Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521916/6/Kof/Jo

Linz, 21.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, geb. , U, P vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. O H, D, K gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 04.03.2008,              VerkR21-22-2008 und vom 21.01.2008, VerkR21 – Punkt III. wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Anordnung einer Nachschulung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2008 einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf fünf Monate – vom 11. Jänner 2008 bis einschließlich  11. Juni 2008  –  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und

     7 Abs.4 FSG,  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden                dem/den nunmehrigen  Berufungswerber  (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von                  sechs Monaten – vom 11.01.2008 bis einschließlich 11.07.2008 – entzogen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen                und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten  und

-         verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer eine begleitende Maßnahme: Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker,                zu  absolvieren.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gem. § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.03.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 11.01.2008 um 01.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde P. An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam der Bw  rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen zwei Bäume.

Dabei entstand an dem vom Bw gelenkten PKW Totalschaden.

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt mehr als 1,2 Promille).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 04.03.2008, VerkR96-841-2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch die am 18.04.2008 erfolgte Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046  uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.                    zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß              (§ 5 iVm) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184;              vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur;  vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer kommt es auf die Unfallfolgen nicht an;

VwGH  vom 11.7.2000, 2000/11/0092 und vom 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.

 

Der Bw hat in den letzten fünf Jahren – siehe Auszug aus der Verwaltungs-strafevidenz – keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung begangen              bzw. ist völlig unbescholten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der   Entziehung der Lenkberechtigung auf 5 Monate – gerechnet ab 11.01.2008                (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 11.06.2008  –  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für  die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ                   zu verbieten.

 

Lenkt jemand in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Alkoholisierungsgrad: Blutalkoholgehalt 1,2 ‰ oder mehr – ein KFZ,                               so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG der Betreffende zu verpflichten, eine begleitende Maßnahme: Einstellungs- und  Verhaltenstraining  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren;    VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0141.

 

Die belangte Behörde hat den Bw daher völlig zu Recht verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer die begleitende Maßnahme: Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen 

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss –von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils            von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

 

 

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