Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530727/14/Re/Sta VwSen-530728/2/Re/Sta

Linz, 16.04.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Mag. H E, Mag. J E, DI J F und G F, alle L, S, alle vertreten durch die H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH, A H, W, vom 26. September 2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. September 2007, GZ. 50, betreffend die Betriebsanlagenänderungsge­nehmigung gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

     Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. September 2007, GZ. 501/N061016M, wird – wegen Wegfall des konsenswerbenden Anlageninhabers  –  behoben und das zu Grunde liegende  Genehmigungsansuchen abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 353 und 359a  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
6. September 2007, GZ. 50, über Antrag des Herrn H G vom 9. März 2006 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort L, A P, auf den Gst. Nr. und der KG. P, im Grunde des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Anträge von Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerbern auf Zuerkennung der Parteistellung im ordentlichen Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren wurden abgewiesen. Der Bescheid wurde zunächst unter Hinweis auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Februar 2006 dahingehend begründet, als festgestellt worden sei, dass es sich bei der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort L, A P, um eine Anlage im Sinne des § 359b Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung handle. Die bestehende Anlage weise eine Gesamtbetriebsfläche von max. 240 m2 auf. Durch die beantragte Anlagenänderung des Konsenswerbers J G werde die Gesamtbetriebsfläche auf 742 m2 erhöht. Die elektrische Anschlussleistung sämtlicher Maschinen, Geräte etc. betrage 130 kW. Die belangte Behörde führte einen Ortsaugenschein durch, veranlasste eine Einzelfallprüfung insbesondere auch in lärmtechnischer und medizinischen Hinsicht in Bezug auf die Nachbarn und Berufungswerber und genehmigte unter Hinweis auf die im Zuge des Verfahrens eingeschränkten Betriebszeiten für den nordseitigen Gastgarten von täglich 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. den südseitigen Gastgarten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr die beantragte Anlagenänderung unter Hinweis auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer Mag. H E, Mag. J E, DI J F und G F, alle vertreten durch die H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH, W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen die Behörde habe  zu Unrecht festgestellt, dass Gefährdungen, Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen von Nachbarn oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 vermieden würden. Es seien erheblich belästigende Lärmimmissionen prognostiziert worden. Es käme auch zu gesundheitsgefährdenden  schlafstörenden Lärmspitzen. Die Behörde habe sich nicht mit den höheren Emissionen auf Grund der erheblichen Steigerung der Verabreichungsplätze auseinandergesetzt. Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides bzw. die Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 50 sowie Durchführung ergänzender Ermittlungen.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen …

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde I. Instanz hat ergeben, dass Herr H G als Inhaber der gastgewerblichen Betriebsanlage A P (S C L-Cafe) mit Eingabe vom 9. März 2006 die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Erweiterung der gegenständlichen Anlage durch Hinzunahme einer Terrasse und eines Gastgartens beantragt hat. Die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 4. Mai 2006 erteilte Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juli 2006 behoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen. Nach Durchführung der für erforderlich erachteten Verfahrensergänzungen und Durchführung einer weiteren Augenscheinsverhandlung hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom
6. September 2007 gemäß § 359b GewO 1994 eine Betriebsanlagenänderungs­genehmigung für einen Terrassengarten, einen südlichen Gastgarten und einen nördlichen Gastgarten erteilt, und zwar gegenüber dem Anlageninhaber und Antragsteller J G, P.

 

Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen im Zuge des Berufungsverfahrens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Wege des vom Landesgericht Wels als Konkursgericht im Konkursverfahren über das Vermögen des Anlageninhabers und Konsenswerbers H G, Gastwirt, bestellten Masseverwalters mitgeteilt worden, dass die Konkursmasse aus dem Mietvertrag über das Objekt A P, L, mit Wirkung vom 30. September 2007 als Mieter ausgeschieden ist. Als neue Mieterin namhaft gemacht wurde eine namentlich und mit Firmenbuchnummer genannte Kommanditgesellschaft aus Traun.

 

Über Anfrage der Berufungsbehörde an diese neue Mieterin betreffend ihren Bezug zum gegenständlichen Berufungsverfahren teilt diese nach Urgenz mit, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage "C S" bereits an Herrn A.K., H, verkauft worden sei und gebeten werde, diesen zu benachrichtigen.

 

Die diesbezügliche weitere Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates an den neuen Inhaber der verfahrensgegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage betreffend seine Mitwirkung im gegenständlichen Betriebs­anlagen­änderungsgenehmigungsverfahren wurde nachweisbar zugestellt, blieb jedoch innerhalb offener Frist unbeantwortet.

 

Rechtliche Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Bei der Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für eine Änderung derselben handelt es sich im Sinne des
§ 353 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.

Durch die Einbringung eines Ansuchens um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wird für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ein verfahrensrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Antragsteller begründet.

Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens darf aus diesem Grunde nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Allein der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Derartige antragsbedürftige Verwaltungsakte stehen mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ist deren Inhaber legitimiert (VwGH. 2.2.2000, 99/04/0214). Der Frage der Inhabereigenschaft kommt in Hinsicht auf die Antragslegitimation nur dann rechtliche Relevanz zu, wenn eine derartige Antragstellung in Ansehung einer bereits bestehenden, als Betriebsanlage zu qualifizierenden Einrichtung erfolgt.

 

Eine Genehmigung darf auch immer nur an eine solche Person erteilt werden, die darum angesucht hat (Identität zwischen Antragsteller und Bescheidadressat – VwGH 15.10.1985, 84/04/0202). Bei einem Wechsel in der Person des Antragstellers tritt der Nachfolger jedoch dann in die Rechtsposition des Vorgängers ein, wenn er gegenüber den Behörde eine "Eintrittserklärung" abgibt. Unter Beachtung des § 80 Abs.5 GewO 1994 kann ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten. Dies bedarf einer ausdrücklichen von der eintretenden Rechtsperson abgegeben Erklärung, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird. Es entspricht hingegen nicht der Rechtslage, wenn die Behörde von Amts wegen ohne ausdrücklicher Eintrittserklärung von einem Verfahrenseintritt ausgeht (VwGH 30.10.1990, 89/04/0127).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. September 1997, 97/04/0082, ausdrücklich ausgesprochen, dass in dem Falle, in dem eine derartige Eintrittserklärung unterbleibt, das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen ist. Da aber zum Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. auch deren Änderung nur der Inhaber des Standortes der geplanten Betriebsanlage bzw. der bereits errichteten Betriebsanlage legitimiert ist, kann in einem solchen Fall die Erledigung des Antrages nur in dessen Abweisung bestehen, weil in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht mehr gegeben war. Dabei ist es ohne Belang, ob der neue Inhaber der Betriebsanlage vom laufenden Genehmigungsverfahren Kenntnis hatte sowie auch, ob die Behörde von dem behaupteten Wechsel in der Person des Inhabers der Betriebsanlage Kenntnis erlangte.

 

Im gegenständlichen Falle steht zweifelsfrei fest, dass der ursprüngliche Antragsteller nicht mehr Inhaber der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage ist, da er im Rahmen des Konkursverfahrens laut ausdrücklicher Bekanntgabe des Masseverwalters aus dem Mietvertrag über das Objekt A P, als Mieter ausgeschieden ist. Die Nachfolgemieter und sohin nachfolgenden Inhaber der Betriebsanlage sind der Behörde gegenüber trotz ausdrücklichem Hinweis auf die diesbezügliche Möglichkeit in das gegenständliche Betriebsanlagenänderungs­genehmigungsverfahren nicht eingetreten, sondern blieben die jeweiligen Anfragen diesbezüglich unbeantwortet.

 

Es war somit – wie dargestellt – trotz diesbezüglicher Bemühungen der Berufungsbehörde nicht möglich, einen Inhaber der Anlage ausfindig zu machen, welcher in das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Genehmigungsverfahren eintritt und somit als neuer Konsenswerber auftritt. Der nicht mehr anlageninnehabende Antragsteller wird daher durch einen ihm gegenüber ergehenden Genehmigungsbescheid weder berechtigt noch verpflichtet. Ein derartiger ins Leere gehender Bescheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Der bekämpfte Genehmigungsbescheid war daher zu beheben und der zu Grunde liegende Genehmigungsantrag auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Inhaber als Konsenswerber

 

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