Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163070/2/Sch/Ps

Linz, 11.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-295-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz des Spruches des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Lenker des unten angeführten Pkw das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Einfahrt verboten' nicht beachtet, da Sie entgegen dem Verbot in die in der Folge näher umschriebene Parkplatzausfahrt eingefahren sind."

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, sowie ein 10%iger Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Einfahrt verboten' nicht beachtet.

 

Tatort: Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Reichersberger Landesstraße 512 bei km 0.200, - Ausfahrt vom Parkplatz des Shell Autohofes, Andiesen 8.

Tatzeit: 16.01.2008, 14:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit. a Z. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, L, g".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass das gegenständliche Verbotszeichen "Einfahrt verboten" bei der Ausfahrt vom Autohof Suben unter Punkt VI. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. November 2006, Zl. VerkR10-315-2006-Hol, gemäß § 43 Abs.1 lit.b StVO 1960 angeordnet wurde.

 

Zur Sache selbst:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach nicht ("Habe es übersehen"), vermeint allerdings, der amtshandelnde Polizeibeamte hätte sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten. Der Berufungswerber lässt sich aber nicht darüber aus, worin konkret der Vorwurf in diese Richtung gegenüber dem Beamten bestehen soll. Dass die Amtshandlung offenkundig nicht ganz reibungslos abgelaufen sein dürfte, geht auch aus der Anzeige hervor, wo der Meldungsleger festgehalten hat:

"F H versuchte bei der Amtshandlung immer wieder den Polizeibeamten zu provozieren".

Zudem habe er angegeben:

"Jeder kann einmal einen Fehler machen, bezahlen werde ich aber sicher nicht. Da kann ja jeder Dahergelaufene kommen".

 

Wie auch immer die Amtshandlung im Detail verlaufen ist, an den Feststellungen des Meldungslegers sind keine begründbaren Zweifel aufgetreten. Dazu kommt noch, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um einen relativ einfach festzustellenden Sachverhalt handelt, geht es doch lediglich darum, Wahrnehmungen zu machen, dass jemand in eine Verkehrsfläche entgegen dem erwähnten Vorschriftszeichen einfährt.

 

Für die Berufungsbehörde steht aufgrund der erwähnten Anzeige und des Eingeständnisses des Berufungswerbers dem Sinne nach jedenfalls außer Zweifel, dass er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, ist das verbotene Einfahren in eine Verkehrsfläche aus der Sicht der Verkehrssicherheit eine keinesfalls unbeträchtliche Übertretung. Jene Fahrzeuglenker, die eine Straße in der erlaubten Richtung benützen, müssen sich darauf verlassen können, dass nicht plötzlich unerwarteter Gegenverkehr herrscht.

 

Dennoch war eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gegenständlich vertretbar und geboten. Nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber nämlich der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser wird im Straferkenntnis mit keinem Wort erwähnt, vielmehr wurde auf den Strafbetrag aus der Strafverfügung zurückgegriffen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber wiederum zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu bewegen.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, insbesondere sein monatliches Mindesteinkommen von ca. 1.000 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Die von der Berufungsbehörde veranlassten Ergänzungen des Spruches des Straferkenntnisses wurden für erforderlich erachtet, zumal aus dem Spruch eines Strafbescheides schon hervorgehen sollte, dass jemand ein Fahrzeug gelenkt hat. Auch der Begriff "Nichtbeachten" erscheint nicht gänzlich ausreichend, wenngleich er im allgemeinen Sprachgebrauch die Nichteinhaltung einer Vorschrift bedeutet. Beim "Nichtbeachten" des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" besteht das inkriminierte Verhalten konkret in dem verbotenen Einfahren.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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