Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163074/5/Br/Ps

Linz, 15.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J, geb., U, T, vertreten durch RA. Dr. G S, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.2008, Zl. VerkR96-2668-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 22.12.2005 um 13.25 Uhr im Gemeindegebiet Linz, Seilerstätte 4, den PKW, pol. KZ., gelenkt und es dabei unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Schuldspruch mit folgenden Ausführungen:

"Auf Grund einer Anzeige beim Stadtpolizeikommando Linz am 12.01.2006 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 21.03.2006 wurden Sie aufgefordert, sich für die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

Seitens   Ihres   rechtsfreundlichen  Vertreters   wurde  mit   Schreiben   vom   31.03.2006   die uneingeschränkte Akteneinsicht gefordert.

 

Dieser Forderung ist die hs. Behörde nachgekommen und wurde mit Schreiben vom 10.04.2006 der Verfahrensakt - mit dem Hinweis übermittelt - innerhalb von drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 18.04.2006 nachgekommen und nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

Nach erfolgter Akteneinsicht erstatte ich nachstehende STELLUNGNAHME:

1. Ich möchte darauf hinweisen, dass R J auf der Kreuzung Hafferlstraße/Seilerstätte meinen Rechtsvorrang missachtet hat. Der Unfallsgegner ist, obgleich ich als Rechtskommender in die  Seilerstätte eingebogen bin, in die Kreuzung  eingefahren und hat versucht,  im Kreuzungsbereich links zum Krankenhaus zuzufahren, um dort sein Fahrzeug anzuhalten. Ich habe das Fahrmanövers  des R J bemerkt und  unverzüglich eine Bremsung eingeleitet. Ich kann ausschließen, dass mein Fahrzeug das Fahrzeug des Herrn R berührt hat.

Beweis: vorliegender Akt

2. Mich überrascht insofern, dass Herr R erst um 16.00 Uhr eine Anzeige erstattet hat. Der gegenständliche Unfall hat sich um 13.25 Uhr ereignet. Der Umstand, dass er nicht unverzüglich Anzeige erstattet worden ist, spricht dafür, dass die Kollision nicht stattgefunden hat.

3.  Ich möchte darauf hinweisen, dass beim Fahrzeug des Unfallsgegners und bei mir kein Schaden eingetreten  ist.   Wenn  ein  Schaden  bei   Herrn  R  eingetreten  ist,   so korrespondiert dieser Schaden nicht mit meinem Fahrzeug. Ich verweise, auf die dienstlichen Wahrnehmungen des den Aktenvermerk verfassenden Insp. E P. Auf Seite 2 hat dieser angeführt, dass es keine miteinander korrespondierenden Schäden gibt.

Mangels Schuldfrage beantrage ich eine Stellprobe durchzuführen, allenfalls ein Kfz-Gutachten einzuholen, einen Lokalaugenschein durchzuführen und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen.

 

Der ggstl. Akt wurde dem Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik mit dem Ersuchen  übermittelt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

 

Vom  technischen  Amtssachverständigen  Ing.  J L  wurde   nach   entsprechender Befundaufnahme folgendes Gutachten abgegeben:

BEFUND:

Die im Verwaltungsstrafakt angeführte Unfalls- bzw. Schadensbeschreibung dient als Befund Lt. Angaben im Akt bog der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in den Straßenzug Seilerstätte. Dabei stieß er mit der vorderen Stoßstange gegen dessen vordere Stoßstange (rechts). Am Fahrzeug des Beschu-ldigten konnten keine, dem VU zuzuordnenden Schäden zugeordnet werden.                                                                                  

Am Fahrzeug des Geschädigten ist die Stoßstangenverkleidung gebrochen.

Aufgrund des Befundes und der sonstigen im Akt enthaltenen Angaben ergeht zur Frage, ob der Be-schuldigte den Sachschaden verursacht hat, und ob der Sachschaden wahrgenommen werden konnte, folgendes                                                                                          

GUTACHTEN:

 

Grundsätzlich wird festgestellt, dass der Verkehrsunfall vom Beschuldigten verursacht werden konnte. Bei Gegenüberstellung typengleicher Fahrzeuge kann festgestellt werden, dass die möglichen Anstoßhöhen miteinander korrespondieren.

Ein Verkehrsunfall, wie er im gegenständlichen Fall vorliegt, kann grundsätzlich in Form der akus-tischen und visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit, sowie als Reaktion eines Stoßes bemerkt werden.

Zur akustischen Wahrnehmungsmöglichkeit wird festgestellt, dass beim oben beschriebenen Anstoß Geräusche entstehen, die in einem anderen Frequenzbereich liegen, als jene, wie sie beim normalen  Betrieb   eines  Kraftfahrzeuges  entstehen,  oder wie  sie  durch  den Motor-  und Umgebungslärm hervorgerufen werden. Sie sind auch dann noch gut vom Umgebungslärm zu unterscheiden, wenn sie in ihrer Lautstärke nicht wesentlich lauter sind.

Weiters hat die Karosserie die physikalische Eigenschaft, welche der eines Resonanzkastens ähnlich ist und die bewirkt, dass solche Anstoßgeräusche im Inneren des Fahrzeuges gut zu hören sind.

Zur visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit wird angeführt, dass die enge Verkehrssituation dem Beschuldigten deutlich ersichtlich gewesen war.

Im Zuge des Fahrmanövers hat der Beschuldigte mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige Fahr-zeuge achten müssen. Dadurch konnte er auch erkennen, dass sich der Abstand zum gegnerischen Fahrzeug stark verminderte. Eine Kontaktierung selbst konnte der Beschuldigte aufgrund der Kol-lisionsstelle nicht mit Sicherheit sehen. Er konnte aber eine Kontaktierung keinesfalls  ausschließen.   Folglich hätte  er  sieh vergewissern  müssen,  ob  es  zu  einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist.

Zur Erkennbarkeit einer Kontaktierung als Reaktion eines Stoßes wird folgendes bemerkt. Dass vom Beschuldigten eine Kontaktierung falsch interpretiert werden konnte, ist durchaus möglich, da der Anstoß mit dem Ruck beim Stehenbleiben zusammengefallen ist.

Abschließend wird festgestellt, dass der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrs-unfall hätte wahrnehmen müssen.

 

Mit Schreiben vom 05.11.2007 wurde Ihnen das Gutachten der Abt. Verkehrstechnik zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.

Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinem Gebrauch gemacht.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur  Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Wenn Sie nunmehr behaupten die Beschädigung bzw. den Anstoß nicht bemerkt zu haben, wird Ihnen das Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik entgegengehalten.

Dieses sagt aus, dass der Verkehrsunfall für Sie akustisch und visuell - schon aufgrund der engen Verkehrssituation - zu erkennen war.

 

Gleichzeitig darf auf das VwGH-Erkenntnis vom 23.05.2002, 2001/03/0417 verwiesen werden, welches wie lautet: Voraussetzung für die Anhalts- und Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. ä und des Abs. 5 ist als  objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schaden, wobei; der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter  objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Weiters darf auf die Zeugenaussage von Frau A G am 06.01.2006 bei der Bundespolizeidirektion Linz verwiesen werden, welche als Beifahrerin beim gegnerischen Fahrzeug mitgefahren ist und angab, dass Sie rechts vorne gegen das bereits stehende Taxi gestoßen sind.                                                

Die Behörde vermag aufgrund des kraftfahrtechnischen Gutachtens und der Zeugenaussage - an dem keinerlei Anlass zum Zweifeln bestand - nicht zu glauben, dass Sie den Anstoß nicht bemerkt haben.

Es erscheint für die Behörde daher zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Strafmildernde und straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

"In    umbezeichneter    Verwaltungsstrafsache wurde dem Beschuldigten  das  Straferkenntnis  der  BH Linz-Land  vom 03.03.2008  am 06.03.2008  zugestellt.  Binnen  offener  Frist erhebt der Beschuldigte die                                                           

 

B e r u f u n g:

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft und werden als Berufungsgründe unrichtige  Sachverhaltsfeststellungen bzw. unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.                                               

 

Die Berufung wird wie folgt ausgeführt:

 

1.)  Berufung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen:

 

Bekämpft wird das Straferkenntnis in seinem Spruch, wonach es am 22.12.2005 zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist. Diese Feststellung ist unrichtig und im Endergebnis unhaltbar. Der Berufungswerber wünscht die Feststellung, dass es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und dem Zeugen R gekommen ist.

 

Es wird darauf verwiesen, dass der Zeuge R Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten gestellt hat. Im Zuge der Schadensabwicklung durch die G AG wurde eruiert, dass der vom Zeugen behauptete Schade nicht unfallscausal ist. Auch dürften die Schäden  am Fahrzeug des Zeugen R mit dem Fahrzeug des Beschuldigten nicht korrespondieren.

 

Dem Berufungswerber ist unerfindlich, wie der Sachverständige zum Ergebnis gelangen konnte, dass die Schäden bzw. die Anstoßhöhen korrespondieren könnten. Es wird darauf verwiesen, dass der Sachverständige seine Gutachten aufgrund der Unfallsund Schadensbeschreibungen erstellt hat. Fotos vom Schaden am Fahrzeug des Zeugen R dürften dem SV nicht vorgelegen haben. Abgesehen davon geht auch nicht schlüssig hervor, inwiefern die angeblichen Schäden bzw. Fahrzeuge miteinander korrespondieren.

 

Es wird aus diesem Grund beantragt die Beweise zu wiederholen und den Sachverständigen L zum Verhandlungstermin zu laden.

 

2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:                                           

Selbst wenn man von den Feststellungen der Behörde I. Instanz ausgeht, ist die rechtliche Beurteilung unzutreffend. Es wird aus diesen Überlegungen heraus beantragt, die angebotenen Beweise aufzunehmen bzw. zu wiederholen und das Verfahren einzustellen.

 

L, am 20.03.2008                                                                                            M J."

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den ergänzend eingeholten Beweisergebnissen und dem diesbezüglich der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Entscheidungsreife des Verfahrensstandes unterbleiben.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommene Beweisergänzung führte zum Ergebnis, dass es sich – wenn überhaupt – nur um die Verursachung eines Kratzers gehandelt haben dürfte, wodurch sich der Zweitbeteiligte weder geschädigt fühlt, noch eine Schadenstragung seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgte. Diese ging offenbar von einer nicht erwiesenen Schadensverursachung durch den Berufungswerber aus.

Die seinerzeit im geschädigten Fahrzeug mitfahrende Zeugin sei zwischenzeitig verstorben, wobei für ihn die Sache erledigt sei bzw. – so Ing. R wörtlich – sei eine weitere Verfolgung dieser Sache aus seiner Sicht völlig sinnlos.

Da auf Grund dieses Beweisergebnisses ein bezifferbarer Schaden wohl kaum nachgewiesen gelten kann und ferner laut dem im Akt befindlichen Sachverständigengutachten am Fahrzeug des Beschuldigten auch kein Schaden zugeordnet werden konnte, wurde dieses Beweisergebnis der Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf die intendierte Verfahrenseinstellung mitgeteilt.  Hingewiesen wurde ebenfalls, dass laut Geschädigten bloß von Kratzer ausgegangen werden könne u. die Zeugin zwischenzeitig verstorben ist. Der Sachverständige hat ferner auch keinen unmittelbaren Befund über eine Zuordnung des vermeintlichen Unfallschadens aufgenommen. Auf die Umstände der erst Stunden nach dem Vorfall durch R erstatteten Anzeige sowie die bestrittene Erkennbarkeit des Ereignisses ist nicht mehr näher einzugehen.

Die Behörde erster Instanz teilte mit Schreiben vom 11.4.2008 der Berufungsbehörde mit, dass man der intendierten Verfahrenseinstellung nicht entgegen treten wolle.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Da hier von keinem erwiesenen Schadensereignis – nämlich ein Fahrzeugschaden – ausgegangen werden kann, sind jedenfalls dadurch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs.5 StVO gegeben (VwGH 18.12.1979, 1880/79, ÖJZ 1980, 556, VwGH 30.6.1993, 93/02/0074, sowie jüngst h. Erk. v. 12.3.2008, VwSen-162950/6/Br/Ps).

 

Als rechtliche Konsequenz ergibt sich iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG daher, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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