Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162944/9/Ki/Jo

Linz, 11.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

(B e s c h e i d)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, S, E F S, vom 7. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Dezember 2007, GZ. VerkR96-5243-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. April 2008 zu Recht erkannt:

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 2007, VerkR96-5343-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 13.9.2007 um 07.30 Uhr im Ortsgebiet Schärding, L 1143 bei km 14.550 als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, Opel Omega 2,0 i, weinrot) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei. Er habe dadurch § 134 Abs.3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs.2 KFG verletzt.

Gemäß § 134 Abs.3d KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob am 7. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis Berufung und begründete diese über Aufforderung mit Schreiben vom 4. März 2008. Im Wesentlichen wird der zur Last gelegte Sachverhalt bestritten. Der Meldungsleger habe beim Seitenfenster hineingegriffen und so beim Gurt angezogen, dass die Feder beim Gurtverschluss herausgesprungen sei.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. Februar 2008 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. April 2008. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, BI. P M, als Zeuge einvernommen. Sowohl der Berufungswerber als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben teilgenommen.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch die Polizeiinspektion Schärding (Meldungsleger BI. P M) am 15. September 2007 der Bezirkshauptmannschaft Schärding angezeigt.

Danach lenkte F S am 13. September 2007, um 07.30 Uhr, seinen PKW, Opel, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von Schärding, auf der Otterbacher Straße Nr. 1143, aus Richtung Bahnhof kommend zur Bräustüberlkreuzung, wobei dieser nicht richtig angegurtet war. S hatte den Verschluss mit dem Gurt beim Erblicken des Polizeibeamten nicht mehr in die Peitsche hineinstecken können, deshalb klemmte er diesen gezogenen Gurt oberhalb des rechten Knies ein und hielt diesen mit der Schnalle mit dem Oberschenkel fest. Es sollte ausschauen, als ob dieser angegurtet wäre. Als sich der Beamte über die Richtigkeit der Gurtpflicht überzeugen wollte und am Gurtband zog, schnellte die Gurtschnalle im Bereich des Knies hoch. S war nicht richtig angegurtet und deshalb wurde eine Erledigung im Organmandatswege angeboten. F S hatte zum Übertretungszeitpunkt kein Bargeld dabei und ersuchte den Beamten dies bis zu Mittag des Tages zu erledigen, da dieser in Schärding Nähe der PI. Schärding wohnt.

Nach der Beanstandung am 13. September 2007 gurtete sich S mit einem hörbaren Klick im Fahrzeug an und setzte seine Fahrt in die Stadt Schärding fort. In der Folge wurde jedoch die Organstrafverfügung nicht bezahlt und es wurde von S eine Anzeige gefordert.

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding (VerkR96-5243-2007 vom 18. September 2007) wurde von diesem rechtzeitig beeinsprucht und es wurde in der Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber weiterhin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Der Meldungsleger bestätigte im Wesentlichen den bereits im erstbehördlichen Verfahren  festgestellten bzw. in der Anzeige dargelegten Sachverhalt und trat insbesondere der Argumentation des Berufungswerbers, er hätte so fest beim Gurt gezogen, dass die Feder beim Gurtschloss herausgesprungen sei, entgegen.

2.6. Aus den im erstbehördlichen Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung, dass die Angaben des Meldungslegers der Wahrheit entsprechen. Der geschilderte Sachverhalt erscheint schlüssig und es ist überdies zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und nicht der Wahrheit entsprechende Angaben für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen haben könnten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm aber nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.  Gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

         1.      die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung, oder

         2.      die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S den ihm zu Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch was die Schuldfrage anbelangt (subjektive Tatseite) keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

3.2. Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding auf eine einschlägige Bestrafung (Erschwerungsgrund) hingewiesen und ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe (und wohl auch die Ersatzfreiheitsstrafe) aus general- und spezialpräventiven Überlegungen notwendig war. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden eine monatliche Pension von ca. 500 Euro, Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder sowie kein Vermögen berücksichtigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von der Bezirkshauptmannschaft Schärding bezogen auf die konkreten Umstände bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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