Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163076/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 14.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F D, R, W, vom 21.3.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.3.2008, Zl. VerkR96-12814-2007/Her, wegen Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und Nr. 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und die verletzten Rechtsvorschriften nachstehend zu lauten haben, im Hinblick auf die Schuld abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt; im Hinblick auf die verhängten Strafen wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nachstehend festgesetzt werden:

 

"Sie haben, wie im Zuge einer Amtshandlung am 5.11.2007 auf der Polizeiinspektion 4631 Krenglbach dienstlich festgestellt wurde, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen , welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,

1.     die tägliche Lenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 2.11.2007 von 03.00 Uhr bis 22.40 Uhr überschritten, da in diesem Zeitraum die Lenkzeit 13 Stunden und 30 Minuten betragen hat,

2.     nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil die Ruhezeit am 2.11.2007 von 22.40 Uhr bis 3.11.2007 03.00 Uhr nur 4 Stunden und 20 Minuten betragen hat (Beginn des 24-Stundenzeitraumes: 2.11.2007, 03.00 Uhr),

3.     das Schaublatt vom 2.11.2007 um 20.05 Uhr vor Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen, weil um 20.15 Uhr ein neues Schaublatt eingelegt und die Fahrt fortgesetzt wurde, wodurch innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden mehr als ein Schaublatt verwendet wurde und

4.     am Schaublatt vom 2.11.2007, welches um 20.15 Uhr in das Kontrollgerät eingelegt wurde, bei Beginn der Benutzung des Blattes den Namen und Vornamen, den Zeitpunkt und den Ort, die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, den Stand des Kilometerzählers sowie am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort, den Stand des Kilometerzählers nicht eingetragen haben.

 

Der Berufungswerber hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu 1.: Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006

Zu 2.: Art. 8 Abs.1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006

Zu 3.: Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Zu 4.: Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

 

Es werden daher gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 folgende Strafen verhängt:

 

Zu 1.: Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)

Zu 2.: Geldstrafe von  80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden)

Zu 3.: Geldstrafe von  70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden)

Zu 4.: Geldstrafe von  80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden)

 

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt 33 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.  

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51c, 19 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.3.2008,  AZ VerkR96-12814-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges N, Kennzeichen ,

  1. in der Zeit von 2.11.2007, 03.00 Uhr bis 22.40 Uhr die Tageslenkzeit von täglich 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten zu haben, da er in diesem Zeitraum eine Gesamtlenkzeit von 13 Std. 30 Minuten erreicht habe,
  2. innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 2.11.2007 um 03.00 Uhr die erforderliche Ruhezeit von (8), 9, 11 oder 12 Stunden nicht eingehalten zu haben, da in diesem Zeitraum nur eine Ruhezeit von 4 Std. 20 Minuten eingehalten worden sei,
  3. am 2.11.2007 um 20.05 Uhr vor Ende der täglichen Arbeitszeit das Schaublatt aus dem Kontrollgerät entnommen, um 20.15 Uhr ein neues Schaublatt eingelegt und die Fahrt fortgesetzt, wodurch er innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes mehr als ein Schaublatt verwendet habe,
  4. am 2.11.2007 um 20.15 Uhr ein Schaublatt in das Kontrollgerät eingelegt und die Eintragung seines Namens, des Ortes, der Zeit und des Kilometerstandes bei Beginn der Benutzung des Schaublattes nicht durchgeführt zu haben und
  5. am 2.11.2007 um 23.05 Uhr das Schaublatt aus dem Kontrollgerät entnommen und die Eintragung des Ortes, der Zeit und des Kilometerstandes bei Ende der Benutzung des Schaublattes vorgenommen zu haben.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 102 Abs.1 KFG iVm Art.6 EG-VO 561 und § 134 Abs.1 KFG, 2. § 102 Abs.1 KFG iVm Art.8 EG-VO 561 und § 134 Abs.1 KFG, 3., 4. und 5. jeweils § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.2 EG-VO 3821 und § 134 Abs.1 KFG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 1. 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 2. und 3. je 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage, 4. und 5. je 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden verhängt wurde.

Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 45 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 6.3.2008 fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit der begründeten Berufung 21.3.2008 entgegen.

 

Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass die von ihm genannten Zeugen nicht einvernommen worden seien. All die von ihm genannten Zeugen hätten bestätigen können, dass dieses Verhalten nicht von ihm ausgegangen sei, sondern sein Dienstgeber derartige Handlungen von ihm gefordert habe, diese in Kombination mit der wirtschaftlichen Drucklage, dass er ansonsten seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Es sei im Betrieb P seitens des Dienstgebers an der Tagesordnung gewesen, ungeachtet bestehender Lenkzeitvorschriften vom Dienstnehmer Arbeiten bzw. Handlungen zu fordern, die mit den gesetzlichen Lenkzeiten und Vorschriften in Widerspruch stünden. Er sei dazu angehalten worden, ein derartiges Verhalten zu setzen, ansonsten er seinen Arbeitsplatz verloren hätte.

 

Das aufgezeigte Verhalten seines Dienstgebers bzw. des vorgesetzten Disponenten hätte dazu führen müssen, dass im Sinne des § 6 VStG von einer Straffreiheit auszugehen gewesen wäre. Ähnlich dem entschuldigendem Notstand im § 10 StGB hätte berücksichtigt werden müssen, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Zwangslage dazu angehalten gewesen sei, die inkriminierten Übertretungen zu begehen. Er habe darauf vertrauen können, wenn er den Dienstanweisungen folge, seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erhalten und seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachkommen zu können. Jedenfalls könne von einem maßstabsgetreuen durchschnittlichen Lkw-Lenker verlangt werden, dass er den dienstlichen Anweisungen Folge leistet, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. In Abwägung der einzelnen Rechtsgüter trete daher die Überschreitung der gesetzlichen Lenkzeit in den Hintergrund. Ähnlich der Bestimmungen des § 10 StGB sei daher von einer entschuldbaren Notlage auszugehen.

 

Der Berufungswerber beantragte seiner Berufung Folge zu geben, dass Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht  erlassen.  Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Im Zuge der Erhebungen zu einer Körperverletzung wurde durch die Polizeiinspektion Krenglbach festgestellt, dass der Berufungswerber am 2.11.2007 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  mehrere Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und Nr. 561/2006 begangen hat. Eine Kontrolle der Schaublätter ergab die im Spruch näher dargelegten Übertretungen der Überschreitung der Tageslenkzeit, Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit, die Entnahme des Schaublattes vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit, da ein neues Schaublatt eingelegt und die Fahrt fortgesetzt wurde, wodurch innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden mehr als ein Schaublatt verwendet wurde sowie die Nichteintragung des Namens, des Ortes, der Zeit und des Kilometerstandes auf dem Schaublatt.

 

5.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Anzeige, den beiden zugrundeliegenden Schaublättern und der Verantwortung des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat den festgestellten und ihm zur Last gelegten Fakten nicht widersprochen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich der Zugrundelegung dieser Sachlage.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Gemäß Abs.2 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein(e) Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Gemäß § 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;

d) den Stand des Kilometerzählers:

- vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

- am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

- im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);

e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

6.2. Sämtliche dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den zugrundeliegenden Schaublättern und seitens des Berufungswerbers – wie schon oben dargelegt -  unbestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der zur Last gelegte Tatbestand in allen Punkten in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

Der Rechtsmittelwerber wendet allerdings ein, dass sein Dienstgeber die derartigen Handlungen von ihm gefordert habe, dies in Kombination mit der wirtschaftlichen Drucklage, dass er ansonsten seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Es habe sich somit seiner Betrachtung nach konkret um einen Notstand gehandelt.

 

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 17.2.1992, 91/19/0328 u.a.). Ein Notstand ist dann aber nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (VwGH 30.8.1991, 91/09/0041). Des weiteren stellt der Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG dar (vgl. VwGH 22.2.1973, Slg. 8371/A u.a.).

Es mag zutreffen, dass im gegenständlichen Falle der Berufungswerber von seinem Dienstgeber ungeachtet bestehender Lenkzeitvorschriften zu Arbeiten bzw. Handlungen angehalten wurde, die mit den gesetzlichen Lenk- bzw.  Ruhezeiten und Vorschriften in Widerspruch stehen. Allerdings ist aus seinen vorliegenden Rechtfertigungen auch abzuleiten, dass der Berufungswerber im konkreten Fall offenbar nicht erstmalig, sondern schon davor des Öfteren zu solchen Handlungen veranlasst wurde und derartige Anweisungen erhielt. Dies stellt im genannten Betrieb offenbar – sofern man den Angaben des Berufungswerbers folgt - eine übliche Vorgehensweise dar. Selbst wenn der Berufungswerber wirtschaftlich von seinem Dienstgeber unter Druck gesetzt und ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht wurde, rechtfertigt dies keinen Freispruch von der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschriften, da mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Berufskraftfahrers infolge einer allfälligen Kündigung bei Nichtbefolgung der Weisungen und Aufträge seines Vorgesetzten keine Notstandssituation zu begründen vermögen (vgl. z.B. auch VwGH 19.9.1989, 88/08/0158). Auch der von ihm vorgebrachte weitere Hinweis darauf, dass von einem maßstabsgetreuen durchschnittlichen Lkw-Lenker verlangt werden könne, dass er den dienstlichen Anweisungen so weit Folge leistet, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten und damit die Übertretungen der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten unvermeidbar gewesen seien, vermag ihm nicht zum Vorliegen einer Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG bzw. § 10 StGB verhelfen. Die von ihm vorgetragene Argumentation kann ihn in der Schuldfrage nicht entlasten, weil auch keine derartige Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen vorgelegen war, welche einzig und alleine durch die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hintangehalten hätte werden können.

 

Aus den genannten Gründen war auch eine Einvernahme der beantragen Zeugen des Berufungswerbers nicht erforderlich, weil selbst dann, wenn diese Zeugen das bestätigen würden, was der Berufungswerber unter Beweis stellen will, der Tatbestand rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre. Das beantragte Beweismittel ist auf den inkriminierten Tatbestand bezogen untauglich.

 

Weitere Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, es ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Fakten 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses als fortgesetzte Delikte liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140; 15.4.2005, 2005/02/0015) bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander übergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde. Dies rechtfertige die Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts. Aus diesem Grund waren die im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Einzelübertretungen geahndeten Übertretungen zu Punkt 4. und 5. der Nichteintragung der erforderlichen Angaben auf dem Schaublatt als eine Verwaltungsübertretung zusammen zu fassen. Der Berufungswerber hat damit nur eine Verwaltungsübertretung hinsichtlich dieses Delikttatbestands begangen, weshalb der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entsprechend korrigiert werden musste und eine (Gesamt-)Strafe zu verhängen war.

Die Korrektur bzw. Ergänzung der verletzten Rechtsvorschriften war zur Konkretisierung der Taten erforderlich und auch zulässig, weil der Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 10.12.2007, also innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG, nachweislich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Akteneinsicht genommen hat und eine Kopie des Aktes ausgefolgt wurde.

 

6.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen in Höhe eines monatlich üblichen Arbeitslosengeldes verfügt, für zwei Kinder sorgepflichtig ist und kein Vermögen besitzt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

 

Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und 561/2006 machen eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, einerseits soll der beschuldigte Lenker durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit und der derzeitigen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers erscheint es gerechtfertigt und vertretbar die verhängten Geldstrafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen sind als tat- und schuldangemessen anzusehen und erscheinen auch geeignet, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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