Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162912/2/Fra/Ba

Linz, 09.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E A, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Dezember 2007, Zl. S 31.100/07-1, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er, wie am 25.8.2007 um 6.06 Uhr in Linz, Wegscheiderstraße 2 (Anhalteort), festgestellt werden konnte, als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen, einer Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befand, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l festgestellt werden konnte, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht habe. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2.  Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, der Umstand bleibe unbestritten, dass Herr S am 25.8.2007, um 6.06 Uhr in Linz, Wegscheiderstraße 2, von Exekutivbeamten als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen:, dessen Zulassungsbesitzer er gewesen sei, zur Lenk- und Fahrzeugkontrolle angehalten und bei diesem mittels Atemluftalkoholmessgerät eine Beeinträchtigung durch den Genuss von alkoholischen Gertränken festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt seien mit ihm noch zwei Frauen im Fahrzeug gewesen. Er habe tagsüber beruflich in Linz zu tun gehabt. Dazu habe er S bereits am 24.8.2007 den Wagen in W überlassen und sei von diesem chauffiert worden. Den Abend habe er dann mit zwei Begleiterinnen bis in die frühen Morgenstunden in einer Diskothek verbracht. S habe sich zwar anfangs noch bei ihm aufgehalten, habe ihn dann nach kurzer Zeit verlassen und sei dann irgendwo in dem Lokal bzw. außerhalb unterwegs gewesen. Er sei von ihm vorab instruiert worden, während der Benützung des Fahrzeuges auf die geltenden Verkehrsvorschriften zu achten. Als Herr S ihn in den frühen Morgenstunden vor der Diskothek abgeholt habe und er in den Wagen gestiegen sei, sei seine Alkoholisierung von ihm völlig unbemerkt geblieben. Dies auch deshalb, weil er gar nicht angenommen habe, dass S überhaupt alkoholische Getränke konsumiere und er nicht in besonderem Maße darauf achten hätte können. Jedenfalls könne er sagen, dass, wenn er von seiner Alkoholisierung Bescheid gewusst oder vielleicht einen Verdacht gehabt hätte, er keinesfalls mehr gefahren wäre bzw. er ihm die Bewilligung zur Benützung seines Fahrzeuges sofort entzogen hätte und mit dem Taxi gefahren wäre. Er stelle in Abrede und weise die Anschuldigungen zurück, Herrn S durch sein vorsätzliches Zutun, Mitwirken oder durch Unterlassung veranlasst und bekräftigt zu haben, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Darüber hinaus habe er ihm dies keinesfalls bewusst ermöglicht oder sogar erleichtert.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die rechtzeitig eingebrachte Berufung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied ( § 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Dem Bw wird vorgeworfen, einer Person vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht zu haben.

 

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit eines Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht.

 

Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung einer näher umschriebenen Verwaltungsübertretung erleichtert bzw. ermöglicht, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus (VwGH 23.2.1995, 92/18/0277).

 

Da dem Bw lediglich vorgeworfen wird, einer Person vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ermöglicht zu haben, ohne Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung anzugeben, sohin im Hinblick auf die o.a. Judikatur der Schulspruch nach den Kriterien des § 44a Z 1 VStG nicht ausreicht, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem OÖ. Verwaltungssenat ist es außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gestattet, einen den oa. Kriterien entsprechenden Schulspruch zu formulieren – dies selbstverständlich unter der Prämisse, dass dem Bw tatsächlich die (vorsätzliche) Beihilfehandlung bewiesen werden könnte.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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