Linz, 10.04.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. G R, vertreten durch Mag. C S, beide pA W, vom 18. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 5. Dezember 2007, S, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. März und 9. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe aber auf 90 Euro herabgesetzt wird.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 9 Euro; im Berufungsverfahren fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 109 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. Oktober 2006, 11.07 Uhr, in Pucking, A25 Rampe 3 bei km 0.400, das Kfz gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 134 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei - die gesetzliche Messfehlergrenze sei bereits abgezogen worden.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,90 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. März und 9. April 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Mag. S und des Zeugen L K durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seinem Beweisantrag auf Feststellung des Austausches des maßgeblichen Verkehrszeichens nach dem Vorfallstag sei nicht entsprochen worden. Er vertrete die Meinung, dass das am Vorfallstag angebrachte Verkehrszeichen nicht der StVO entsprochen habe und daher unbeachtlich gewesen sei. Nach seiner Erinnerung habe es sich um ein "Mischzeichen" mit verschiedenen Zusätzen gehandelt, in dem die eigentliche Geschwindigkeitsbeschränkung dermaßen untergegangen sei, dass er sie nicht rechtzeitig erkennen habe können. Beantragt wurde seine eigene Einvernahme sowie die des/der Beamten, der den Schildertausch veranlasst hätten. Im übrigen habe die Erstinstanz seine finanziellen Verhältnisse gar nicht erhoben und auch nicht konkret festgestellt. Geltend gemacht wird die Sorgepflicht für zwei Töchter und ausgeführt, dass mit einem durchschnittlichen Geschäftsführereinkommen die Strafe um 70 bis 80 Euro niedriger sein müsse.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der derzeitige Autobahnmeister von Ansfelden zeugenschaftlich vernommen wurden. Weiters wurde ein von diesem vorgelegtes Video eingesehen, das aber eindeutig aus einer Zeit vor dem Umbau der Rampe 3 stammt. Der Zeuge hat mitgeteilt, dass ihm von früheren Autobahnmeister A L – der Wechsel erfolgte am 1. April 2007 – bestätigt worden sei, dass am 5. März 2007 "ein Austausch von Tafeln" stattgefunden habe. Auf dem Video sind ähnliche wie die vom Bw (allerdings nur vage) beschriebenen Tafeln erkennbar, nämlich gelb und rechteckig mit zwei untereinander angebrachten Zeichen darin, nämlich oben ein Gefahrenzeichen "gefährliche Linkskurve" iSd § 50 Z2 StVO 1960 und unten ein Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h" iSd § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960.
In der Verhandlung konnte nicht dezidiert geklärt werden, wie die von Bw gemeinten Tafeln am 21. Oktober 2006 konkret ausgesehen haben und wie groß die "Vielzahl" von Informationen tatsächlich war. Außer Diskussion steht, dass die Aufstellung von Werbetafeln an der Autobahn verboten ist und es sich daher dezidiert nicht um Werbetafeln im Sinne eines mehrere Firmenlogos oä aufweisenden Schildes gehandelt haben kann, was der Bw ebenfalls anklingen ließ. Andererseits aber konnte der Bw mangels genauerer Erinnerung die damaligen Tafeln nicht beschreiben, aber auch nicht ausschließen, dass die auf dem Video erkennbaren Tafeln mit denen aus seiner Erinnerung ident gewesen sein könnten.
Die im aus der Zeit vor dem Umbau dieses Abschnittes der Verbindung zwischen der A25 und der A1, FR Linz, stammenden Video ersichtlichen Tafeln enthalten lediglich zwei Informationen, sodass von einer "Vielzahl" wohl nicht die Rede sein kann. Der Bw meint trotzdem, für einen mit der auf Autobahnen erlaubten Geschwindigkeit vorbeifahrenden Lenker sei es durchaus möglich, dass er nur eine Information wahrnehme; daher sei erklärbar, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung möglicherweise übersehen habe.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Auf der Rampe 3, die die A25 Linzer Autobahn in Fahrtrichtung Linz mit der A1 Westautobahn verbindet, wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2001, Zl. 314.501/65-III/10-01, zwischen km 0.125 und 1.570 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
Auch die Schilderungen des Bw von der damals angebrachten großen rechteckigen gelben Tafel mit mehreren Informationen, die in der StVO nicht zu finden und daher gesetzwidrig sei, sind nicht geeignet, die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 durch die Autobahnmeisterei Ansfelden in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn zum Vorfallszeitpunkt am 21. Oktober 2006 noch die "alten", dh aus der Zeit vor dem Umbau stammenden Tafeln angebracht waren, enthielten diese lediglich ein Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z2 StVO und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h", dh eine einzige Anordnung, die aber durch den gelben Hintergrund nur hervorgehoben war, um die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und deren Anlass bzw Zweck durch das Gefahrenzeichen verständlich gemacht wurde. Beide in die Tafel integrierte Zeichen waren Straßenverkehrszeichen, die so in der StVO vorgesehen sind und die vom Inhaber einer Lenkberechtigung auch als solche zu erkennen und im Hinblick auf das Passieren des folgenden Autobahnabschnitts zuzuordnen und zu beachten waren. Wenn der Bw aus welchen Gründen immer nur ein Zeichen wahrgenommen hat, fehlte ihm die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Autobahn erforderliche Aufmerksamkeit, die ihm aber nicht im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zugute zu halten ist.
Eine fehlerhafte Kundmachung im Hinblick auf die Aufstellung dieser Tafeln beidseitig der RFB Linz oder an einem anderen Aufstellungsort als dem in der aus dem Jahr 2001 stammenden Verordnung als Beginn des Beschränkungsbereichs festgelegten km 0.125 der Rampe 3 wurde nicht behauptet und ergaben sich im Berufungsverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür. Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw bei km 0.125 den Beschränkungsbereich befuhr und beim Standort des Radargerätes bei km 0.400, wie schon in der Anzeige vermerkt, seine Geschwindigkeit gemessen wurde, also 275 m danach.
Das stationäre Radargerät MUVR 6FA, Nr. 2349, war ordnungsgemäß geeicht – konkrete Fehlfunktionen oder Anhaltspunkte für Mängel wurden weder behauptet noch waren solche aus dem Radarbild zu finden – und auch die errechnete Geschwindigkeit nach Toleranzabzug vom Messwert entspricht der Zulassung. Der dem Tatvorwurf zugrundegelegte Geschwindigkeitswert von 134 km/h entspricht somit der Richtigkeit und wurde auch nicht bestritten. Der Bw hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – zutreffend – die Unbescholtenheit des Bw mildernd und nichts als erschwerend gewertet und mangels irgendwelcher Angaben die finanziellen Verhältnisse des Bw geschätzt und dabei ein Einkommen von "mindestens 2.000 Euro" bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Der Bw hat ein "durchschnittliches Geschäftsführereinkommen", allerdings ohne jedem Bezug zu seinem, das hier herangezogen werden soll, pauschal als niedriger bezeichnet und Sorgepflichten für zwei Töchter geltend gemacht. Allein aufgrund der Sorgepflichten war die Geldstrafe, nicht aber die Ersatzfreiheitsstrafe, geringfügig herabzusetzen.
Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen bewegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Austausch von Verkehrszeichen von ASFINAG bestätigt, aber nicht zu klären, wie die VZ vom Vorfallstag ausgesehen haben! Strafherabsetzung