Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521867/2/Fra/Ba

Linz, 08.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.1.2008, AZ F 07/426408, betreffend Abweisung eines Antrages auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 31.10.2007 auf Wiedererteilung seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 3 Abs.1 Z 3 und § 8 Abs.2 FSG iVm § 3 Abs.1 Z 4 FSG-GV abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 7.12.2007 der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation", Landesstelle Oberösterreich, Weingartshofstraße 37-39, 4020 Linz, sowie auf das amtsärztliche Gutachten des Amtsarztes Dr. F G vom 18.12.2007.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, sich für den Computertest Brillen besorgt zu haben, die jedoch nicht geeignet waren. Er habe auch vier Laborwerte erbracht, doch zwei Laborwerte seien nicht vollständig in Ordnung gewesen (GGT). Die letzte Untersuchung beim Internisten sei völlig in Ordnung gewesen. Leider habe er diese abschließenden Termine verspätet gemacht, da er geglaubt habe, es reiche der normale Leberwert bis am 30. Oktober 2007.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrpsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder eine Stellungnahme zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z 4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen auszusprechen, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

Z  1 die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

Z 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Bw mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.11.2006 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen Alkoholmissbrauchs lediglich bis 30.10.2007 befristet und unter Auflagen erteilt wurde. Am 31.10.2007 beantragte der Bw die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Da die amtsärztliche Untersuchung den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ergab, wurde der Bw einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 17 FSG-GV zugewiesen. Der Bw wurde am 5.12.2007 und am 7.12.2007 verkehrspsychologisch untersucht. Die verkehrs­psychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 7. Dezember 2007 des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle Oberösterreich, lautet im Hinblick auf die Fragestellung zusammenfassend wie folgt:

 

"Herr B H, geb. am, bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 5.12.2007 folgende Befunde: Eine ausreichende Reaktionsfähigkeit kann der Untersuchte nicht nachweisen. Im Bereich der reaktiven Dauerbelastbarkeit ist ein Defizit festzustellen. Die Konzentrationsfähigkeit ist hinreichend gegeben. Die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung ist eingeschränkt. Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ist ebenfalls eingeschränkt. Auch die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist eingeschränkt. Im Bereich der Kurzzeitmerkfähigkeit und der kognitiven Auffassungsfähigkeit sind deutliche Schwächen festzustellen.

 

Im Vergleich zum Testbefund vom Mai 2006 ist eine weitere Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in den Bereichen rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung und gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit festzustellen. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist aufgrund der umfassenden und teilweise gravierenden Defizite derzeit nicht ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr B H, geb. am, derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Dem Untersuchten wird die strikte und lang anhaltende Einhaltung einer Alkoholabstinenz und die Absolvierung eines neuropsychologischen Trainings angeraten. Andernfalls kann eine Regeneration der Leistungsfähigkeit nicht erwartet werden. Ferner könnte eventuell auch eine Umstellung von Medikamenten überlegt werden."

 

Am 18.12.2007 wurde der Bw amtsärztlich untersucht. Laut Gutachten nach § 8 FSG ist der Bw aus amtsärztlicher Sicht gesundheitlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klassen A und B nicht geeignet. Aus der Begründung dieses Gutachtens geht hervor, dass die amtsärztliche Untersuchung des Bw auf Grund befristeter Erteilung der Lenkberechtigung Z.n. schwerem Alkoholmissbrauch sowie beginnendem organischen Psychosyndrom erfolgte. Bekannt ist eine Hypertonie, ein Diabetes mellitus sowie ein Reflux. Aufgrund der Diagnose eines beginnenden organischen Psychosyndroms erfolgte zum Ausschluss einer Verschlechterung der funktionalen Voraussetzungen die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Weiters zitiert der Amtsarzt auszugsweise die oa. Stellungnahme des Instituts INFAR. In Würdigung der Befunde kommt der Amtsarzt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass beim Bw bei Z.n. Alkoholmissbrauch mit beginnendem organischen Psychosyndrom, auffällige Einschränkungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, der Dauerbelastbarkeit, der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit, der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit, des Kurzzeitgedächtnisses sowie der kognitiven Auffassungsfähigkeit teilweise gravierende Einschränkungen bestehen. Dem zufolge ist das sichere Beherrschen eines Kfz derzeit nicht gesichert. Weiters weist der Amtsarzt darauf hin, dass ein GammaGT mit 154 u/l (bis 60 normal) gegenüber dem Jänner 2007 ein deutliches Ansteigen als Hinweis für eine Leberzellschädigung ist. Hinsichtlich der internistischen Begutachtung bei Diabetes mellitus würden sich keine Eignungsausschließungen ergeben.

 

Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse muss dem Vorbringen des Bw ein Erfolg versagt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Das amtsärztliche Gutachten berücksichtigt die (neuerliche) verkehrspsychologische Stellungnahme vom 7. Dezember 2007. An diesem Gutachten sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vermag die Berufungsinstanz inhaltlich keine Zweifel zu hegen. Es ist ersichtlich, wie der Amtsarzt zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist und was er seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Seine Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen, enthalten keine Widersprüche und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B. Das Gutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur dann – sieht man von Einwendungen auf entsprechender gleicher fachlichen Ebene ab – erschüttert werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 u.a.).  Einem von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten begegnet werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.). Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlichen Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126; 23.1.1991, 90/03/0051; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Der Bw hat es unterlassen, dem oa. Gutachten auf gleicher fachlichen Ebene entgegenzutreten. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften bzw. einen Mangel aufzuzeigen. Er hat diesem Gutachten nichts Entscheidungsrelevantes entgegen gesetzt.

 

Sollte der Bw in Zukunft die Wiedererlangung der Lenkberechtigung anstreben, wird ihm dringend nahegelegt, den empfohlenen Maßnahmen des Verkehrspsychologen nachzukommen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum