Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240638/2/BMa/Ka

Linz, 22.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau C M I, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.3.2008, 0118258/2007 BzVA, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.10.2007, gleiche Zahl, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 71 AVG iVm § 24 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw), eingelangt beim Magistrat Linz am 15.2.2008, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt von Linz vom 12.10.2007, Zl. 0118258/2007, nicht Folge gegeben.

 

1.2. Begründend führt der angefochtene Bescheid im Wesentlichen aus, mit Strafverfügung vom 12.10.2007 sei über die Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit: 17 Stunden) wegen einer Übertretung des AIDS-Gesetzes verhängt worden. Nach dem im Akt ersichtlichen Zustellnachweis sei die Strafverfügung am 31.10.2007 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Ab Zustellung habe der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist begonnen, sodass der Einspruch spätestens mit Ablauf des 14.11.2007 hätte erhoben werden müssen. Die Strafverfügung sei daher mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist (mit Ablauf des 14.11.2007) in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Eingabe vom 15.2.2008 habe die Bw  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies mit einer Auslandsreise begründet.

 

In rechtlicher Hinsicht wird nach der Zitierung des § 71 AVG festgehalten, dass die Bw mit ihrer Stellungnahme vom 15.2.2007 (gemeint wohl: 2008) nicht glaubhaft machen habe können, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.

 

2. Die Berufung macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend und führt im Wesentlichen aus, die Bw habe am 15.2.2008 erstmals im Zuge einer anwaltlichen Beratung davon Kenntnis erlangt, dass sie möglicherweise eine Frist versäumt habe und die Möglichkeit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bestehe. Diesen habe sie auch noch am selben Tag eingebracht, sodass dieser fristgerecht gestellt worden sei. In der Strafverfügung sei zwar eine Rechtsmittelerklärung enthalten, aber kein Hinweis darauf, was zu tun sei, wenn die Frist unverschuldet versäumt werde. Auch im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache sei sie nie auf die Möglichkeit des Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen worden. Im Zuge der die Behörde treffenden Manuduktionspflicht sei aber die Behörde verpflichtet gewesen, ihr diese Information (Rechtsbelehrung) zu erteilen. Weil die Manuduktionspflicht verletzt worden sei, liege ein Verfahrensfehler vor, der den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.2.2008, 0118258/2007 BzVA wurde der Einspruch der nunmehrigen Bw gegen die Strafverfügung vom 12.10.2007, GZ: 0118258/2007 BzVA als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid blieb innerhalb offener Rechtsmittelfrist unbekämpft.

Am 15.2.2008 (also innerhalb offener Rechtsmittelfrist des vorgenannten Bescheides) ist beim Magistrat Linz aber der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.10.2007, 0118258/2007, eingegangen. Diesem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6.3.2008, 0118258/2007 BzVA  keine Folge gegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 12.10.2007, GZ: 0118258/2007, nicht bewilligt.

Die Berufungswerberin hat ihre Zugkarte für den Auslandsaufenthalt am Abend des Tages erworben, an dem der zweite Zustellversuch durchgeführt wurde und sie ist wenige Stunden danach abgereist.

Mit Schreiben vom 25. März 2008, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 27. März 2008, wurde die Berufung gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung vorgelegt.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.      Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, indem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Bw noch während offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 4.2.2008 gestellt. Mit Berufung gegen den Bescheid vom 4.2.2008 hätte die Rechtsmittelwerberin die Möglichkeit gehabt, die Tatsachen und die Rechtslage, die dem Spruch des Bescheids vom 4.2.2008 zugrunde liegen, und damit auch die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs und den Abspruch, dass ihr Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, überprüfen zu lassen.

 

Im konkreten Fall hat sich die Bw ihres Rechtsschutzes dadurch begeben, dass sie gegen den Bescheid vom 4.2.2008, mit dem ihr Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden war, keine Berufung erhoben hat.

 

Im Rahmen eines Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Behörde nur gehalten, die in § 71 AVG normierten Voraussetzungen zu überprüfen.

Zu Recht hat sich die belangte Behörde daher nicht mehr mit der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs auseinandergesetzt, sondern geprüft, ob die Rechtsmittelwerberin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Unbestritten ist, dass die Bw vor Ihrer Auslandsreise vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hatte. Sie hatte damit auch die Möglichkeit, eine Vertretung mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Die Abreise der Berufungswerberin erfolgte, wie sich aus den Feststellungen ergibt, am Abend jenes Tages, an dem der zweite Zustellversuch stattgefunden hat. Gründe, die gegen eine Verschiebung dieser erst nach Kenntnisnahme vom Zustellversuch angetretenen Reise sprechen, hat die Bw nicht vorgebracht.

 

Damit aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen wäre, die der Bw die Kenntnisnahme von der Strafverfügung und Einhaltung der Rechtsmittelfrist unmöglich gemacht hätte.

 

Selbst wenn der Zustellung am 31.10.2007 ein Zustellmangel zugrunde liegen würde, so ist dies kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das die Bw verhindert war, die Frist einzuhalten, sondern dies wäre ein Mangel im Zustellvorgang gewesen, der mit Berufung gegen die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet geltend zu machen gewesen wäre.

 

Soweit die Bw anführt, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihr Rechtsbelehrung dahingehend zu erteilen , was zu tun sei, wenn eine Frist unverschuldet versäumt werde, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach in dem Umstand, dass die Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen hat, keine Verletzung der Manuduktionspflicht bzw ein rechtswidriges Verhalten der Behörde erblickt werden kann (Hauer/Leukauf6 5a zu § 13a AVG).

 

Die belangte Behörde hat damit zu Recht dem Antrag vom 15.2.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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