Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162956/2/Kei/Ps

Linz, 17.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C A, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Jänner 2008, Zl. VerkR96-5298-2007, zu Recht:

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben.

Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. auf 16 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro (= 8 Euro + 10 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 08.06.2007 um 10.59 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen, auf der B 148, bei Strkm. 36.600, im Gemeindegebiet Braunau am Inn, am Grenzübergang 'Neue Grenze' Braunau am Inn, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben. Es wurde festgestellt,

1.       dass Sie das Schaublatt vom 25.05.2007, 05:12 Uhr bis 29.05.2007, 05:07 Uhr, somit mehr als 24 Stunden, verwendet haben;

2.       dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 25.05.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 05:12 Uhr bis 10:21 Uhr, das sind 5 Stunden 09 Minuten nur 20 Minuten Lenkpause eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

2.       § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

1.   80 Euro

2. 100 Euro

falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von

1. 48 Stunden

2. 48 Stunden

Gemäß

1. u. 2. jeweils

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 18,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 198,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Februar 2008, Zl. VerkR96-5298-2007, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch das Geständnis des Bw gewertet. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Es wird davon ausgegangen, dass der Bw kein Einkommen hat und dass er kein Vermögen hat.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe ist insgesamt angemessen. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Da im gegenständlichen Zusammenhang nicht eine Mindeststrafe vorgesehen ist, war eine Anwendung des § 20 VStG nicht möglich.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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