Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162404/13/Zo/Jo

Linz, 15.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. J G, geb. , S, vom 26.07.2007, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 13.07.2007, Zl. S-6776/ST wegen insgesamt neun Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.4.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

III.              Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

IV.              Hinsichtlich Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

V.                 Hinsichtlich Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

VI.              Hinsichtlich Punkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

VII.            Hinsichtlich Punkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle von "0,22 Sekunden" zu lauten hat: "0,25 Sekunden".

          In diesem Punkt wird der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe     teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die    Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

         

VIII.         Hinsichtlich Punkt 8 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

IX.              Hinsichtlich Punkt 9 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

X.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 52 Euro (10 % der bestätigten bzw. herabgesetzten Geldstrafen), für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag von 74 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 2, 3, 5, 6 und 8 bestätigten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und IX.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II., III., V., VI., VII. und VIII.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu X.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IX.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (Deutschland) am 27.08.2006

1)      Um 16.49 Uhr, im Gemeindegebiet Eberstalzell, auf der A1 bei StrKm 199.850, Fahrtrichtung Linz/Wien den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Strassenbenützer möglich ist.

2)      Um 16.49 Uhr, im Gemeindegebiet Eberstalzell, auf der A1 bei StrKm 199.850 zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.

3)      Um 16.49 Uhr, im Gemeindegebiet Eberstalzell, auf der A 1 bei StrKm 200.000, Fahrtrichtung Linz/Wien ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

4)      Um 16.49 Uhr im Gemeindegebiet Eberstalzell, 195/Rampe 3, StrKm 0.2, A1, Ausfahrt Sattledt, Fahrtrichtung Linz/Wien dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

5)      Um 16.50 Uhr im Gemeindegebiet Eberstalzell, auf der A 1 bei StrKm 198.400, Fahrtrichtung Linz/Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

6)      Um 16.50 Uhr, im Gemeindegebiet Sattledt, auf der A1 bei StrKm 197.500, Fahrtrichtung Linz/Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

7)      Um 16.50 Uhr, im Gemeindegebiet Sattledt, auf der A1, Rampe 2, StrKm 0.50 Ausfahrt Sattledt, zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,22 Sekunden festgestellt. (Vormerkdelikt)

8)      Um 16.51 Uhr, im Gemeindegebiet Sattledt, auf der A1, Rampe 2, StrKm 0.600 bis 0.850, Ausfahrt Sattledt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

9)      Um 16.51 Uhr, im Gemeindegebiet Sattledt, auf der A 1, Rampe 3, StrKm 0,1, Ausfahrt Sattledt, Fahrtrichtung Linz/Wien das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1)    § 11 Abs. 1 StVO 1960,

2)    § 18 Abs. 1 StVO 1960,

3)    § 15 Abs. 1 StVO 1960,

4)    § 97 Abs. 5 StVO 1960,

5)    § 20 Abs. 2 StVO 1960,

6)    § 52 lit a Ziff. 10 a StVO 1960,

7)    § 18 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2 c Ziff. 4 StVO 1960,

8)    § 52 lit a Ziff. 10 a StVO 1960,

9)    § 21 Abs. 1 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden gem. § 99  Abs. 3 lit a StVO 1960 (Punkt 1 – 6, Punkt 8 und 9) und gem. § 99 Abs. 2 c Ziff. 4 StVO 1960 (Punkt 7)) folgende Geldstrafen verhängt:

 

1) € 36,00, 2) € 36,00, 3) € 70,00, 4) € 80,00, 5) € 72,00, 6) € 120,00,

7) € 300,00,     8) € 72,00,      9) € 40,00, = Gesamt: € 826,00,

im Falle der Uneinbringlichkeit werden folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

 

1) 48 Stunden, 2) 48 Stunden, 3) 72 Stunden, 4) 72 Stunden, 5) 72 Stunden,

6) 96 Stunden, 7) 120 Stunden, 8) 72 Stunden und 9) 48 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) € 82,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher:

€ 908,60."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber im Wesentlichen Folgendes geltend:

 

Zu 1): Bezüglich des Fahrstreifenwechsels würde jeder Beweis fehlen, auch das Straferkenntnis enthalte keine nachvollziehbaren Angaben auf welchen konkreten Sachverhalt der Vorwurf gestützt werde und es fehle jede Angabe darüber, wer durch den angeblichen Fahrstreifenwechsel gefährdet oder behindert worden sein soll.

 

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses (unzureichender Sicherheitsabstand) weise das im Verfahren herangezogene Bild eklatante Mängel auf, das vor ihm fahrende Fahrzeug sei durch sein Fahrzeug fast zur Gänze abgedeckt, weshalb eine neue Auswertung erforderlich sei.

 

Bezüglich Punkt 3 (rechts überholen) enthalte die Begründung keinen einzigen Hinweis zu diesem Sachverhalt und es habe keine ordentliche Beweiswürdigung stattgefunden.

 

Bezüglich Punkt 4 (Missachten des Haltezeichens) werde ihm vorgeworfen, dass er eine Anweisung zum Linksabbiegen nicht befolgt habe. Dies wäre aber etwas anderes, als das Missachten des Haltezeichens. Er habe sich bei der Autobahnabfahrt Sattledt vor der Ampel zum Geradeausfahren eingeordnet gehabt und das Zivilstreifenfahrzeug sei unmittelbar links neben ihm gestanden. Der Beifahrer habe mit einem Stab gewinkt und er habe ihm zu verstehen gegeben, dass er das Zeichen gesehen habe und nach der Kreuzung bei der Tankstelle stehen bleiben wolle. Das habe er auch gemacht. Auf der Autobahnabfahrt selbst wäre ein Stehenbleiben gefährlich und sinnlos gewesen und ein Abbiegen nach links sei ebenfalls einerseits wegen der Bodenmarkierungen unzulässig und andererseits sinnlos gewesen, da sich in dieser Richtung auf mehrere 100 m kein geeigneter Anhalteplatz befinde.

 

Hinsichtlich der ihm in den Punkten 5, 6 und 8 vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen richtet sich die Berufung nur gegen die Strafbemessung, hinsichtlich Punkt 6 brachte der Berufungswerber weiters vor, dass sich der angegebene Tatort am Beginn der 100 km/h-Beschränkung befinde, weshalb er keine Chance zur Anpassung der Geschwindigkeit gehabt habe.

 

Bezüglich Punkt 7 (Unterschreiten des Sicherheitsabstandes) führte der Berufungswerber aus, dass nach der Begründung des Straferkenntnisses dieser Vorwurf durch eine Videoaufzeichnung belegt sein soll, wobei offenbar die Behörde selbst in dieses Video nicht Einsicht genommen hatte. Dies stelle einen schweren  Verfahrensmangel dar und er habe bereits während des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes durch das vor ihm fahrende Fahrzeug verursacht worden sei.

 

Bezüglich Punkt 9 (überraschendes Abbremsen) führte der Berufungswerber aus, dass er in Annäherung an die rote Ampel bei der Autobahnausfahrt Sattledt sein Fahrzeug abgebremst habe. Das sei ein völlig normales Fahrverhalten und könne für einen routinierten Fahrer nicht überraschend sein. Allerdings habe das Zivilstreifenfahrzeug keinen Sicherheitsabstand eingehalten und deshalb sein Abbremsen offenbar einfach übersehen, weshalb der Lenker dann erhebliche Probleme hatte, sein Fahrzeug abzubremsen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.04.2008, an welcher der Berufungswerber und eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen haben. Es wurde in die den Vorfall betreffenden Videoaufzeichnungen Einsicht genommen und die beiden Polizeibeamten als Zeugen befragt. Ein Sachverständiger hat zu den Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen ein Gutachten erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung zur Ausfahrt Sattledt. Er benutzte dabei vorerst den linken Fahrstreifen und das Zivilstreifenfahrzeug nahm die Nachfahrt auf, nachdem ein zwischen ihnen befindliches Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hatte. Auf dem Video ist ersichtlich, dass der Berufungswerber um 16.49 Uhr und 28 sec vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte, wobei sich zu diesem Zeitpunkt zwei weitere PKW vor ihm auf dem linken Fahrstreifen befunden haben. Auch das hinter dem Berufungswerber nachfahrende Fahrzeug wechselte fast gleichzeitig mit ihm vom linken auf den rechten Fahrstreifen, wobei sich auf dem rechten Fahrstreifen vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers ein weiterer PKW befand. Der Berufungswerber wechselte wenige Sekunden später wieder vom rechten auf den linken Fahrstreifen, wobei er sich zwischen den beiden PKW´s auf dem linken Fahrstreifen einordnete. Dieses Wiedereinordnen hat der Berufungswerber um 16.49 Uhr und 35 sec abgeschlossen, zu diesem Zeitpunkt leuchten bei seinem Fahrzeug die Bremsleuchten auf. Eine Sekunde später bremst auch das Fahrzeug, vor welchem sich der Berufungswerber auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet hat. Der Abstand zwischen den beiden PKW auf dem linken Fahrstreifen kann aus dem Video nicht eindeutig entnommen werden und wurde vom Sachverständigen auch nicht ausgewertet.

 

Bezüglich der ersten Abstandsmessung (Punkt 2 des Straferkenntnisses) ist auf dem Video ersichtlich, dass sich der Berufungswerber dem vor ihm fahrenden Fahrzeug relativ nah annähert. Der Sachverständige hat anhand der Videoaufzeichnungen bei der Verhandlung diesen Messvorgang und die durchgeführte fotogrammetrische Auswertung ausführlich erläutert, wobei eben vorerst die Geschwindigkeit des Berufungswerbers mit 114 km/h gemessen wurde und der Abstand zwischen den Fahrzeugen durch das Schattenbild der beiden Fahrzeuge auf den Fotos ersichtlich ist und fotogrammetrisch ausgewertet wurde. Dieser Abstand betrug maximal 14,4 m, wobei bei dieser Auswertung alle Messungenauigkeiten zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Umgerechnet betrug der zeitliche Abstand 0,46 sec.

 

Im Zuge der weiteren Nachfahrt wechselte der PKW vor dem Berufungswerber auf den rechten Fahrstreifen, wenige Sekunden später auch das hinter ihm befindliche Fahrzeug. Es befanden sich nun keine Fahrzeuge mehr zwischen dem Berufungswerber und dem Zivilstreifenfahrzeug. Der Berufungswerber und das Zivilstreifenfahrzeug beschleunigten, es wurde eine Geschwindigkeitsmessung zwischen 16.50 Uhr und 1 sec und 16.50 Uhr und 7 sec durchgeführt. In der Zeit von 5,62 sec legte das Polizeifahrzeug eine Strecke von 263 m zurück, dies ergibt eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges von 168,48 km/h. Aufgrund einer fotogrammetrischen Auswertung errechnete der Sachverständige, dass das Polizeifahrzeug während der Nachfahrt um 1,8 m aufgeholt hat, weshalb die Geschwindigkeit des Berufungswerbers etwas geringer war als die des Polizeifahrzeuges. Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber in dieser Zeit tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke sowie einer Messtoleranz von 5 % reduziert sich die dem Berufungswerber vorwerfbare Geschwindigkeit auf 159 km/h.

 

Bei der Weiterfahrt passierte der Berufungswerber den Beginn der 100 km/h-Beschränkung bei km 197,830. Die Geschwindigkeit des nachfahrenden Zivilstreifenfahrzeuges betrug hier sowie in den nächsten Sekunden zwischen 138 und 143 km/h. Im Bereich von Strkm. 197,500, also etwa 300 m nach Beginn der 100 km/h-Beschränkung führten die Polizisten eine fotogrammetrische Auswertung der Geschwindigkeit durch, welche den in der Anzeige angeführten Wert von 133 km/h ergeben hat. Zu dieser Geschwindigkeitsmessung führte der Sachverständige aus, dass er diese ebenfalls nachgerechnet hat und dabei eine Geschwindigkeit von 135 km/h errechnete.

 

Im Bereich der Abfahrtsrampe zur A9 wechselte der Berufungswerber nach rechts auf diese Abfahrtsrampe. Vor ihm auf demselben Fahrstreifen befand sich ein kleinerer PKW, welcher ebenfalls rechts blinkte. Die Abfahrtsrampe zur A9 weist in diesem Bereich zwei Fahrstreifen auf, wobei sich beide Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen befinden. Das Fahrzeug vor dem Berufungswerber blinkte immer noch rechts, wechselte aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die rechte Fahrspur.

 

Der Berufungswerber führte dazu aus, dass er der Meinung war, das vor ihm fahrende Fahrzeug werde jeden Moment auf den rechten Fahrstreifen wechseln, welcher zu diesem Zeitpunkt auch frei war. Der Spurwechsel dieses Fahrzeuges erfolgte jedoch erst etwas später.

 

Zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auflief und dieses noch auf der linken Fahrspur blieb, führten die Polizeibeamten eine neuerliche Abstandsmessung durch, welche entsprechend der Anzeige einen Abstand von 0,22 sec ergeben hat. Auch diese Abstandmessung wurde vom Sachverständigen fotogrammetrisch ausgewertet, er errechnete dabei einen maximalen Abstand – unter Berücksichtigung aller Messungenauigkeiten zu Gunsten des Berufungswerbers – von 0,25 sec. Zu diesem Abstand führte der Berufungswerber aus, dass dieser zwar objektiv nachvollziehbar sei, allerdings habe sich die Situation nur dadurch ergeben, weil er der Meinung gewesen sei, dass der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker – so wie er geblinkt hat – auf den rechten Fahrstreifen wechseln würde.

 

Im Bereich der Rampe 2 zwischen km 0,6 und 0,850 betrug die Geschwindigkeit des nachfahrenden Zivilstreifenfahrzeuges zwischen 131 und 135 km/h. Der Sachverständige führte die fotogrammetrische Auswertung bei einem eingeblendeten Geschwindigkeitswert von 134 km/h um 16.51 Uhr und 3 sec durch, diese ergab eine tatsächliche Geschwindigkeit des Berufungswerbers unter Berücksichtigung der 5 %-igen Messtoleranz von 133 km/h. Auch in diesem Bereich besteht eine 100 km/h-Beschränkung.

 

Der Berufungswerber benutzte in weiterer Folge die Autobahnabfahrt Sattledt, wobei er in Annäherung an die vor der dort befindlichen Verkehrsampel stehende Fahrzeugkolonne sein Fahrzeug abbremste. Dieses Bremsmanöver begann um 16.52 Uhr und 4 sec bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwas über 50 km/h und dauerte ca. 8 sec an, wobei der Berufungswerber dann zum Stillstand gekommen ist. Auf dem Video ist ersichtlich, dass der Berufungswerber im letzten Teil stark abgebremst hat, sodass sich der Abstand zum nachfahrenden Zivilstreifenfahrzeug massiv verringert hat, während sich der Abstand zu dem vor dem Berufungswerber fahrenden Wohnwagengespann deutlich vergrößert hat.

 

Dieses plötzliche Bremsmanöver begründete der Berufungswerber damit, dass jener PKW, welcher sich vor ihm zwischen dem Wohnwagengespann und ihm befunden habe, vorher auf die linke Spur gewechselt habe und dann wieder vor ihm auf die rechte Spur gefahren sei. Das sei für ihn der Grund gewesen, sein Fahrzeug stärker abzubremsen. Zu dieser Rechtfertigung ist anzuführen, dass auf dem Video der genaue zeitliche Ablauf, nämlich ob der Berufungswerber sein Fahrzeug wegen des Fahrstreifenwechsels des vor ihm fahrenden PKW stark abgebremst hat, oder bereits vorher (so wie ihm das in der Anzeige vorgeworfen wird) nicht mit Sicherheit feststellbar ist. Auch der Sachverständige führte zu diesem Bremsmanöver aus, dass anhand der Videoaufzeichnungen nicht mit Sicherheit auf ein besonders starkes Bremsmanöver des Berufungswerbers geschlossen werden kann.

 

Zu allen Vorfällen ist festzuhalten, dass diese durch die Videodokumentation gut nachvollziehbar sind, wobei der Sachverständige den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung und der Abstandmessung anhand einer fotogrammetrischen Auswertung ausführlich geschildert und in der Verhandlung erörtert hat. Der Berufungswerber hat die Ausführungen des Sachverständigen auch zur Kenntnis genommen.

 

Hinsichtlich Punkt 1 (gefährdender Fahrstreifenwechsel) ist der Abstand der beiden Fahrzeuge, zwischen welche sich der Berufungswerber einordnete, nicht eindeutig feststellbar, sodass auch nicht sicher gesagt werden kann, ob der Berufungswerber durch diesen Fahrstreifenwechsel die anderen Fahrzeuglenker gefährdete oder behinderte. Der Umstand, dass wegen des Bremsmanövers des Berufungswerbers auch der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker abbremsen musste, ist ein Indiz dafür, dass das Einordnen des Berufungswerbers sehr knapp erfolgte. Allerdings ist einerseits auf dem Video nicht ersichtlich, ob allenfalls der Berufungswerber durch ein Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zu dem Abbremsen seines Fahrzeuges verhalten war und es konnte andererseits auch der Abstand zwischen dem Berufungswerber und dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug nicht genau festgestellt werden, weshalb in diesem Punkt im Zweifel den Ausführungen des Berufungswerbers zu folgen war.

 

Das gilt auch für den Vorwurf des plötzlichen Abbremsens im Bereich der Autobahnausfahrt Sattledt. Der erste Eindruck beim Betrachten des Videos ist zwar, dass der Berufungswerber ohne Grund stark abgebremst hat, um das hinter ihm offenbar knapp nachfahrende Zivilstreifenfahrzeug in Bedrängnis zu bringen, allerdings kann auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe wegen des Fahrstreifenwechsels des vor ihm fahrenden PKW so stark abgebremst, nicht mit Sicherheit widerlegt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960 darf außer in den Fällen des Abs.2 und 2a der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Wie sich bereits aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, sind die Punkte 1 (behindernder bzw. gefährdender Fahrstreifenwechsel) sowie 9 (überraschendes Abbremsen) nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit beweisbar. In diesen Punkten war das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Bezüglich des Vorwurfes, der Berufungswerber habe ein Anhaltezeichen missachtet (Punkt 4) ist anzuführen, dass dieses Anhaltezeichen mit Sicherheit der letzte Vorgang im Zuge der gesamten Nachfahrt war, sodass der Vorwurf, er habe das Anhaltezeichen bereits um 16.49 Uhr missachtet, jedenfalls unzutreffend ist. Weiters hat der Berufungswerber zutreffend geltend gemacht, dass er wohl nicht zum unmittelbaren Anhalten auf der Autobahnauffahrt aufgefordert worden sei, sondern ihm eine Weisung zur Weiterfahrt und zum anschließenden Anhalten gegeben worden sei. Dieser Weisung hatte er letztlich zwar nicht wortgetreu aber dem Sinn nach doch entsprochen, weil er sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kreuzung an einer geeigneten Stelle angehalten hat. Jedenfalls war dieser Tatvorwurf schon deshalb einzustellen, weil dem Berufungswerber eine falsche Tatzeit vorgeworfen wurde und innerhalb der Verjährungsfrist kein richtiger und vollständiger Tatvorwurf erfolgte.

 

Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitungen (Punkte 5, 6 und 8 des Straferkenntnisses) bezieht sich die Berufung ausdrücklich nur auf die Strafhöhe. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser nicht weiter zu prüfen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Auswertung der Videoaufzeichnungen ergeben hat, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch tatsächlich in etwa in dieser Höhe begangen hat. Die Übertretung bezüglich Punkt 6 wurde ca. 300 m nach Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung gemessen.

 

Der Berufungswerber hat – so wie ihm in Punkt 3 vorgeworfen wird – tatsächlich einen auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW rechts überholt. Ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen – so wie es der Berufungswerber zu schildern versuchte – lag nicht vor. Dies schon deshalb, weil vor dem Berufungswerber auf dem linken Fahrstreifen nur zwei PKW und auf dem rechten Fahrstreifen nur ein PKW gefahren sind, wobei der Berufungswerber augenscheinlich schneller gefahren ist als jener auf dem rechten Fahrstreifen vor ihm befindliche PKW. Ganz offenkundig wollte der Berufungswerber nicht abwarten, bis die beiden auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW den etwas langsamer fahrenden PKW auf dem rechten Fahrstreifen überholt haben, sondern hat eben vorher auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und sich dann, nachdem er wegen seiner höheren Geschwindigkeit sich vor dem hinteren der beiden auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge befunden hat, den Fahrstreifen wieder nach links gewechselt. Das ist ein typisches Überholmanöver, keinesfalls ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugkolonnen.

 

Bezüglich der Abstandsmessungen (Punkt 2 und Punkt 7 des Straferkenntnisses) hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Berufungswerber im ersten Fall einen Abstand von 0,46 sec und im zweiten Fall einen solchen von 0,25 sec eingehalten hat. In beiden Fällen entspricht dieses Verhalten nicht dem § 18 Abs.1 StVO 1960, weil der Abstand beim Hintereinanderfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest eine Sekunde betragen muss.

 

Hinsichtlich des Vorfalles im Bereich der Abfahrtsrampe zur A9 betrug der objektiv gemessene Abstand lediglich (maximal) 0,25 sec. Dazu ist anzuführen, dass das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeug rechts geblinkt hat, ohne auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Insofern trifft diesen Fahrzeuglenker eine Mitverantwortung an der unklaren Verkehrssituation. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass dieser Fahrzeuglenker sein Fahrzeug keineswegs abgebremst hat sondern eben langsamer gefahren ist und der Berufungswerber von hinten rasch aufgeschlossen hat. Diese langsamere Geschwindigkeit hätte dem Berufungswerber gleich auffallen müssen, weshalb er eben sein Fahrzeug früher hätte abbremsen müssen, um einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Gemäß § 18 Abs.1 StVO ist der notwendige Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren immer einzuhalten, dies gilt umso mehr dann, wenn die Verkehrssituation insgesamt unklar ist. Der Berufungswerber hätte lediglich früher auf das Verhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagieren müssen. Nachdem beide Fahrzeuge mehrere Sekunden lang auf dem gleichen Fahrstreifen gefahren sind, lag auch ein "Hintereinanderfahren" im Sinne des § 18 Abs.1 StVO vor.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist in allen Punkten gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Umstände ergeben hat, welche sein Verschulden ausschließen würden. Dies gilt auch für Punkt 7 (Abstand von lediglich 0,25 sec), weil der Berufungswerber bei einer vorausschauenden und defensiven Fahrweise auch diesen Vorfall leicht hätte vermeiden können.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 sec oder mehr, aber weniger als 0,4 sec beträgt.

 

Für alle anderen Verwaltungsübertretungen beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist wegen zweier verkehrsrechtlicher Vormerkungen aus dem Jahr 2003 sowie 2005 nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zu Gute kommt. Sonstige Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass entsprechend den Videoaufzeichnungen zur damaligen Zeit auf der Autobahn durchaus erhebliches Verkehrsaufkommen herrschte, weshalb es zumindest zu einer abstrakten Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs gekommen ist. Bezüglich des Rechtsüberholens hat die Erstinstanz ohnedies nur eine Geldstrafe von 5 % des Strafrahmens und bezüglich der ersten Abstandmessung eine solche von weniger als 10 % verhängt. Diese Strafen erscheinen jedenfalls angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich des zweiten Unterschreitens des Sicherheitsabstandes beträgt der gesetzliche Strafrahmen zwischen 72 und 2.180 Euro. Für diesen Vorfall ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker durch das Nichtausschalten des rechten Blinkers eine unklare Verkehrssituation geschaffen hat. Dem Berufungswerber kann also auf der Verschuldensebene nur vorgeworfen werden, dass er sich in dieser unklaren Situation nicht vorsichtig verhalten und zu spät reagiert hat. Es kann ihm also diesbezüglich jedenfalls nur fahrlässiges Verhalten angelastet werden. Andererseits hat er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschritten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 150 Euro ausreichend und es war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Der Berufungswerber hat die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Punkt 5 um etwas weniger als 30 km/h, in den Punkten 6 und 8 um etwas mehr als 30 km/h überschritten, wobei allerdings die Erstinstanz entsprechend der Anzeige auch in Punkt 8 eine Überschreitung von etwas weniger als 30 km/h ihrer Strafbemessung zu Grunde gelegt hat. Die von der Erstinstanz dafür verhängten Geldstrafen von 10 % bzw. ca. 16 % des gesetzlichen Strafrahmens erscheinen dafür keineswegs überhöht. Hinsichtlich Punkt 8 wäre (nachdem die Auswertung durch einen Sachverständigen eine höhere als die vorgeworfene Geschwindigkeit ergeben hat) auch eine höhere Geldstrafe möglich gewesen, allerdings kommt ein Hinaufsetzen der Geldstrafe wegen des Grundsatzes der reformatio in peius nicht in Betracht.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass das auf dem Video dokumentierte Verkehrsverhalten des Berufungswerbers den Schluss nahelegt, dass er den Verkehrsvorschriften zumindest in der damaligen Situation generell wenig Beachtung schenkte. Es sind daher spürbare Geldstrafen erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Diese Geldstrafen entsprechen auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung (monatliches Einkommen von mindestens 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wurde, weil sich der Berufungswerber zu dieser nicht geäußert hat.

 

Zu X.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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