Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521895/12/Bi/Se

Linz, 24.04.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M Ö, F, vertreten durch RA Dr. E B, K, vom 28. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Februar 2008,  VerkR21, wegen ua Entziehung der Lenkberechtigung, auf­grund des Ergebnisses der am 8. April 2008 durchgeführten öffentlichen münd­li­chen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­scheidung) Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ent­ziehungs­dauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerech­net ab 22.9. 2007, auf einen Monat (wegen § 99 Abs.1b StVO vom 22.9.2007) und zweimal zwei Wochen (wegen Übertretungen gemäß StVO und FSG vom 25.8.2007), dh bis einschließlich 22.11.2007, herabgesetzt wird. Jedoch wird nach Ablauf von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides der BH Linz-Land vom 18.9.2007, GZ 2006, am 25.9.2007 eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung für alkohol­auffällige Personen, ausgesprochen.

 

    Der Ausspruch über das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrrädrige Leichtkraftfahr­zeuge und Invalidenkraftfahrzeuge und die Aber­kennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wird aufgehoben.

   

    Weiters wird die Absolvierung einer Nach­schulung für verkehrsauf­fällige Lenker (wegen der Geschwindig­keits­überschreitung vom 25.8. 2007) innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Erkennt­nisses angeordnet - die Probezeit verlängert sich bis 2011.

    

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am  22. Juni 2007, GZ , für die Klasse B erteilte Lenkbe­rechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 3 Abs.2, 4 Abs.5, 25, 26 Abs.1 und 3 FSG für die Dauer von 7 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 22. September 2007 (FS-Abnahme), entzogen. Weiters wurde ihm gemäß §§ 32 und 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerech­net ab Bescheidzustellung, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invali­den­­kraft­fahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem allfällig aus­ge­stellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Angeordnet wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG, dass sich der Bw vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer Nachschulung für verkehrsauf­fällige Lenker zu unterziehen habe und die Probezeit wurde gemäß § 4 Abs.3 FSG um drei Jahre verlängert. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig dagegen eingebrachten Berufung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. Februar 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei mangelhaft, weil der von ihm beantragte Zeuge R.P. nicht einvernommen worden sei zum Beweis dafür, dass er auf dem Parkplatz vor dem Lokal S Alkohol getrunken habe. Die Erstinstanz habe die Zeugenaussagen von T. und C.S., dass er in Form eines Nachtrunks Alkohol konsumiert habe, nicht berücksichtigt; ebenso dass er sein Kfz nach Alkoholgenuss nicht in Betrieb genommen habe. Er habe solches nicht einmal versucht. Die Festnahme sei unberechtigt erfolgt und nicht erforderlich gewesen. Er habe die Niederschrift vor der Polizei nur unterfertigt, um seine Ruhe zu haben, damit die Festnahme beendet werde und er nach Hause könne. Er sei in einer Stresssituation und einem Ausnahmezustand gewesen; seine damaligen Angaben entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Die Erstinstanz hätte im Zweifel zu seinen Gunsten annehmen müssen, dass keine Verwaltungsübertretungen vorlägen. Es bestehe sohin keine ausreichende Grund­l­age für eine Entziehung der Lenkberechtigung. Die Entziehungsdauer sei auch unangemessen lang. Beantragt wird die Behebung des Bescheides, in eventu Herabsetzung der Entziehungsdauer und ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2008 in Verbindung mit dem Berufungsverfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 12. Februar 2008, VerkR96, wegen Übertretun­gen gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 und §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG in Anwesen­heit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. E B und der Zeugen R P (RP), C S (CS) und Insp R L (Insp L), die unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen wurden. Der Vertreter der Erstinstanz und der Mel­dungs­­leger Insp F E (Ml) waren entschuldigt. Die Berufungsentschei­dung wurde münd­lich ver­kündet. 

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung war davon auszugehen, dass der Bw gegen 23.00 Uhr des 22. September 2007 seinen Pkw zum Parkplatz des Lokales S gelenkt und dort keinen Alkohol mehr getrunken hat. Da die Polizei von im Lokal Beschäftigten wegen eines "randalierenden Gastes" bereits um 23.10 Uhr verständigt wurde, ist auch nicht anzunehmen, dass der Bw Zeit für den behaupteten Konsum von drei Flaschen Bier gehabt hätte. Als die Beamten gegen 23.25 Uhr, nach 10 bis 15 Minuten Fahrzeit vom PI Traun, beim Lokal eintrafen, wurde der Bw, der im Lokal keine Gelegenheit für einen Alkohol­konsum gehabt hatte, gefragt, wie er dorthin gekommen sei. Aufgrund seiner Angaben über die Fahrzeit und dem Alkohol­geruch aus dem Mund erfolgte die Aufforderung zum Alkotest. Ein Nach­trunk scheidet aufgrund der damaligen Angaben des Bw, er habe gegen 18.00 Uhr einmal bei einer Halben Bier getrunken, und seinen Angaben in der Niederschrift vom 23. September 2007 sowie den Aussagen der Zeugen RP, CS und TS, die einen Bierkonsum auf dem Parkplatz nicht bestätigen konnten, definitiv aus. Um 23.47 Uhr ergab der vom Ml mit dem Bw durch­geführte erste Alkotest – unbestritten – einen Wert von 0,49 mg/l AAG. Darauf­hin erfolgte nach Inbetriebnahme des Pkw – hier sind die Schilderungen von Insp L über die von ihm wahrgenommenen Motorengeräusche des vom Bw gestarteten Pkw und den Verbleib des Fahrzeugschlüssels glaubwürdig, ebenso die Aussagen des Bw in der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 23. September 2007 - die Aufforderung zum zweiten Alkotest. Dieser wurde bei der PI Traun von AI L mit dem Bw durchge­führt und ergab – wieder unbestritten – einen Wert von 0,35 mg/l AAG.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Entziehung der Lenkberechtigung: 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genom­men und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,2 g/l (1,2 Promille) oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l.    

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wenn bei Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraft­fahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 FSG genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Mit Erkenntnis vom 24. April 2008, VwSen-162986/12/Bi/Se, wurde der Berufung des Bw teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 12. Februar 2008, VerkR96-35700-2007/LL, im Schuldspruch mit Maßgabe einer Ergänzung in beiden Punkten bestätigt, jedoch die Strafen herabgesetzt. Der Bw wurde wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 und 2) §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG schuldigt erkannt und bestraft, weil er 1) am 22. September 2007 um 23.00 Uhr im Gemeindegebiet von Neuhofen/Kr. bis auf Höhe des Lokales Spessart das Kfz  gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alko­­hol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholsierungs­grad 0,49 mg/l), und 2) dass er am 22. September 2007 um 23.57 Uhr im Gemeindegebiet von Neu­hofen/Kr. auf dem Parkplatz des Lokales Spessart das Kfz  in Be­trieb genommen hat, obwohl das Inbetrieb­nehmen von Kfz nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt (Alkoholi­sierungsgrad 0,35 mg/l).

 

Im Hinblick Punkt 1) war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG sowie von erstmaliger Begehung auszugehen, wobei der Bw nicht Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D war und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z1 oder 2 genannten Übertretungen begangen hat. Die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 2.Satz liegen ebenfalls nicht vor. Aus diesem Grund war die Entzugsdauer im Hinblick auf die Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 mit einem Monat, gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme am 22. September 2007, festzusetzen.

 

Ebenso wird gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG eine bestimmte Tatsache verwirklicht, wenn jemand ua die jeweils zulässige Höchst­geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h über­schritten hat.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, beson­ders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rück­sichts­losigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungs­dauer zwei Wochen ... zu betragen.

Der Bw wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der BH Wels-Land vom 5. Okto­ber 2007, VerkR96-11251-2007, einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 insofern schuldig erkannt und bestraft, als er am  25. August 2007, 00.35 Uhr, A1, Gemeinde Weißkirchen/T., FR Wien, bei km 180.755, den Pkw  trotz erlaubter Höchst­geschwin­dig­keit von 130 km/h mit einer Geschwindigkeit von 194 km/h gelenkt hat. Mit dem mit einem technischen Hilfsmittel (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) festgestellten Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h hat er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG ver­wirklicht, weshalb gemäß § 26 Abs.3 FSG bei erstmaliger Begehung eine Ent­ziehungs­dauer von zwei Wochen auszusprechen war.

 

Der Bw wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der BH Linz-Land vom 18. September 2007, VerkR96, wegen Übertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG schuldig erkannt und bestraft, weil er am 25. August 2007, 00.37 Uhr, auf der A1, Gemeinde Pucking, km 175.657, den Pkw  gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l, nämlich 0,26 mg/l, betragen hat.

Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG sind gemäß § 30a Abs.2 Z1 FSG Vormerk­delikte, die nach Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens im Örtlichen FS-Register einzutragen sind und ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung gelten. Der Bw wies aufgrund der oben genannten rechtskräftigen Strafverfügung eine Vor­merkung wegen § 14 Abs.8 FSG auf, die gemäß § 25 Abs.3 letzter Satz FSG die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert.  

Die Gesamtentziehungsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw betrug daher einen Monat und zweimal zwei Wochen, gerechnet ab 22. September 2007, dh der Bw war nach dem 22. November 2007 als verkehrszuverlässig anzusehen. Da der angefochtene Bescheid erst mit Februar 2008 erging, war der Ausspruch eines Lenkverbot gemäß § 32 FSG und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländi­schen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 30 FSG bezogen auf die Vergangen­heit unzu­lässig und daher aufzuheben.

 

Allerdings war dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid der BH Linz-Land vom 18. September 2007, AZ:, wegen der Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG vom 25. August 2007 – der Bw darf als Inhaber eines Probeführerscheins gemäß § 4 Abs.7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken oder in Betrieb nehmen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkohol­gehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt – gemäß § 4 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauf­fällige Lenker innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung, dh ab 25. September 2007, auferlegt worden, die der Bw bislang nicht absolviert hat. Da gemäß § 4 Abs.8 FSG, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nach­schulung nicht innerhalb von vier Monaten nachkommt, gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG vorzugehen ist, war dem Bw die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anord­nung zu entziehen, dh ab 25. Jänner 2008 bis zur Absolvierung der Nachschu­lung.      

 

Zur Anordnung einer Nachschulung:

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberech­tigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Abs.6 begeht – so gemäß Abs.6 Z2 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen – unverzüglich eine Nachschulung anzu­ordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Auf der Grundlage der rechtskräftigen Strafverfügung der BH Wels-Land gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 vom 5. Oktober 2007 war dem Bw gemäß § 4 Abs.3 wegen Vorliegens eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG war dem Bw daher die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufzutragen.

 

Gemäß § 4 Abs.3 3.Satz FSG verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschu­lung die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Der letzte Satz des Spruches ist daher als Hinweis auf eine gesetzlich vorgesehene Folge und nicht als eine der Disposition des UVS unterliegende Anordnung zu verstehen. Darauf hinzuweisen ist aber, dass der Bw seine Lenkberechtigung am 22. Juni 2007 erworben hat und daher die gesetzlich vorgegebene zweijährige Probezeit am 22. Juni 2009 abgelaufen wäre. Die 1. Verlängerung der Probezeit erfolgte mit Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker für ein Jahr, dh bis 22. Juni 2010; mit der nunmehrigen Anordnung der Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker verlän­gert sich die Probezeit wieder um ein Jahr, dh bis 22. Juni 2011. Der Bw sollte daher im eigenen Interesse seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr und sonstigen schweren Verstößen im Straßenverkehr gründ­lichst überdenken.

 

Zu bemerken ist, dass mit Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Übertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG eine neue Vormerkung besteht, die gemäß § 25 Abs.3 letzter Satz FSG zur Verlängerung einer ev. neuen Entziehungsdauer führt. Laut FS-Register hat die Erstinstanz von der Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker (Anlassfall 22.9.2007) abgesehen, zumal der Bw die letzte (Anlassfall 25.8.2007) noch nicht absolviert hat. Da aber gemäß § 4 Abs.3 FSG die Verlängerung der Probezeit mit der Anordnung einer Nachschulung verbunden ist, ist im ggst Fall auch keine Verlängerung der Probezeit bis 2012 verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 99/1b erstmalig, § 52a Z10a + Vormerkdelikt -> Entziehungsdauer herabgesetzt, aber Nachschulung nicht absolviert –> neuerliche Entziehung, Anordnung einer Nachschulung, Probezeitverlängerung

 

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