darüber gesprochen worden sei, dass solche Klebefolienreste nur für Fachmänner erkennbar sind, sei nicht erinnerlich. Es könne so gewesen sein, dass die Bw festgestellt habe, dass für sie als Laie solche Folienreste nicht erkennbar wären. Nach der optischen Kontrolle habe das Mautaufsichtsorgan die Vignette ohne Beschädigung von der Windschutzscheibe abgezogen. Üblicherweise würden derart manipulierte Vignetten nach der Amtshandlung zurückgegeben und der Lenker darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle einer Wiederverwendung solcher Vignetten neuerliche Probleme bei Kontrollen auftreten könnten. Der Zeuge könne hundertprozentig ausschließen, dass er die Vignette nach der Amtshandlung neuerlich aufgeklebt hat. Die Vorlage der Trägerfolie sei während der Amtshandlung vom Mautaufsichtsorgan nicht verlangt worden.

Befragt zur technischen Vorgangsweise mit der Klebefolie sagte der Zeuge aus, dass man sich das so vorstellen müsse, dass die Vignette von der Trägerfolie abgezogen, dann auf eine durchsichtige Folie, ähnlich einer Bucheinbandfolie, aufgeklebt, ausgeschnitten und dann mit dem Kleber der zusätzlichen Folie auf die Windschutzscheibe aufgebracht werde. Die im Akt befindliche Kopie der Trägerfolie könne im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da das sichtbare Kreuz mit der Aufschrift "abziehen und aufkleben" auf der Trägerfolie bei den damaligen Vignetten noch nicht zur Anwendung gekommen sei.

 

Der Verhandlungsleiter stellte nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen und der Bw fest, dass als erwiesen davon ausgegangen werden kann, dass die Nummer auf der auf den Fotoaufnahmen abgebildeten Vignette mit der Nummer auf der in Kopie vorliegenden Trägerfolie übereinstimmt, was auch vom A-Organ bestätigt wurde. Es muss sich daher tatsächlich um die zur gegenständlichen Vignette gehörige Trägerfolie handeln.

 

Über Befragen der Bw gab der Zeuge an, dass der Lenker nach dem Gesetz verpflichtet sei, sich von der Gültigkeit der Vignette zu überzeugen. Bei einem Mietauto könne dies dadurch erfolgen, dass der Lenker versucht, die Vignette etwas von der Windschutzscheibe abzuziehen. Falls Vignettenteile auf der Scheibe verbleiben sollten, könne sie ohne Probleme wieder vollflächig angeklebt werden. Dies setze jedoch die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften voraus.

 

4.4. Zur Frage der Erkennbarkeit bzw. Sichtbarkeit der gegenständlichen Vignettenmanipulation stellte der Amtssachverständige fest, dass unter Zugrundelegung der Beweisfotos und bei Betrachtung der Vignette von außen durch die Windschutzscheibe bei der linken unteren Ecke eine Veränderung gegenüber einer unbeschädigten Vignette augenscheinlich erkennbar sei. Dies setze aber eine exakte Betrachtung der Vignette voraus. Bei einem flüchtigen Blick mit dem Ziel, das Vorhandensein einer Vignette zu überprüfen, müsse diese Unstetigkeit nicht zwingend erkennbar sein. Weiters sei am linken Rand der Vignette für den Sachverständigen ein kleiner "Überstand" erst dann erkennbar gewesen, nachdem das Mautaufsichtsorgan diesen Überstand besprochen und angegeben habe. Hiebei könne es sich um einen Folienüberstand handeln. Aufgrund einer augenscheinlichen Betrachtungsweise von außen ergebe sich unter Zugrundelegung der Beweisfotos kein zwingender Umstand, der auf eine Vignettenmanipulation schließen lasse. Lediglich die bereits erwähnte Unstetigkeit an der linken unteren Ecke der Vignette sei erkennbar. Falls ein Ablösen der Vignette von der Windschutzscheibe ("Fingernagelprobe") mit nur geringem Kraftaufwand nicht möglich sei, sei für einen Laien ein unkorrektes Aufkleben der Vignette nicht erkennbar. Eine Aussage darüber, ob die gegenständliche Manipulation mit einer "Fingernagelprobe" erkennbar gewesen wäre, könne nicht getätigt werden. Bei Anwendung eines größeren Kraftaufwandes könne es zu einer Zerstörung einer korrekt aufgeklebten Vignette kommen. Nur bei einer genauen Kontrolle und wenn der Lenker weiß, auf welche Merkmale und Veränderungen der Vignette es ankomme, könne ein Laie eine Manipulation, wie sie gegenständlich vorliegt, erkennen.

 

4.5. Die Bw betonte nochmals, dass die Vignette gegen ihren Willen vom Mautaufsichtsorgan von der Windschutzscheibe abgelöst worden sei. Die Bw habe dadurch nachträglich nicht mehr beweisen können, ob die vorgeworfene Manipulation für sie erkennbar gewesen sei oder nicht.    

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Mautvignette nicht ordnungsgemäß (iSd Aufklebens unter Verwendung des originären Vignettenklebers) sondern mit zusätzlicher Folie an der Windschutzscheibe angebracht war. Weiters unstrittig ist die Lenkereigenschaft der Bw.

 

Die Bw bringt vor, das Vorhandensein einer Vignette überprüft zu haben, wobei die Manipulation für sie nicht erkennbar gewesen sei. Gestützt wird diese Behauptung einerseits durch die Tatsache, dass die zusätzlich verwendete Folie bzw. die konkrete Art der Befestigung der Vignette auf den Beweisfotos nicht ersichtlich ist und andererseits dadurch, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass die Manipulation augenscheinlich nicht erkennbar war. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen keinerlei Zweifel. Zusätzlich räumte auch das Mautaufsichtsorgan D D in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ein, dass auf den vorliegenden Beweismitteln die zusätzlich verwendete Folie bzw. eine Manipulation der Vignette nicht eindeutig erkennbar ist und erst die "Fingernagelprobe" anlässlich der Kontrolle für ihn Gewissheit gebracht hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht deshalb nach Abwägung sämtlicher Tatumstände – im Zweifel – von der Richtigkeit der Behauptung der Bw aus, dass sie das gegenständliche Kfz nur einmal anlässlich einer Überstellung von Deutschland nach Österreich gefahren hat und sie von der Manipulation der Vignette keinerlei Kenntnis hatte. Zudem war für einen Laien die Manipulation augenscheinlich nicht erkennbar. Die vorgeworfene Tat konnte der Bw somit nicht mit der für die Verhängung einer Strafe erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.     

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr.  Reichenberger

 

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