Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162871/11/Kof/Da VwSen-162872/11/Kof/Da

Linz, 16.04.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G W, geb. , G, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. O W, N H, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.12.2007, VerkR96-4875-2007 und VerkR96-4906-2007, wegen Übertretungen der §§ 5 Abs.1, 4 Abs.5, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.1 lit.a StVO,  nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.                   

Betreffend Punkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO)             wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche              Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,  dass  die  Tatzeit:  "23.06.2007, 02.00 Uhr"  lautet.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

 

II./1.

Betreffend Punkt II./1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und           das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z3 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu  bezahlen.

 

II./2.

Betreffend Punkt II./2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO) wird der Berufung  stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten                 zu  bezahlen.

 

II./3.

Betreffend Punkt II./3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,  dass  die  Tatzeit:   "23.6.2007, 02:00 Uhr"   lautet.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                    20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

- Geldstrafe (1.162 + 250 =) ........................................ 1.412,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 141,20 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ............................. 282,40 Euro

                                                                                            1.835,60 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (14 + 5 =) .............. 19 Tage.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                  in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"I.

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 1,6 ‰ betragen hat.

 

Tatort:  Gemeinde St. Pantaleon, Landesstraße Freiland, L 1008 bei Strkm 1.800.

Tatzeit:  23.06.2007, 09:10 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen BR-......, Personenkraftwagen ........

 

II./1.

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

 

Tatort: wie Punkt I.

Tatzeit: 23.06.2007, 03:00 Uhr.

 

II./2.

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Weiters haben Sie die/das Kennzeichen vom Fahrzeug entfernt.

 

Tatort: wie Punkt I.

Tatzeit: 23.06.2007, 03:00 Uhr.

 

II./3.

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall                           in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Tatort:  wie Punkt I.

Tatzeit: 23.06.2007, 03:00 Uhr.

 

Fahrzeug: wie Punkt I.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I.:   § 5 Abs. 1 StVO

II./1.: § 4 Abs. 5 StVO;  II./2.: § 4 Abs. 1 lit.c StVO;  II./3.: § 4 Abs. 1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von:

I.            1162 Euro

II./1.: 200 Euro;    II./2.: 250 Euro;    II./3.: 250 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

I.                  14 Tage

II./1.: 4 Tage;  II./2.: 5 Tage;  II./3.: 5 Tage

 

Gemäß

I.                  § 99 Abs. 1 lit.a StVO

II./1.: § 99 Abs. 3 lit.b StVO;    II./2.  und  II./3.: § 99 Abs. 2 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

I.                  116,20 Euro

II./1: 20 Euro;   II./2.: 25 Euro;   II./3.: 25 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 2048,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.01.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 23.6.2007 um ca. 02.00 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in der Gemeinde St.Pantaleon, Landesstraße Freiland, L1008, bei Strkm. 1,800.  An dieser Straßenstelle kam er von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Leitschiene.

Dabei wurden sowohl der vom Bw gelenkte PKW (wirtschaftlicher Totalschaden; Schadenshöhe ca. 7.000 – 8.000 Euro), als auch – siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – die Leitschiene schwer beschädigt.

 

Der Bw verständigte per Handy zwar ein Abschleppunternehmen, nicht                jedoch  die  Polizei.

Die Abschleppunternehmung hat um ca. 3.00 Uhr sowohl den schwer beschädigten PKW von der Unfallstelle entfernt, als den Bw nach Hause gebracht.

Um ca. 08.10 Uhr des selben Tages wurde der Verkehrsunfall von Herrn BI G. K., PI O. – im Zuge des "Früh-Streifendienstes" – entdeckt.

Auf Grund einer an der Unfallstelle verbliebenen Kennzeichentafel wurde mittels EKIS-Abfrage der Zulassungsbesitzer (= der Bw) eruiert.

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI. G. K. begab sich – gemeinsam mit einem Kollegen – zur Wohnadresse des Bw.

Im Zuge der Amtshandlung wurde der Bw zur Vornahme des Alkotests aufgefordert, welcher um 09.42 Uhr und um 09.43 Uhr in der PI O. durchgeführt wurde.

Der Alkotest hat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,65 mg/l ergeben.

 

Am 15.4.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI G. K., PI O. teilgenommen haben.

 

Anmerkung: Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"               – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Berufungswerbers sowie seines Rechtsvertreters:

Am 22. Juni 2007 habe ich ab ca. 20.00 Uhr mit Herrn B. P. und Frau G. A. das Schulschlussprojekt besprochen. Diese Besprechung dauerte ca. bis 1.00 Uhr Früh. Ich habe in dieser Zeit nur alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Kaffee) sowie     eine Jause konsumiert.

Um ca. 1.30 Uhr bin ich gefahren und habe zuerst Herrn B. nach Hause gebracht – Fahrtstrecke ca. 10 km. Anschließend fuhr ich Richtung zu mir nach Hause.     Auf der T. Landesstraße bei ca. km 1,8 bin ich einem Hasen ausgewichen und prallte gegen die Leitschiene.

Dieser Unfall ereignete sich um ca. 2.00 Uhr.

Mittels Handy habe ich den Abschleppdienst L. in H. verständigt.

Weiters habe ich das Pannendreieck aufgestellt.

Auf Grund des Unfallschocks habe ich jedoch nicht die Polizei verständigt.

An meinem PKW entstand – wie ich später erfahren musste – wirtschaftlicher Totalschaden, der Zeitwert hat im Zeitpunkt des Unfalles ca. 7.000 – 8.000 Euro betragen.

Den Schaden an der Leitschiene habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt.

Um ca. 3.00 Uhr kam der Abschleppdienst, hat meinen schwer beschädigten PKW aufgeladen und auch mich nach Hause gebracht.

Die Entfernung von der Unfallstelle zu mir nach Hause beträgt ca. 3 – 4 km.

Ich unterhielt mich mit dem Abschleppunternehmer, dieser fragte mich                   z.B. ob  ich  verletzt  sei,  weiters  versuchte  er  mich  zu  beruhigen.

Zu Hause angekommen konsumierte ich Most und Schnaps – diese Getränke holte ich aus der Küchenbar.

Gegen 5.00 Uhr habe ich meiner Lebensgefährtin erzählt, dass das Auto kaputt ist.

Um ca. 9.15 Uhr kam die Polizei – bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich mich nicht ins Bett gelegt.  Einer der amtshandelnden Polizeibeamten, Herr BI K., kam sehr impulsiv und aggressiv auf mich zu – später hat er sich meiner Lebensgefährtin gegenüber entschuldigt.  Herr BI K. forderte mich zum Alkotest auf –                       wir vereinbarten, diesen bei der PI O. vorzunehmen.

Ich habe zu Herrn BI K. gesagt, dass ich nicht alkoholisiert gefahren bin.

Da ich über die Rechtsfolgen einer allfälligen Alkotestverweigerung aufgeklärt wurde, habe ich dem Alkotest zugestimmt.

Meine Lebensgefährtin brachte mich zur PI O., dort wurde um – siehe Messstreifen – 09.42 Uhr und 09.43 Uhr der Alkotest durchgeführt;  Ergebnis: 0,65 mg/l.

Meine Lebensgefährtin hat mich anschließend nach Hause gebracht.

Später habe ich vom Arzt eine Beruhigungsspritze bekommen.

Da diese nicht die erhoffte Wirkung hatte, brachte mich am darauffolgenden Tag, Sonntag, 24.6.2007 meine Lebensgefährtin ins Krankenhaus B.

Dort war ich 10 Tage lang.

 

Zeugenaussage des Herrn BI G. K.:

Am 23.6.2007 um ca. 8.10 Uhr habe ich – im Rahmen des "Früh-Streifendienstes" auf der T. Landesstraße bei km 1,800 die stark beschädigte Leitschiene entdeckt. Ein Leitschienensteher war sogar ausgerissen.

Bis zu diesem Zeitpunkt wusste ich nichts von einem Verkehrsunfall.

Ein von mir herbeigerufener Kollege hat an der Unfallstelle eine Kennzeichentafel gefunden. Mittels der EKIS-Abfrage haben wir den Zulassungsbesitzer eruiert.

Wir begaben uns zur Wohnadresse des Zulassungsbesitzers (= der Bw).

Der Bw war mir zu diesem Zeitpunkt persönlich nicht bekannt.

Es öffnete dessen Lebensgefährtin und bat uns ins Haus. Wir gingen in den 1. Stock. Der Bw kam und bestätigte einerseits das Fahrzeug gelenkt und andererseits den von uns entdeckten Unfall verursacht zu haben.

Ich habe beim Bw Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch) bemerkt und forderte ihn daher zur Vornahme des Alkotests auf.

Wir vereinbarten, diesen Alkotest bei der PI O. vorzunehmen.

Der dort durchgeführte Alkotest hat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,65 mg/l ergeben. Zur Alkoholisierung hat der Bw sich mir gegenüber nicht geäußert.

Bei der Amtshandlung wurde über einen – allfälligen – Nachtrunk kein einziges Wort gesprochen.

 

Der Bw gab mir gegenüber an, er wisse, dass er nicht mehr hätte fahren dürfen. Weiters sagte er zu mir, dass er sich ins Bett gelegt habe.

 

Bei der Amtshandlung machte der Bw einen "übermüdeten" Eindruck.

Erst ca. 3 Monate nach diesem Vorfall habe ich erfahren, dass der Abschleppunternehmer L. – welchen ich persönlich kenne – diese Abschleppung durchgeführt hat. Dies hat er mir gegenüber telefonisch bestätigt;  ansonsten hatte ich mit Herrn L. in der gegenständlichen Angelegenheit keinen Kontakt.

Auf die Frage des Rechtsvertreters des Bw, warum ich den Abschleppunternehmer nicht einvernommen habe, zumal dieser der einzige war und ist, der den Bw unmittelbar nach dem Verkehrsunfall gesprochen und gesehen hat, gebe ich an:

Ich habe dies nicht für notwendig gehalten, insbesondere da ich erst                      ca. 3 Monate nach dem Unfall erfahren habe, dass Herr L. die Abschleppung vorgenommen hat.

Auf die Frage des Rechtsvertreters des Bw, warum ich den Bw zum Alkotest aufgefordert habe, gebe ich an:

Bei der Amtshandlung im Wohnhaus des Bw (beginnend um ca. 9.15 Uhr) habe ich beim Bw deutlichen Alkoholgeruch bemerkt.

Da ich erst um 8.10 Uhr Früh diesen Unfall bemerkte, hatte ich betreffend den Unfallszeitpunkt (ca. 2.00 Uhr Früh) naturgemäß keine Verdachtsmomente hinsichtlich einer Alkoholisierung.

 

Schlussäußerung des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Der Abschleppunternehmer und Zeuge G. L. war die einzige Person außer dem Bw, welcher diesen unmittelbar nach dem Unfall gesehen und mit diesem auch gesprochen hat. Der Zeuge L. ist somit die einzige Person und Zeuge, welcher Alkoholisierungssymptome beim Bw zum Zeitpunkt des Unfalles hätte feststellen können. Die Befragung im Zuge der Amtshandlung mit Herrn BI K. ist aus welchen Gründen auch immer unterblieben. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde obwohl der Zeuge L. zum Beweis dafür geführt wurde,                 dass der Bw zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert war, lediglich dazu befragt, ob er das Fahrzeug des Bw abgeschleppt hat. Was er auch bei seiner Einvernahme vor dem Leiter der Amtshandlung G., Gemeindeamt H., bestätigte. Der Zeuge L. hätte, wäre er zum Vorfall antragsgemäß befragt worden, bestätigt, dass der Bw zum Unfallszeitpunkt keine Alkoholisierungssymptome aufwies.            Es wird daher beantragt, das gegen den Bw eingeleitete Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

 

 

 

Zu den im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Verwaltungsübertretungen ist im Einzelnen auszuführen:

 

Zu I. – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO:

 

In der – innerhalb der sechsmonatigen Frist (§ 31 Abs.2 erster Satz VStG) ergangenen Verfolgungshandlung "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 2.7.2007 ist als Tatzeit: "23.6.2007 gegen 03.00 Uhr" angeführt.

 

Diese Tatzeit war – auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens –               auf "23.6.2007, 2.00 Uhr" zu korrigieren.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO sogar eine Korrektur der Tatzeit um 1,5 Stunden zulässig; VwGH vom 17.12.2004, 2004/02/0298 und vom 31.3.2000, 99/02/0101.

 

Der Bw hat – zum Beweis dafür, dass er zur Tatzeit (Zeitpunkt des Lenkens                  bzw. Verkehrsunfalles) nicht alkoholisiert gewesen sei – die Einvernahme von insgesamt 4 Zeugen beantragt:

-         Frau A. G. und Herrn B. P. – mit diesen beiden hat der Bw im Zeitraum 22.6.2007, ca. 20.00 Uhr bis 23.6.2007, ca. 1.00 Uhr das "Schulschlussprojekt" besprochen;

     weiters hat er Herrn B. P. anschließend nach Hause gefahren.

-         Herrn G. L. – dieser hat den beim Verkehrsunfall stark beschädigten PKW des Bw abgeholt und auch den Bw nach Hause gebracht.

-         Frau K. W. = die Lebensgefährtin des Bw

 

Dass diese "Zeugen" keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Bw gehabt haben sollen, ist rechtlich unerheblich, da die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der – medizinisch nicht gebildeten – Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf           die (Nicht-)Alkoholisierung des Bw zugelassen hätten;

VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0221 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/02/0270; vom 16.2.2007, 2006/02/0190 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28.3.2003, 2001/02/0139 mit Vorjudikatur.

 

Die Einvernahme dieser vom Bw beantragten "Zeugen" war daher nicht erforderlich!

 

Zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles (02.00 Uhr) einerseits sowie dem Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung (09.42/09.43 Uhr) andererseits ist ein Zeitraum von  7,7 Stunden  vergangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, eine "Rückrechnung" des Atemalkoholgehaltes vom Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung bis zum Zeitpunkt des Lenkens, ausgehend vom festgestellten Wert vorzunehmen; Erkenntnis vom 7.9.2007, 2007/02/0219 mit Vorjudikatur.

 

Eine Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades ist möglich und zulässig, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft andererseits ein Zeitraum von sogar 10 Stunden verstrichen ist;

VwGH vom 30.10.2006, 2005/02/0332; vom 4.6.2004, 2004/02/0073 –  unter  

          Verweis auf das Erkenntnis vom 11.5.2004, 2004/02/0056 sowie

          vom 16.2.2007, 2006/02/0090 –  "Rückrechnungszeitraum": 9 Stunden.

 

Beim Bw hat um 09.42/09.43 Uhr der Alkoholisierungsgrad: 0,65 mg/l betragen.

 

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 – 0,12 Promille. Auf Grund des gesetzlichen Umrechnungsfaktors von 2:1 ergibt sich ein durchschnittlich stündlicher Verbrennungswert bzw. Abbauwert des Alkohols der Atemluft von 0,05 – 0,06 Promille;

VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0023 mit Vorjudikatur; vom 4.6.2004, 2004/02/0170; vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 9.11.1999, 98/11/0257.

 

Bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles (= 02.00 Uhr) errechnet  sich  beim  Bw  folgender   Atemluftalkoholgehalt:

-         Ausgangswert (Messergebnis um 09.42 Uhr) .............. 0,650 mg/l

-         zuzüglich Abbauwert: 7,7 Std. x 0,05 mg/l = .............. 0,385 mg/l

                                                                                      1,035 mg/l

 

Auf Grund des – wie dargelegt – gesetzlichen Umrechnungsschlüssels               "BAG:AAG" = 2:1   beträgt der Blutalkoholgehalt:  2,070 Promille.

 

Betreffend einen – allfälligen – "Nachtrunk" ist auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat.

In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird.

 

Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen;

VwGH vom 27.2.2007, 2007/02/0018; vom 26.1.2007, 2007/02/0006;

          vom 29.4.2003, 2003/02/0077 vom 30.10.2003, 2003/02/0225  uva.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr BI G. K., PI O. hat bei der mVh einen absolut glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und schlüssig dargelegt, dass bei der Amtshandlung über einen – allfälligen – Nachtrunk kein einziges Wort gesprochen wurde.

 

Diese Aussage des Herrn BI. K. wurde vom Bw bei der mVh nicht bestritten!

 

Zusammengefasst kann daher keine Rede davon sein, dass der Bw

-         auf einen – allfälligen – Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen hat  und/oder

-         einen Beweis betreffend einen – allfälligen – Nachtrunk angeboten hat!

 

Ein – allfälliger – Nachtrunk des Bw wird daher nicht anerkannt!

 

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist betreffend das Ausmaß der Alkoholisierung angeführt:  "Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 1,6 Promille betragen hat."

 

Das Ausmaß der Alkoholisierung ist kein Tatbestandsmerkmal, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufzuscheinen hat;

VwGH vom 12.10.2007, 2007/02/0263; vom 16.12.2005, 2005/02/0236;

           vom 29.5.1998, 98/02/0197 mit Vorjudikatur.

 

Im Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles hat beim Bw der Alkoholisierungsgrad: Atemluftalkoholgehalt 1,035 mg/l – dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,070 Promille – betragen.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Wendung "der Alkoholgehalt des Blutes hat mehr als 1,6 Promille betragen" ist somit rechtmäßig.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Da im erstinstanzlichen Straferkenntnis die gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (1.162 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (14 Tage) verhängt wurde, war die Berufung auch betreffend das Strafausmaß als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für                   das Verfahren in I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der  verhängten  Geldstrafe.

 

Zu II./1. – Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO:

Der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder des Nachweises von Namen und Anschrift gegenüber den Geschädigten widerspricht dem § 44a Z1 VStG und belastet den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes;

VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0105 mit Vorjudikatur.

Da die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung mittlerweile verstrichen ist, konnte dies vom UVS nicht mehr korrigiert werden.

 

In diesem Punkt war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen und

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu Punkt II./2. – Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO:

Obwohl der Bw die Unfallstelle verlassen hat, hat er es in letzter Konsequenz – nicht "unmöglich gemacht," seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen, da er – siehe Punkt I. – wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1 lit.a StVO  bestraft wurde.

 

In diesem Punkt war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu II./3. – Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO:

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – sein Fahrzeug zwar nach dem Unfall nicht                mehr gelenkt, sondern durch ein Abschleppunternehmen entfernen lassen.

 

 

 

 

 

Das bloß unfallbedingte "Anhalten" durch den Aufprall stellt kein Anhalten                iSd § 4 Abs.1 lit.a StVO dar.

Ein vorschriftsmäßiges Anhalten hätte den Bw entsprechend dem Gesetzeszweck in die Lage versetzt, sich zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren § 4 leg.cit. ihn                trafen bzw. ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestanden;

VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0066 mit Vorjudikatur.

 

Beim Verkehrsunfall wurden sowohl der PKW des Bw (wirtschaftlicher Totalschaden) als auch die Leitschiene – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – schwer beschädigt.

 

Es ist schlichtweg denkunmöglich, dass der Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit diesen erheblichen Schaden an der Leitschiene nicht erkannt hat bzw. nicht hätte erkennen müssen.

 

Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen.

Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sog. Unfallschocks iVm einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und             die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag; VwGH vom 25.6.2003, 2002/03/0112; vom 29.11.1989, 88/03/0154; vom 5.4.1989, 88/03/0260.

 

Der Bw hat nach dem Verkehrsunfall mit seinem Handy das Abschleppunternehmen verständigt, welches dann auch gekommen ist,                  den schwer beschädigten PKW des Bw abgeschleppt hat und den Bw auch              noch  nach  Hause  gebracht  hat.

 

Dass der Bw zwar psychisch in der Lage war, das Abschleppunternehmen anzurufen, jedoch auf Grund des – von ihm vorgebrachten – "Unfallschocks" nicht  in  der  Lage  gewesen  sein  soll,  die  Polizei  zu  verständigen,

ist  geradezu  denkunmöglich!

 

Die Tatzeit wurde von "23.6.2007, 03.00 Uhr" auf "23.6.2007, 02.00 Uhr" korrigiert – siehe dazu die diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt I.

 

Tatort, Tatzeit und Tathandlung sind als "Einheit" zu betrachten.

§ 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen                        angenommenen Tat auf. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist es geboten,                  die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

-         die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehen aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird   und

-         die Identität der Tat z.B. nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Im Spruch des Straferkenntnisses muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungs-strafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten,            um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor                   zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,  E14        und E 15 zu § 44a VStG (Seite 755 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Diese Voraussetzungen gelten auch für Verfolgungshandlungen iSd § 32 VStG.

 

Es ist nicht einmal theoretisch denkbar, dass

-         der vom Bw verursachte Verkehrsunfall sich zweimal ereignet hat   bzw.

-         der Bw wegen dieses Vorfalles ein zweites Mal bestraft wird.

 

Aus diesem Grund kann die Tatzeit – auch außerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung – um 1 Stunde von ursprünglich: "23.6.2007, 03.00 Uhr"  auf nunmehr:  "23.6.2007, 02.00 Uhr"  korrigiert werden.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen laut erstinstanzlichem Straferkenntnis – welches in dieser Hinsicht nicht bekämpft wurde:  1.400 Euro netto/Monat;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände  liegen  nicht  vor.

 

Wer als Lenker eines Fahrzeuges – dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht – den Bestimmungen                des § 4 Abs.1 StVO zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von                  24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Die über den Bw verhängte Geldstrafe von 250 Euro beträgt ca. 12 % der möglichen Höchststrafe.

 

Obwohl beim Bw – im Gegensatz zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis – der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt, ist diese von der Behörde I. Instanz verhängte Geldstrafe nicht überhöht.

siehe dazu VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0105 (300 Euro);

                           vom 26.3.2004, 2003/02/0279 (400 Euro);

vgl. auch VwGH vom 26.1.2007, 2007/02/0013 – dort hat der VwGH betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO (auch für diese gilt der Strafrahmen nach § 99 Abs.2 lit.a StVO) eine Geldstrafe von 1.100 Euro als rechtmäßig bestätigt!

 

Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH ist die von der Behörde I. Instanz verhängte Geldstrafe – trotz der Unbescholtenheit des Bw –  nicht überhöht!

 

Die Berufung war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren                        I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Zu I.,  II./1,   II./2.   und   II./3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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