Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162995/4/Zo/Jo

Linz, 21.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W G, geb. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, diese vertreten durch Dr. E F, vom 12.02.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 06.02.2008, Zl. S-218/ST/08, wegen einer Übertretung der StVO sowie einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.04.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass bezüglich Punkt 1 im Schuldspruch nach dem Kennzeichen  folgender Wortlaut ergänzt wird: "mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 35.000 kg" sowie im Spruchpunkt 2 nach dem Wort Zulassungsscheine die Wortfolge: "des Sattelanhängers" eingefügt. wird.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von  14 Euro (das sind 20 % der zu Punkt 1 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e sowie 19 und 21 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.12.2007 um 9.00 Uhr in Steyr auf der B 122

1) bei Strkm. 30,661 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen  das deutlich sichtbar angebrachte Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 26 t" missachtet habe und

2) bei Strkm. 30,986 den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.7a StVO und zu 2) eine solche nach § 102 Abs.5 lit.b KFG begangen, weshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Bezüglich der zweiten Übertretung wurde eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche sich ausdrücklich gegen den gesamten Bescheid richtet, wird vorgebracht, dass den Berufungswerber an der Missachtung des Verbotszeichens kein Verschulden treffen würde. In seinem Betrieb gäbe es einen Disponenten, welcher die genauen Routen auf der Fahrt auf Fahrverbote überprüft und dem Beschuldigten den konkreten Auftrag gegeben hat, bestimmte Strecken, welche er vorher auf Fahrverbote überprüft habe, zu befahren. Daher müssten sich die Fahrzeuglenker nicht selber über Fahrverbote informieren, weil die Überprüfung durch den Disponenten verlässlich sei. Im konkreten Fall sei entweder bei der Wahl der Route oder bei der Kommunikation zwischen dem Disponenten des Arbeitgebers und dem Beschuldigten ein Missverständnis passiert, sodass die Brücke versehentlich befahren wurde.

 

Die Erstinstanz habe zu den relevanten Fragen keine ausreichenden Feststellungen getroffen, weshalb der Bescheid verfahrensrechtlich verfehlt sei. Sie habe trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit keine Ermittlungstätigkeit unternommen, und weder dem Beschuldigten selbst noch den als Zeuge namhaft gemachten Arbeitgeber einvernommen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.04.2008. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug, wobei der Sattelanhänger ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 35.000 kg aufwies. Er fuhr dabei über die sogenannte Rederbrücke und missachtete dabei das bei Strkm. 30,661 angebrachte Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 26 t". Bei der anschließenden Verkehrskontrolle bei Strkm. 30,986 wurde festgestellt, dass der Berufungswerber den Zulassungsschein des Sattelanhängers lediglich in Kopie vorweisen konnte.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, dass ihm die Fahrtroute vom Disponenten so aufgetragen wurde und der Disponent die Fahrtroute im Vorhinein auf Verkehrszeichen überprüft, ist glaubwürdig, weshalb auf die Einvernahme des beantragten Zeugen verzichtet wurde. Der Berufungswerber selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, weshalb er dazu auch nicht befragt werden konnte. Es ist auch glaubwürdig, dass der Berufungswerber damals lediglich eine Ladung zwischen 5.000 und 7.000 kg mitführte, sodass das tatsächliche Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges weniger als 26.000 kg betragen hat.

 

Entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13.01.2005, Zl. VerkR-1095a/2000 Ru/Py besteht für die Rederbrücke in beiden Richtungen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 26 t höchstzulässiges Gesamtgewicht. Dieses Fahrverbot ist durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z7a StVO 1960 kundgemacht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z7a StVO 1960 "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf der Fahrt unter anderem den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen.

 

5.2. Das entsprechende Fahrverbot gilt für Lastkraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 26 t übersteigt. Dies war hier der Fall, weil bereits der Sattelanhänger ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 35.000 kg aufweist. Es kommt bei diesem Fahrverbot eben nicht darauf an, wie schwer ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich ist, sondern ausschlaggebend ist nach dem klaren Wortlaut das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges. Der Berufungswerber hätte daher die gegenständliche Straßenstelle nicht befahren dürfen und hat damit die Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Der Berufungswerber hat den Zulassungsschein des Sattelanhängers lediglich in Kopie mitgeführt. Damit hat er gegen § 102 Abs.5 lit.b KFG verstoßen, wobei dem Berufungsvorbringen ohnedies nicht entnommen werden kann, weshalb gegen die für diese Übertretung verhängte Ermahnung ein Rechtsmittel ergriffen wurde.

 

Zum Verschulden des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass jeder Kraftfahrzeuglenker selber dafür verantwortlich ist, die auf seiner Fahrtstrecke befindlichen Verkehrszeichen zu beachten. Der Berufungswerber hätte sich daher nicht auf die ihn vom Disponenten vorgegebene Fahrtstrecke verlassen dürfen, sondern hätte nach Wahrnehmen des Verkehrszeichens eine andere Fahrtroute wählen müssen. Dazu hätte er allenfalls mit seinem Disponenten Kontakt aufnehmen und diesen bezüglich einer anderen Fahrtstrecke befragen können. Er hat jedoch das deutlich sichtbar angebrachte Verkehrszeichen entweder übersehen oder trotz Wahrnehmung dieses Verkehrszeichens im Vertrauen auf die Auskunft des Disponenten bewusst missachtet. Damit hat er jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis kommt dem Berufungswerber – zumindest aktenkundig – der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die gegenständliche Verordnung hat unter anderem den Zweck, bestimmte Gebiete vom Schwerverkehr zu entlasten, weshalb der Berufungswerber genau gegen diesen Regelungszweck verstoßen hat. Der Unrechtsgehalt der Übertretung kann damit auch nicht als ganz geringfügig angesehen werden, wobei es nicht darauf ankommt, welches tatsächliche Gesamtgewicht das vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug aufgewiesen hat. Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen ist die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe wurde ohnedies nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft, was auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entspricht, wobei die von der Erstinstanz durchgeführte Einschätzung (durchschnittliches Vermögen und durchschnittliches Einkommen) zu Grunde gelegt wurde, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Bezüglich des lediglich in Kopie mitgeführten Zulassungsscheines hat die Erstinstanz nur eine Ermahnung iSd § 21 VStG ausgesprochen. Damit hat sie das bei der Strafbemessung bestehende Ermessen nicht überschritten, weshalb auch in diesem Punkt die Berufung abzuweisen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 


 

 

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