Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150607/2/Bm/Hue

Linz, 15.04.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des K S, W-N, R, vertreten durch Anwaltskanzlei R & B & B & Partner GbR,  Ö, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. September 2007, Zl. BG-BauR, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 44a, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 1. Februar 2007 gegen 1.40 Uhr das Kfz über 3,5 t mit dem Kennzeichen  im Gemeindegebiet von Wels auf der A25, Mautabschnitt Wels – ÖBB-Terminal Wels, bis zu km 14,58 gelenkt habe, ohne die für die Benützung  von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet zu haben. Die Achsenzahl des Kfz (3) sei höher gewesen als die eingestellte Achsenzahl (2) am Fahrzeuggerät.

 

2. In der Berufung wird auf die Stellungnahme vom 31. August 2007 verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten inzwischen das Verfahren eingestellt habe.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 2. Mai 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 3 höher gewesen als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 15. März 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Im Spruch der Strafverfügung vom 1. Juni 2007 wurde dem Bw vorgeworfen, er habe am 1. Februar 2007 gegen 1.40 Uhr das Kfz über 3,5 t mit dem Kennzeichen  im Gemeindegebiet von Wels auf der A25, Mautabschnitt Wels Nord – ÖBB-Terminal, bis zu km 14.580 gelenkt, ohne die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet zu haben.

 

Nach Strafverfügung bestritt der Bw mittels Schreiben vom 27. Juni 2007 seine Lenkereigenschaft. Er habe bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nachgefragt, welcher sich inzwischen in Insolvenz befinde. Tachoscheiben seien nicht auffindbar. Der Bw sei lediglich Aushilfsfahrer gewesen. Die Einstellungen am Fahrzeuggerät hätte ausschließlich der Disponent vorgenommen.

 

Auf Anforderung übermittelte die A am 18. Juli 2007 zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation.

 

Dazu äußerte sich der Bw am 31. August 2007 dahingehend, dass er sich nicht sicher sei, ob er tatsächlich am Tattag das gegenständliche Kfz gefahren habe. Dieses Kfz sei von mehreren Fahrern benützt worden. Der ehemalige Arbeitgeber sei in Insolvenz. Der Bw habe bezüglich der Fahrt am 1. Februar 2007 insgesamt vier Strafverfügungen erhalten.  

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die korrekte Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet zunächst unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass angegeben ist, der Bw habe die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet. Diese Feststellung der Erstbehörde entspricht nicht den Tatsachen, da bei einer Falscheinstellung der Kategorie bei der GO-Box (wie im gegenständlichen Fall) eine Teilentrichtung der Maut stattfindet. Weiters stellt der Straftatbestand des § 20 Abs.2 BStMG auf eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Maut ab. Eine entsprechende Formulierung ist ebenfalls im Spruch des bekämpften Bescheides nicht enthalten.

 

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und auch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) den Anforderungen des     § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.   

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Michaela Bismaier

 

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