Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162707/5/Fra/Ba

Linz, 17.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, W W, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. Oktober 2007, VerkR96-1149-2006, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 25.4.2006, VerkR96-1149-2006, aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.3 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Strafverfügung vom 25.4.2006, VerkR96-1149-2006, dem Bw denselben Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellzeugnis am 18.5.2006 durch Niederlegung zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist ist demnach am 1. Juni 2006 abgelaufen. Der Einspruch wurde jedoch erst, wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt, am 6. Juni 2006 – sohin verspätet – der Post zur Beförderung übergeben. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

 

3.2. Der OÖ. Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Diese endete im konkreten Fall – siehe oben – mit Ablauf des 1. Juni 2006. Der gegenständliche Einspruch wurde jedoch erst am 6. Juni 2006 – sohin verspätet – erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung in der beeinspruchten Strafverfügung ist korrekt.

 

Fällt die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis, so hat die Berufungsinstanz auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen. Sie hat das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Behörde erster Instanz verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen einen Beschuldigten zu fällen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0218).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG.

 

Für den Bw fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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