Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163020/8/Kof/Da

Linz, 22.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L R, geb. , D gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.2.2008, VerkR96-3135-1-2006, wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG  iVm  § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ................................................................. 375,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..........................   37,50 Euro

                                                                                            412,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 12 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben es als der ....... zur selbstständigen Vertretung nach außen (§ 9 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma RH GmbH, etabliert  in  D.,  in  der  Eigenschaft  als  Beförderer  des  gefährlichen  Gutes:

UN 1223  KEROSIN,  Klasse 3,  VG III,  1 Tank,  insgesamt 670 Liter

zu verantworten, dass das gefährliche Gut am 17.08.2006 um 11.40 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm 55,250 in Fahrtrichtung Tschechien mit dem LKW, Kennz. KI-...., gelenkt von Herrn G. A., befördert wurde und der Beförderer es unterlassen hat, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, weil kein Beförderungspapier für das oben bezeichnete beförderte gefährliche Gut mitgeführt  wurde.

(Absatz 5.4.1.1.1 und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a und Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 und Abs.2   iVm  § 13 Abs.1a Z2  und  § 27 Abs.3 Z5 lit. a GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750,00 Euro        15 Stunden                                 § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..) beträgt daher 825,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  6.3.2008  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 22.4.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde, der Zeuge A. G. (= Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes) sowie  der  Zeuge  und  Meldungsleger,  RI R. L.,  GPI L.  teilgenommen  haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen auf das Strafausmaß eingeschränkt; siehe Niederschrift über diese mVh – Seite 2.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ...... 750 Euro.

 

In Fallkonstellationen des GGBG, in denen die Verhängung der Mindeststrafe  eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe  die  Anwendung  des  § 20 VStG  zur  Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 ua.

 

Der Bw ist – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis –  bislang unbescholten.

 

Beim gegenständlichen Gefahrguttransport wurde eine Menge von ca. 670 Liter Kerosin transportiert – somit eine freigestellten Menge  iSd  Kapitel 1.1.3.6 ADR.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG vorgesehenen Mindest-Geldstrafe  (= 375 Euro)  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %   der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 37,50 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG

 

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