Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162666/9/Kei/Ps

Linz, 15.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F W, A, S, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Oktober 2007, Zl. VerkR96-1809-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1.     Sie haben am 20.7.2007 um 15.10 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Maria-Hilf-Straße in Richtung Golfplatzstraße, vor der Kreuzung mit der Goldwörther Straße L1506, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen das Vorschriftszeichen 'HALT' dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde.

2.   am 20.7.2007 um 15.15 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Golfplatzstraße, in Fahrtrichtung Badeseegelände Feldkirchen auf Höhe der Lauterbachsiedlung den Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen verwendet, obwohl am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette R000 mit der Lochung 02/07 war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  § 9 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2.  § 36 lit. e i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

zu 1.  70,00 Euro

zu 2.  70,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

36 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 154,00 Euro."

 

Gegen den Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) hat in der Verhandlung die Berufung gegen den Spruchpunkt 2. zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. November 2007, Zl. VerkR96-1809-2007, Einsicht genommen und am 7. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und die Zeugen RI R G und BI G F einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI R G und BI G F. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI R G und BI G F wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro netto pro Monat (= Pension), er ist Eigentümer eines 37 Jahre alten Einfamilienhauses und er hat eine Sorgepflicht für einen Sohn.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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